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Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

Monograph

Identifikator:
1014011027
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-25942
Document type:
Monograph
Author:
Prion, Willi http://d-nb.info/gnd/101278861
Title:
Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Julius Springer
Year of publication:
1936
Scope:
1 Online-Ressource (VII, 240 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Business and Management Classics
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
B. Die Menschen im Betrieb
Collection:
Business and Management Classics

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)
  • Title page
  • Contents
  • A. Die Grundlagen
  • B. Die Menschen im Betrieb
  • C. Die Organisation
  • D. Die Wirtschaftlichkeit
  • Index

Full text

Das Entgelt. 
75 
Fällen wird meist eine bestimmte Arbeitsleistung vorgeschrieben, die auf Ein 
haltung überwacht wird, z. B. eine bestimmte Anzahl reiner Buchungen je Tag 
oder eine festgelegte Zahl von Schemabriefen oder Seiten täglich. Neben dieser 
Beobachtung der Leistung in der Zeiteinheit ist aber besonders in den Fällen, 
wo diese „Leistungsdichte“ nicht einwandfrei festgestellt werden kann (was bei 
vielen kaufmännischen Arbeiten zutrifft), eine genaue Einhaltung bestimmter 
Arbeitsfristen je Tag oder je Monat erforderlich. Nur so ist es möglich, über die 
Höhe der zur Verfügung zu stellenden Arbeitsleistung zwischen den Betrieben 
und den Angestellten zu meßbaren Vereinbarungen zu gelangen. Je stärker die 
Arbeitszeit durch Mengenvorschriften oder Stückentlohnung ausgenutzt wird, 
desto dringlicher stellt sich für den Arbeitenden wie für den Betrieb die Frage 
nach der Arbeitswilligkeit und der körperlich bedingten Arbeitsmöglichkeit; die 
Ermüdungs- und Unlusterscheinungen machen bei zu lange ausgedehnter Arbeits 
zeit unter Umständen die Vorteile der hohen Leistungsmöglichkeiten in der Zeit 
einheit zunichte. Zweckmäßige Pauseneinteilung und bestimmte Begrenzung der 
täglichen Arbeitszeit erwachsen daraus als notwendige Folgerungen, denen aller 
dings die Erfordernisse der Betriebe nicht immer ohne weiteres entsprechen. 
Früher war man einfach der Meinung, daß die Arbeitsleistung entsprechend 
der Arbeitszeit stiege, und man forderte ohne Rücksicht auf körperliche, seelische 
und andere Hemmungen vielfach Arbeitszeiten, die den Angestellten und Ar 
beitern nur wenig Spielraum für ihre persönlichen und familiären Wünsche ließen. 
Sehr häufig war natürlich die Arbeitszeit dann ein reines „Absitzen“, sofern die 
Kontrolle nur einigermaßen nachließ; von einer vollen Hingabe der Leistung 
konnte nur in seltenen Fällen die Rede sein, vielfach war die Arbeitszeit reiner 
Bereitschaftsdienst; man wartete auf Betätigung. Dies letztere war besonders 
im Einzelhandel der Fall, wo die Käufer je nach Belieben von morgens früh bis 
spät in die Nacht hinein zum Kaufen erscheinen konnten und demgemäß die Ver 
käufer zur Stelle sein mußten. Selbst Sonntags waren vielfach die Geschäfte geöffnet. 
In Deutschland sind diese Verhältnisse seit langem gesetzgeberisch geregelt, 
was nicht nur für die Angestellten, sondern auch für die Betriebe durch Straffung 
des Arbeitsablaufs vorteilhaft ist. In den Bürobetrieben des Großhandels und der 
Industrie lagen im allgemeinen die Verhältnisse zwar schon immer günstiger, 
doch waren auch hier Arbeitszeiten von 12 Stunden und darüber und Sonntags 
dienst früher nicht selten. 
Nach einer Erhebung der Beichskommission für Arbeiterstatistik hatten im Jahre 1893 
über 80% der Kaufmannsgehilfen eine Arbeitszeit von über 12 Stunden täglich, etwa 60% 
eine solche über 13 Stunden und fast 45% noch eine über 14 Stunden. Schon 1903 stellte eine 
amtliche Erhebung über die Arbeitszeit in den Kontoren hingegen fest, daß von fast 70 000 Ge 
hilfen in 13 700 Betrieben 16% unter 8 Stunden arbeiteten und nur 12% mehr als 10 Stunden; 
fast 73 % der hier erfaßten Personen hatten also schon damals eine Arbeitszeit von 8—10 (größ 
tenteils 8—9) Stunden. Etwa zur gleichen Zeit betrug die Höchstarbeitszeit erwachsener 
Fabrikarbeiterinnen gesetzlich noch 11 Stunden, aber es hatten doch schon etwas über die 
Hälfte der Arbeiterinnen Arbeitszeiten unter 10 Stunden am Tag. 
In der Folgezeit wurden durch die Gewerbeordnung für die technischen und 
kaufmännischen Betriebe gewisse Mindestforderungen aufgestellt; so mußte seit 
1900 den Angestellten in offenen Verkaufsstellen und dem kaufmännischen Per 
sonal in Handwerksläden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine Ruhe 
zeit von mindestens 10 Stunden und mehr (je nach der Betriebsgröße — zwei oder 
mehr Hilfskräfte — oder der Ortsgröße — über 20 000 Einwohner) und eine 
Mittagspause von mindestens 1 % Stunden gewährt werden, was täglich 11% bis 
12% Stunden Höchstarbeitszeit bedeutete. Vor dem Kriege war in offenen Ver 
kaufsläden eine Arbeitszeit von 10 Stunden noch allgemein üblich, wenn auch in 
einzelnen Fällen geringere Zeiten vorkamen.
	        

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Die Nationalökonomie in Frankreich. Verlag von Ferdinand Enke, 1910.
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