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Der Wirtschaftskrieg

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskrieg

Monograph

Identifikator:
101775134X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-30538
Document type:
Monograph
Title:
Arbeiterfürsorge im Hause Cornelius Heyl, Worms a. Rhein
Edition:
Jubiläumsausgabe zum 10. Februar 1913
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Graphische Kunstanstalten J.J. Weber
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (39 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VIII. Wöchnerinnen- und Säuglingsschutz
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskrieg
  • Title page
  • I. Österreich
  • II. Ungarn
  • III. K. u. k. Militärverwaltung in Polen
  • IV. Deutsches Reich
  • V. Kaiserlich Deutsche Zivilverwaltung für Polen links der Weichsel
  • VI. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien
  • VII. Ottomanisches Reich
  • VIII. Königreich Belgien
  • IX. Frankreich
  • X. Französische Schutz- und Überseegebiete
  • XI. Britisches Reich
  • XII. Britische Kolonial- und Überseegebiete
  • XIII. Rußland
  • XIV. Italien
  • XV. Japan
  • Contents

Full text

23 
Der Reichskanzler hat unter bem 12. Februar 1915 
zu der vorstehenden Bekanntmachung folgende Aus- 
führungsbestimmungen erlassen: 
1. Werden Boden- und Gewerbserzeugnisse, deren 
Ein- und Durchfuhr nach Maßgabe der Bekanntmachung, 
betreffend Ein- und Durchfuhr von Erzeugnissen feind 
licher Länder, vom 12. Februar 1915 (R.-G.-Bl. 
S. 93/94) verboten ist, nach dem 12. Februar 1915 
über die Grenzen des Deutschen Reiches ein- oder 
durchgeführt, so hat der Verfügungsberechtigte der Ein 
gangsgrenzzollstelle schriftlich zu erklären, daß sie nicht 
Erzeugnisse von Frankreich oder Großbritannien oder 
von den Kolonien oder Schutzgebieten dieser Länder 
sind, und durch seine Unterschrift die Haftung für die 
Richtigkeit der Erklärung nach Maßgabe des Vereins 
zollgesetzes zu übernehmen. 
2. Der Verfügungsberechtigte hat die Richtigkeit 
der Erklärung durch behördliche, nötigenfalls in be 
glaubigter Übersetzung beizubringende Zeugnisse des 
Herstellungslandes oder in anderer Weise (Vorlegung 
von Frachtbriefen, Schiffspapieren, Rechnungen, kauf 
männischen Schriftwechsel oder dergl.) glaubhaft nach 
zuweisen. 
3. Der Amtsvorstand kann von der Forderung 
eines besonderen Nachweises der Richtigkeit der Er 
klärung Abstand nehmen, wenn er für zweifellos hält, 
daß die Ware in einem anderen als einem der unter 
Ziffer 1 genannten Länder erzeugt oder hergestellt ist. 
4. Erklärung und Nachweis des Herstellungslandes 
ist nicht erforderlich für Gebrauchs- und Verzehrungs 
gegenstände im Sinne des § 6 Ziffer 6 und 7 des Zoll 
tarifgesetzes vom 25. Dezember 1902. 
(„Zentralblatt für das Deutsche Reich" Nr. 7 vom 
16. Februar 1915, S. 41.) 
6. Seerechtliche Maßnahmen. 
a) Konterbandeliste. 
Prisenordnung vom 30. September 
1909 (Reichsgesetzblatt I a h r g a n g 
1914, Nr. 50, Abschnitt III, Ziffer 21 
bis 27.) 
Gegenstände der Konterbande: 
Als Kriegskonterbande werden, ohne daß es 
einer Erklärung bedürfte, die nachstehenden, unter der 
Bezeichnung absolute Konterbande begriffenen 
Gegenstände und Stoffe angesehen: 
1. Waffen jeder Art, mit Einschluß der Jagd- 
waffen und ihre als solche kenntlichen Bestand 
teile ; 
2. Geschosse, Kartuschen und Patronen jeder Art 
sowie ihre als solche kenntlichen Bestandteile; 
3. Schießpulver und Sprengstoffe, die besonders 
für den Krieg bestimmt sind; 
4. Lafetten, Munitionswagen, Protzen, Proviant- 
wagen, Feldschmieden und ihre als solche kennt 
lichen Bestandteile; 
5. militärische, als solche kenntliche Kleidungs-, 
und Ausrüstungsstücke; 
6. militärisches, als solches kenntliches Geschirr 
jeder Art; 
7. für den Krieg benutzbare Reit-, Zug- und Last 
tiere ; 
8. Lagergerät und seine als solche kenntlichen Be 
standteile ; 
9. Panzerplatten; 
10. Kriegsschiffe und sonstige Kriegssahrzeuge so 
wie solche Bestandteile, die nach ihrer besonderen 
Beschaffenheit nur auf einem Kriegsfahrzeuge 
benutzt werden können; 
11. Werkzeuge und Vorrichtungen, die ausschließ 
lich zur Anfertigung von Kriegsmaterial oder 
zur Anfertigung und Ausbesserung von Waffen 
und von Landkriegs- oder Seekriegsmaterial 
hergestellt sind. 
Absolute Konterbande sind ferner diejenigen 
Gegenstände und Stoffe, die seitens des Deutschen 
Reiches ausdrücklich als absolute Konterbande er 
klärt werden. 
Als Krtegskonterbande werden, ohne daß es 
einer Erklärung bedürfte, folgende für kriegerische 
wie friedliche Zwecke verwendbare, unter der Be 
zeichnung relative Konterbande begriffene Gegen 
stände und Stoffe angesehen: 
1. Lebensmittel; 
2. Fourage und zur Viehfütterung geeignete 
Körnerfrüchte; 
3. für militärische Zwecke geeignete Kleidungsstücke, 
Kleidungsstoffe und Schuhwerk; 
4. Gold und Silber, geprägt und in Barren, so 
wie Papiergeld; 
5. für den Krieg verwendbare Fuhrwerke jeder 
Art und ihre Bestandteile; 
6. Schiffe, Boote und Fahrzeuge jeder Art, 
Schwimmdocks und Vorrichtungen für Trocken 
docks sowie ihre Bestandteile; 
7. festes oder rollendes Eisenbahnmaterial, Tele 
graphen- und Telephonmaterial; 
8. Luftschiffe und Flugmaschinen, ihre als solche 
kenntlichen Bestandteile sowie Zubehörstücke, 
Gegenstände und Stoffe, die erkennbar zur Luft 
schiffahrt oder zu Flugzwecken dienen sollen; 
9. Feuerungsmaterial und Schmierstoffe; 
10. Schießpulver und Sprengstoffe, die nicht beson 
ders für den Krieg bestimmt sind; 
11. Stacheldraht sowie die zu dessen Befestigung 
und Zerschneidung dienenden Werkzeuge; 
12. Hufeisen und Hufschmiedegerät; 
13. Geschirr und Sattelzeug; 
14. Doppelgläser, Fernrohre, Chronometer und 
nautische Instrumente aller Art. 
Unter „Lebensmittel" sind alle zur menschlichen 
Ernährung dienenden festen oder flüssigen Stoffe zu 
verstehen; der Ausdruck „Papiergeld" umfaßt auch 
Banknoten, jedoch nicht Wechsel und Schecks; Kessel 
und Maschinen fallen unter Nr. 6 der Liste; als
	        

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Aktive Währungspolitik. Freiland-Freigeld-Verlag, 1921.
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