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Denkschrift über die Berechtigung eines interkommunalen Lastenausgleichs in wirtschaftlich zusammenhängenden Gemeinden insbesondere in Groß-Berlin

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Bibliographic data

fullscreen: Denkschrift über die Berechtigung eines interkommunalen Lastenausgleichs in wirtschaftlich zusammenhängenden Gemeinden insbesondere in Groß-Berlin

Monograph

Identifikator:
101440830X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-67861
Document type:
Monograph
Title:
Denkschrift über die Berechtigung eines interkommunalen Lastenausgleichs in wirtschaftlich zusammenhängenden Gemeinden insbesondere in Groß-Berlin
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Druck von W. & S. Loewenthal
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (25 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Ein Ausgleich zwischen Gemeinden ist grundsätzlich für unzulässig zu erachten. Nur Steuerverteilung kann gefordert werden
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Denkschrift über die Berechtigung eines interkommunalen Lastenausgleichs in wirtschaftlich zusammenhängenden Gemeinden insbesondere in Groß-Berlin
  • Title page
  • I. Allgemeines
  • II. Ein Ausgleich zwischen Gemeinden ist grundsätzlich für unzulässig zu erachten. Nur Steuerverteilung kann gefordert werden
  • III. Ein sogenannter Steuerausgleich zwischen zwei Gemeinden widerspricht dem obersten Grundsatz der Selbstverwaltung
  • IV. Der "wirtschaftliche Zusammenhang" mehrerer benachbarter Gemeinden bildet keinen Titel zu einem besonderen Ausgleich
  • V. Eine scharfe Sonderung zwischen Arbeiterwohngemeinde und Betriebsgemeinde im Sinne des § 53 KAG. besteht in Groß Berlin nicht
  • VI. Der Vergleich der "Leistungsfähigkeit "
  • VII. Die steuerliche Belastung der Vorortbewohner überschreitet nicht die normalen Grenzen
  • VIII. Die Höhe der Volksschullasten berechtigt keinesfalls zum Ausgleich

