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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

6 
Text des Vermögenszuwachssteuergesetzes. 
nur statt, sofern der Anschaffungspreis für den einzelnen 
Gegenstand fünfhundert Mark oder mehr oder für mehrere 
gleichartige oder zusammengehörige Gegenstände eintausend 
Mark oder mehr beträgt und soweit die für Anschaffungen 
dieser Art während des Beranlagungszeitraums aufgewendeten 
Beträge zusammen zehntausend Mark übersteigen; 
5. Zahlungen oder Hingaben an Zahlungs Statt, die der 
Abgabepflichtige während des Beranlagungszeitraums auf 
Gründ vertraglicher Verpflichtung oder aus sonstigen Gründen 
int voraus geleistet hat, sofern die Vorausleistung nach den 
Gebräuchen des Handels oder Verkehrs erst nach Ablauf dieses 
Zeitraums zu bewirken gewesen wäre und soweit der Abgabe 
pflichtige nicht während dieses Zeitraums einen der Leistung 
entsprechenden Gegenwert erhalten hat. Die Hinzurechnung 
findet nur statt, sofern der Betrag der Zahlung oder der Wert 
der Leistung im einzelnen Falle tausend Mark oder mehr be 
trägt; 
6. der Betrag der nach dem Kriegssteuergesetze vom 21. Juni 
1916 (RGBl. S. 461) und dem Gesetz über Erhebung eines 
Zuschlags zur Kriegssteuer vom 9. April 1917 (RGBl. S. 349) 
von dein Abgabepflichtigen während des Beranlagungszeit- 
rauMs gezahlten Kriegssteuer. 
Außer in den Fällen des 4lbs. 1 Nr. 1 findet die Hinzu 
rechnung der im -lbs. 1 Nr. 2, 3 und 4 bezeichneten Beträge 
nur statt, wenn die erworbenen Gegenstände am Ende des 
Beranlagungszeitraums noch im Besitze des Abgabepflichtigen 
sind. Ist die Anlage in ausländischem Grund- oder Betriebs 
vermögen erfolgt, so verringert sich die Hinzurechnung um 
den Betrag einer nachweislich eingetretenen erheblichen Wert 
minderung. 
§ 9. Bei Feststellung des Endvermögens dürfen Abgabe 
beträge, welche der Abgabepflichtige auf Grund des Kriegs 
steuergesetzes vom 21. Juni 1916 oder des Gesetzes über die 
Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer vom 9. April 1917 
infolge Stundung oder aus anderen Gründen am Ende des 
Beranlagungszeitraums noch schuldete, nicht in Abzug gebracht 
werden. 
§ 10. Grundstücke, die der Abgabepflichtige erst nach dem 
1. August 1914 erworben hat, dürfen bei Feststellung des End 
vermögens zu keinem geringeren Werte als dem Betrage der 
Gestehungskosten angesetzt werden. Von diesen sind die durch 
Verschlechterung entstandenen Wertminderungen abzuziehen. 
§ 11. Noch nicht fällige Ansprüche aus während des Ber 
anlagungszeitraums eingegangenen Lebens-, Kapital- und
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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