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Selbstkostenrechnung und Preispolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Selbstkostenrechnung und Preispolitik

Monograph

Identifikator:
1015073387
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-25611
Document type:
Monograph
Author:
Schmalenbach, Eugen http://d-nb.info/gnd/118608452
Title:
Selbstkostenrechnung und Preispolitik
Edition:
6., erweiterte Auflage
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
G.A. Gloeckner, Verlagsbuchhandlung
Year of publication:
1934
Scope:
1 Online-Ressource (VIII, 300 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Business and Management Classics
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Teil: Preispolitik
Collection:
Business and Management Classics

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

3. Bruns-⸗Eck⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 295 
Gewohnheiten, sondern auch die schon in Italien bei der Wiederbelebung des römischen 
Rechts entstandenen und mit ihm nach Deutschland übertragenen. Die zum gemeinen 
Rechte gehörigen Gesetze aber waren: das kanonische Recht, die sogenannten fridericia— 
nischen Authentiken! und die deutschen Reichsgesetze, und zwar nicht nur die des alten, 
sondern auch die des neuen Reiches. 
Das Pandektenrecht war hiernach eigentlich ein allgemeiner europäischer Begriff, es 
hat in allen Ländern, die an seiner Ausbildung mitgearbeitet haben, mehr oder weniger 
praktische Geltung gehabt, war mehr oder weniger in ihre Gesetzgebungen übergegangen 
und bildet bei allen noch immer die Grundlage der Rechtswissenschaft. Indessen hat es 
seine unmittelbare praktische Geltung fast überall verloren, (insbesondere auch in Deutsch— 
land, seit hier (1. Januar 1900) das bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich in 
Kraft getreten ist. Die unmittelbare Geltung des Pandektenrechts beschränkt sich auf 
wenige europäische und außereuropäische Landstriche, wo in Ermanglung einer ab— 
schließenden Kodifikation des Privatrechts noch auf das römische Recht als die ratio seripta 
zurückgegriffen wird.) 
In den letzten Dezennien der Geltung des Pandektenrechts machten sich bereits 
Vorzeichen geltend, welche seiner praktischen und wissenschaftlichen Zukunft sehr bedrohlich 
waren. Einerseits begann die vertiefte historische Forschung in den justinianischen Gesetz— 
gebungswerken die massenhaften Interpolationen des reinen klassisch-römischen Rechts 
aufzudecken, und wenn auch damit die gesetzliche Geltung des justinianischen Systems 
keineswegs berichrt war, ergab sich daraus doch ein Moment der Skepsis gegenüber 
dem geltenden Gesetz, welches die vertrauensvolle Hingebung bei der dogmatischen Behandlung 
ausschließen und daher auf die Dauer zersetzend wirken mußte, da eine gesunde Anwendung 
des Rechts den inneren Einklang zwischen dem Gesetzgeber und den Juristen voraus— 
setzt. Eine weitere Gefahr drohte dem Pandektenrecht dadurch, daß es in seiner starren 
Unveränderlichkeit, welche durch das Eingreifen von Spezialgesetzen nicht behoben werden 
konnte, den Anforderungen der modernen sozialen Entwicklung nicht mehr zu folgen ver— 
mochte; insbesondere aus diesem Grunde ist es mit Befriedigung zu begrüßen, daß das 
Streben nach der Einheit des bürgerlichen Rechts auch eine höhere Sozialisierung der— 
selben mit sich gebracht hat, als sie dem Pandektenrecht bei allen Fortbildungsbestrebungen 
der Praxis jemals möglich gewesen wäre. Übrigens war auch die Pandektentheorie in 
den letzten Jahren ihrer Geltung nahe daran, ihre zentrale Stellung wenigstens in 
gewissen Punkten aufgeben zu müssen; insbesondere in den sogenannten allgemeinen 
Rechtslehren, wie z. B. die vom objektiven und subjektiven Recht, der juristischen Per— 
sonen u. a., hatten die hierzu mindestens ebenso berufenen Disziplinen des öffentlichen 
Rechts ihr die einstige Alleinherrschaft zu bestreiten begonnen. 
Nichtsdestoweniger muß und wird das Pandeltenrecht auf absehbare Zeit seine 
große Bedeutung behalten und jede wissenschaftliche Rechtskenntnis durch vorhergehendes 
eindringendes Studium an diesem in seiner großartigen Klarheit und immanenten Logik 
unerreichten Gedankenbau bedingt sein.) 
bei 83. Das Systemd. h. die systematische Ordnung des Rechts bildet 
ei einer Gesamtdarstellung des Rechts die Hauptfrage. Solange man sich an die Ord— 
dung der Pandekten, die sogenannte Legalordnung, hielt, kam die Frage noch nicht zum 
wußtsein. Indessen war die auf das prätorische Edikt gebaute Pandektenordnung schon 
ür das justinanische Recht verkehrt, für das Pandektenrecht war sie völlig sinnlos. Ein— 
tangz“ Dies find zwei Gesetze von Kaiser Friedrich J. und ein von den Glossatoren in elf Stücke zer⸗ 
teiltes Gesetz von —ãs — die zwar 8 für Italien erlassen waren, aber von den Glossatoren 
den betreffenden Stellen des Koder eingeschaltet wurden und dadurch mit dem Koder weg in 
deuthchland rezipiert wurden. Verschieden davon sind die sogenaunten authenticae communes, d. h. pe 
uge die ron den Glossaloren us den Rodellen gemacht und an den betreffenden Stellen des Kodex 
ingeschaltet wurhen win g V die Zutt nttea i n ee u 6. Ih, 28. 28 diefe hotten gesebtich 
har eine BedentungIn der deuesten dicagabe des oder don Krüger sind die Authentiten nut 
in appendix ij mitgetet.
	        

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Landwirtschaft Und Fischerei in Schweden. Norstedt, 1930.
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