Full text

9 
Vorschlag der Denkschrift von Neukolln vom 2. Marz 1911 (Petition zum 
Zweckverbandgesetz), wonach gewunscht wurde, datz wenigstens bis zur 
anderweiten Regelung der Materie den Zuschussen aus § 53 KAG. auch 
auherlich der Character von Steuern gegeben werden follte, so datz die 
Gemeinden mit der Einziehung der Beitrage nicht bis zur Beendigung der 
Prozesse zn marten hasten, vielmehr der Prozetz sich erst nach der Zahlung 
oder Beitreibung abzuspielen habe. Schon daraus geht hervor, 
datz die Gemeinden den Sinn des § 53 KAG. und j eine 
st en e r r e cht l i ch e Grundlage vollig verkennen un d daher 
auch bei ihren Be st reb ungen, das Prinzip des §53 „aus- 
zubauen", zu unrichtigen Schliissen gelangen muss en. 
ES kann durchaus nicht damit operiert werden, datz durch den § 53 
KAG. das Prinzip der Unmoglichkeit der Bestenerung einer Gemeinde 
, durch eine andere tatsachlich schon dnrchbrochen sei. § 53 enthalt kein 
Besteuerungsrecht und die Bestrebungen der Bororte, den Zuschussen ans 
§ 53 den Charakter von Steuern zu geben, wurde dem eigentlichen Sinne 
der Bestimmung vollig zuwider sein. In der auheren Form handelt 
es sich allerdings nm einen Steuerausgleich. Tatsachlich foil osier 
durch ihn im Gruude eine Steuerverteilung beunrkt tverden. 
Datz diese Steuerverteilung in die auch aus anderen Grunden durchaus 
anfechtbare Form der Zuschuhleistung gekleidet ist, kann das innere Weseu 
der Vorschrist nicht andern. Der Ansicht, datz „das Prinzip zwar durch 
eine Verteilungsvorschrift haste gelost werden konneu, das Gesetz in 
§ 53 asier tatsachlich eine Losung gebe, deren W e s e n Steuerausgleich 
sei," (vergleiche Prcutzische Stadtetag - Verhandlung, Seite 27), kann 
danach nicht vollig zugestimmt werden. Nameutlich seitdem der 
Ausdruck „Ueberburdung" der Steuerpflichtigen in „unbillige Mehr- 
belastung" umgeandert ist (Novelle zum KAG. vom 26. Juni 1906), kann 
cigentlich auch nicht davon gesprochen werden, datz der Anspruch immer 
eiu Anspruch einer ar men gegeu eine reiche Gemeinde ist. In der 
Tat ist, so sehr auch die Konstruktion des § 53 KAG. ein gesetzgesierischer 
Mitzgriff ist, das Prinzip, auf dem die Bestimmung sieruht, nicht ganz 
ungerechtfertigt. Sie bildet ein Korrelat der Bestimmung, datz das Ein- 
kommen aus Gewerbebetrieb durchweg, sowohl was die Gewerbesteiier wie 
die Einkommensteuer betrisft, der Belegenheitsgemeinde grundsatzlich zukommt. 
Fur die rechtliche Beurteiluug des § 53 KAG. kann man sich auch 
auf einen der besten Kenner des Kommunalasigabenrechts Freund be- 
rufen, der im Preuh. Berwaltungsblatt Bd. 28, S. 943 ausfiihrt: 
Jener sieruhmte § 53 beschaftigt sich mit dem. Problem der indu- 
striellen Steuerzoue, wie ich es zu nennen pslege. ^ Er behandelt 
die Betriebsstatte im engeren Sinne und die Arbeitsniederlassung 
als die zwei Bestandteile der gewerblichen Unternehmung. Er be- 
trachtet den Fall, in welchem diese beiden Bestandteile der Ilnter- 
nehmung sich aus verschiedene Gemeinden verteileu, unter dem Ge- 
sichtspunkt einer offentlich-rechtlichen oommunio iueiclens, die er unter 
der Boraussetzung, datz der eine Bestandteil, die Arbeiternieder-- 
lassung, auf die dabei beteiligte Gemeinde ubermatzig druckt, aus- 
einandersetzen will. Diese Auseinandersetzung ninrmt er iin Wege 
einer Verteilung der direkten Gemeindesteuern vor, welche von 
den betresfenden Gewerbebetrieben in der Gemeinde der Betriebs- 
statte zu zahlen find. Der „Zuschuh", der hierbei auf die Arbeiter- 
wohngemeinde fallt, foil nicht mehr als die Halfte dieser Steuern 
betragen." 
Nacl' dem Prinzip, das unserem Kommunalsteuerrecht int tvesent- 
lichen zugrundc liegt (Bestenerung nach Leistung und Gegenleistung), ist 
es eine gewisse Jnkonsequenz, wenn die Leistung stir den Gewerbebetrieb 
nicht vollig von der Belegenheitsgemeinde bestritten wird, die die Gegen 
leistung erhalt. Fur den Anteil an der Leistung, der der Wohu- 
gemeinde durch die Ausgaben fiir die Arbeiterschaft obliegt, ware im 
allgemeineu — wenn auch s i ch e r nicht i n d e in e i n h e i t l i ch e n 
I n d u st r i e z e n t r u m G r o h Berlin — eine gewisse steuerliche 
Gegenleistung der Betriebe (oder in anderer Form: eine Abgabe 
eines Tests der steuerlichen Leistungeu aus den Betrieben), an dte 
Wohnsitzgemeinden innerlich wohl zu rechtsertigen, soweit nicht die 
Leistung, die die Wohngemeinde machen mutz, anderweit (Borteile 
aus ben Betrieben und dem Wohnen der Arbeiter) ihren Ent- 
gelt findet. Dieses Prinzip ist aber allerdings in dem § 53 KAG in 
keiner Weise folgerichtig durchgefuhrt, wie es etwa der Fall ware, 
wenn schlechtweg das Wohnen von Gehilfeu sremder Betriebe in anderen 
Gemeinden die Betriebsgemeinde zur Abfuhrung eines Tests des Steuer- 
betrages aus dem Betriebe verpflichten wiirde. Jedoch andert dies an 
dem wahren Weseu der Bestimmung des § 53 nichts. 
Da zwijchen Gemeinden niemals von einem eigetrt- 
lichen Steuerausgleich, fondern nur von einer Stcuer- 
verteilung die Rede sein kann, so sollte ein etwaiger 
Ausbau beS § 53 nur aus dem Wege einer Steuerver 
teilung u b e r h a u p t d e n k b a r sein.
	        

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Denkschrift Über Die Berechtigung Eines Interkommunalen Lastenausgleichs in Wirtschaftlich Zusammenhängenden Gemeinden Insbesondere in Groß-Berlin. Druck von W. & S. Loewenthal, 1914.
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