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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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2. Das Wesen der beiden Kriegsabgaben. 
35 
3* 
fähigkeit. Sie hat insofern eine ähnliche Funktion wie die Erbschafts 
steuer, die ebenfalls plötzliche, unregelmäßige Verschiebungen der 
Leistungsfähigkeit ausgleichen und insofern die den regelmäßigen, 
periodischen nachgehenden Steuern ergänzen soll. Gleichzeitig ist eine 
solche Sondersteuer, soweit sie eigentliche Kriegsgewinne, d. h. durch 
den Krieg erzielte Gewinne, wie die auf ihn zurückführenden Mehr 
gewinne von Produktion, Handel und Vermittlertätigkeit und vieler 
anderer gewinnbringender Beschäftigungen, trifft, eine Konjunktur- oder 
Glücksgewinnsteuer („Glück" natürlich im steuerwissenschaftlichen Sinne 
verstanden), wie man sie in Steuern auf Lotteriegewinne, Spekulations 
gewinne, Grundstückswertzuwachs kennt und auch für Kursgewinne 
vorgeschlagen hat. 
II. An sich liegt gerade dem Ausgangspunkte des Gedankens 
der Kriegsgewinnsteuer die Anknüpfung an das Einkommen durch 
eine Einkommensvermehrungssteuer näher als die an das Vermögen in 
Gestalt einer Vermögenszuwachssteuer, denn die eigentlichen Kriegs 
gewinne stellen sich überwiegend als Erträge aus Kapitalvermögen 
(Aktionäre usw.), Grundvermögen (Landwirte), Handel und Gewerbe 
(Fabrikanten, Lieferanten, gewerbsmäßige Vermittler) oder gewinn 
bringender Beschäftigung (Offiziere, Beamte, Aufsichtsräte, Direk 
toren und sonstige Tantiemen und Provision beziehende Angestellte 
gewerblicher Unternehmungen), also als Einkommensbestandteile dar, 
als Vermögenszuwachs erst, wenn, und nur, soweit sie erspart sind. 
Soweit sie verbraucht, nicht Vermögen — int Gegensatz zum Ein 
kommen — werden, entgehen sie einer Vermögenszuwachssteuer. 
Aber die Höhe des Einkommens schwankt von einem Jahre zum anderen 
ungleich mehr als die des Vermögens. 
Soll also ein einmaliger steuerlicher Ausgleich der durch den Krieg 
herbeigeführten Verschiebungen der wirtschaftlichen Lage und steuer 
lichen Leistungsfähigkeit der Einzelwirtschaften geschaffen werden, dann 
sind hierzu die ephemeren Schwankungen in den Einkommensverhält 
nissen einiger ganz weniger Jahre, noch dazu einer noch nicht abgeschlosse 
nen, nach ihrem wirtschaftlichenCharakter zusammengehörigen Epoche un 
geeignet. Man versucht sonst, gleichsani die infolge einer elementaren 
Bewegung, der künstlich Stillstand zu gebieten man außerstande ist, 
sich zeigenden Unebenheiten in dem Boden der regelmäßigen Steuern 
nach der Leistungsfähigkeit einzuebnen, ehe die Bewegung wenigstens 
zu einem vorläufigen natürlichen Stillstand gekommen ist und sich daher 
übersehen läßt, wo sie nicht selbst schon für die Wiedereinebnung der 
zeitweilig entstandenen Hebungen und Senkungen gesorgt hat, und 
man ruft durch ein vorzeitiges Eingreifen künstliche Unebenheiten 
hervor, wo die Natur für Ebenheit gesorgt haben würde. 
Ein anderer Nachteil der Einkommensvermehrungssteuer gegen 
über der Vermögenszuwachssteuer für ihre oben umschriebene Aufgabe 
ist, daß sie die Verschiebungen in der absoluten Steuerkraft unberück 
sichtigt läßt, die die Einkommen minder ausreichend als früher machen
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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