Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
  • Title page
  • Contents

Full text

4 Text des Bermögenszuwachssteuergesctzes. 
im Einzelbetrage von wenigstens 1000 Mark handelt und nicht 
ein gesetzlicher Anspruch auf die Zuwendung bestand; 
5. Bermögensbeträge, die nachweislich aus der Beräutze- 
rung ausländischen Grund- oder Betriebsvermögens oder 
sonstiger Gegenstände herrühren, die zu Beginn des Beran- 
lagungszeitraums zum nichtsteuerbaren Vermögen des Abgabe 
pflichtigen gehört haben. Das gleiche gilt für solche zum aus 
ländischen Grund- oder Betriebsvermögen gehörige Gegen 
stände, die während des Beranlagungszeitraums in das In 
land verbracht worden sind. 
Als Bermögensbetrag, der aus der Veräußerung von zu 
Beginn des Beranlagungszeitraums zum nichtsteuerbaren Ver 
mögen gehörigen Gegenständen herrührt, darf höchstens der 
Wert dieser Gegenstände zu Beginn des Beranlagungszeit 
raums in Abzug gebracht werden. Diese Vorschrift findet keine 
-lnwendung, soweit der Bermögensbetrag aus der Veräußerung 
ausländischen Grund- oder Betriebsvermögens herrührt; 
6. der Betrag einer Kapitalabfindung, die als Entschädi 
gung für den durch Körperverletzung oder Krankheit herbei 
geführten gänzlichen oder teilweise» Verlust der Erwerbsfähig 
keit an den Abgabepflichtigen während des Veranlagungs 
zeitraums gezahlt worden oder zu zahlen ist; 
7. der Betrag einer Kapitalabfindung, die als Entschädi 
gung für die durch Unfall oder Verschulden eines Dritten er 
folgte Tötung während des Beranlagungszeitraums denjenigen 
gezahlt worden oder zu zahlen ist, denen gegenüber der Ge 
tötete unterhaltspflichtig war; 
8. die von dem Abgabepflichtigen nach dem Gesetz über 
eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 
1918 vom 26. Juli 1918 (RGBl. S. 964) und nach dem Gesetz 
über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungs 
jahr 1919 vom 10. September 1919 zu entrichtenden Abgabe 
beträge, soweit sie am Ende des Beranlagungszeitraums noch 
geschuldet sind; 
9. die von dem Abgabepflichtigen für das Rechnungs 
jahr 1918 oder für frühere Jahre zu entrichtende Staats-, 
Gemeinde-, Kirchen- und Umsatzsteuer sowie die Besitzsteuer, 
soweit diese Steuerbeträge am Ende des Beranlagungszeit 
raums noch nicht gezahlt sind; 
10. die von dem Abgabepflichtigen für das Rechnungs 
jahr 1919 zu entrichtenden, auf das Einkommen entfallenden 
Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern. Das gleiche gilt für 
die Gewerbesteuer, soweit sie nach dem Ertrage bemessen wird. 
§ 7. Im Falle der beschränkten Abgabepflicht (§ 2 n) 
sind von dem Endvermögen alle nachweislich während des
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.