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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

208 
VermögenszuwachSsteuergesctz. § 6. 
macht worden ist; der Tlbzug einer solchen nicht zu diesem Zwecke Semachten 
Zuwendung wird daher durch § 1620 BGB. in Verbindung mrt den Schluß- 
wo"en des ? 6 Nr. 4 VIAG. nicht von dem Abzüge ausgeschlossen (Pr. OBG. 
K X b 15 w 16. Oft. 1918). Hat ein Schuldner früher bloß wegen Zahlungs- 
unfähiakcit eine Schuld nicht getilgt, so ist diese nicht erloschen, und dre spatere 
Leistung ist in Erfüllung einer Verbindlichkeit geschehen. Die Voraussetzung 
des § 6 Nr. 4 VZAG. für den Abzug der Zahlung beim Gläubiger liegt also 
nicht vor Hat dieser dagegen auf seine Forderung verzichtet, so bedeutet die 
später gleichwohl erhaltene Zahlung eine nnentgeltliche Zuwendung (Schen- 
kung). Ob eine „moralische Verpflichtung" für den Schuldner bestand, ist un 
erheblich. Hat die Zuwendung einer sittlichen Pflicht oder enier Anstand.- 
rücksicht entsprochen, so ändert das nichts an dieser Rechtsergenschaft, und btqe 
ist makaebend (pr. OVG. K IX 3 v. 17. April 1918) 
c) Der Abzug der Schenkungen und sonstigen Zuwendungen ohne ent 
sprechende Gegenleistungen ist beschränkt auf solche „m Einzelbetrage von 
wenigstens 1000 M.". Unter „Einzelbetrag" ist der Betrag der einzelnen 
Zuwendung zu verstehen; mehrere Zuwendungen de^elben Gebers im Lause 
der Veranlaqunqsperiode, die nur zusammen, aber nicht einzeln 1000 M. über, 
ftcwcn sind daher nicht abzugsfähig. Handelt es sich um Zuwendungen für 
die^eine Gegenleistung gewährt ist, so kommt nur der den Wert der letzteren 
übersteiaende Betrag für die Frage in Betracht, ob die Summe von 1000 M. 
erreicht ist; denn nur insoweit liegt Schenkung oder Zuwendung „ohne ent 
sprechende Gegenleistung" vor. Die Schenkung unter einer Auslage 
(§ 525 BGB) ist zwar nach dem bürgerlichen Recht im Gegensatze zu dem 
gemischten Geschäft Schenkung in vollem Umfange der gemachten Zuwendung, 
auch wenn ihr wirtschaftlicher Wert durch die Erfüllung der Auflage mehr oder 
weniaer aemindert wird. Für ? 6 Nr. 4 VZAG. kommt es aber nur aus diesen 
wirtschaftlichen Wert an; es ist daher sowohl bei der Frage, ob die Grenze von 
1000 M erreicht ist, als auch für die Höhe des von dem Vermögen abzuziehenden 
Betrages der Zuwendung der Wert der Auflage von dem der Zuwendung zu 
kürzen ^ @e q elt r t ü(I zu dem Abzug vom Vermögen des Empfängers der 
Zuwendung bildet die Zurechnung der Zuwendung zum Vermögen des Geber 
nach § 8. Dort ist auch durch Abs. 2 die dem Bedachten durch § 6 Nr. 4 gewahrte 
Vergünstigung tatsächlich in gewisser Hinsicht eingeschränkt. »-„»v. 
5. Umwandlung nicht steuerbare« Vermögens in stener- 
&ar a/) Ste Ilr 5 des z 6^VZAG. stimmt im 1. Abs. — abgesehen von bet sachlich 
bedeutungslosen Ersetzung des Wortes „und" zwischen Grund- und »Betriebs, 
vermögen" durch „oder" - wörtlich mit § 3 Nr. 4 KSt.G. ubere.n. Wie diese 
sucht sie dem Wesen einer Personal- (Subjekt-) Steuer nach der in dem Ver- 
mögcnszuwachse während der Kriegszcit erblickten Steigerung der steuerlichen 
Leistungsfähigkeit der Person gerecht zu werden. Denn durch d,e bloße lim- 
setzung nach den Vorschriften eines Steuerges. steuerfreier Bermögensteile m 
gleichwertige steuerpflichtige wird die persönliche steuerliche LeistungsfahVkett, 
soweit sie im Vermögen erblickt wird, nicht erhöht, höchstens wenndurchdw 
Umwandlung ein höheres Einkommen aus dem Vermögen erzielt wird, d,e in 
dem Einkommen sich äußernde, von dem Eink.St.G. zu erfassende Steuerkraft. 
Daher wird der Abzug desjenigen Vermögensbetrages gestattet, der nachwelslich 
berrührt aus der Veräußerung ausländischen Grund- oder Betriebsvermögens, 
das nach § 5 BSt.G. steuerfrei ist, oder sonstiger Gegenstände, die zu Beginn 
des Veranlagungszeitraumes zum nicht steuerbaren Vermögen des Steuer-
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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