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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

88 1. Ä. 
51 
das und das BZAG. konstruierten, derselbe wie bei Vermögenssteuern 
nach dem Gesamtvermögen nach Art der einzelstaatlichen Vermögenssteuern 
und des Reichsnotopfers; nur die Bemessungsgrundlage ist eine andere, 
hier der Wert des ganzen Vermögens, dort die seit einem früheren Zeit 
punkt eingetretene Werterhöhung des Vermögens. Maßstab endlich in dem 
oben umschriebenen engeren Sinne sind der gemeine Wert, die Gestehungskosten 
oder der Ertragswert. 
§ 2. Abgabepflichtig sind 
i. mit dem Zuwachs an dem gesamten steuerbaren Vermögen: 
1. die Angehörigen des Deutschen Reichs, mit Ausnahme 
derer, die sich mindestens seit denr 1. Januar 1914 un 
unterbrochen im Ausland aufhalten, ohne einen Wohn 
sitz im Teutschen Reiche zu haben. Die Ausnahme findet 
keine Anwendung auf Reichs- und Staatsbeamte, die 
im Ausland ihren dienstlichen Wohnsitz haben. Wahl 
konsuln gelten nicht als Beamte im Sinne dieser Vor 
schrift; 
2. Ausländer, wenn sie hit Deutschen Reiche einen Wohn 
sitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren dauern 
den Aufenthalt haben; 
ii. mit dem Zuwachs an dem inländischen Grund- oder Be 
triebsvermögen: alle natürlichen Personen ohne Rücksicht 
auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt. 
Die persönliche Abgabepflicht ist nach dem Stande am 
30. Juni 1919 zu beurteilen. Die Pflicht znr Entrichtung der 
Abgabe besteht auch dann, wenn der inländische Wohnsitz oder 
Aufenthalt nach dem 31. Dezember 1913 aufgegeben worden ist. 
Personen, welche die deutsche Reichsangehörigkeit nach dem 
1. August 1914 verloren haben, sowie nichtreichsangehörige 
Personen, die auch eine fremde Staatsangehörigkeit nicht be 
sitzen, unterliegen der Abgabe in gleichem Umfang wie Ange 
hörige des Deutschen Reichs. 
Entw. § 2. — Brgr. S. 18. — Stcn.B. ©. 2517. 
Inhalt: 
i. Inhalt und Entstehungsgeschichte des 
58 
58 
50 
1. Inhalt des 8 2 
2. Entstehungsgeschichte des §2 
52 ß) Begriff der Wohnung . . . 
II. Voraussetzungen der subjektiven Ab- 
y) Absicht dauernder Beibehaltung 
d) Die Fristbestimmung des 1. Jan. 
gabepflicht 
1. Beschränkung auf natürliche 
60 
schränkten Abgabepflicht . . 
A. Abgabepflicht der Reichsange- 
Personen 
2. Voraussetzungen der unbe- 
e) Ausnahme für Auslandsbeamte 
53 § 2 Abs. 111. Satz 2 
B. Abgabepflicht der Nichtreichsange« 
54 hörigen 
a) Ausländische Staatsangehörige 
61 
62 
62 
60 
hörigen 
a) Reichsangehörigkeit 
b) Aufenthalt im Ausland . . . 
c) Wohnsitz und seine Merkmale . 
54 b) Staatenlose 
54 3. Die beschränkte Abgabe- 
54 Pflicht 
56 III. Die Stichtage nach Abs. 2 
63 
66
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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