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Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Monograph

Identifikator:
1020603151
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-62754
Document type:
Monograph
Author:
Strutz, Georg http://d-nb.info/gnd/117677558
Title:
Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz
Edition:
Zweite durchgesehene und ergänzte Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Industrieverlag Spaeth & Linde, Fachbuchhandlung für Steuerliteratur
Year of publication:
1924
Scope:
1 Online-Ressource (65 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
1. Ausgangspunkt und Kern des Problems
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz
  • Title page
  • Contents
  • 1. Ausgangspunkt und Kern des Problems
  • 2. Umgestaltung des § 13 I 1b EinkSTG. durch die Novelle vom 24. März 1921
  • 3. Der Vorgang des preußischen Einkommenssteuergesetzes im Landtag
  • 4. Die Rechtsprechung des preußischen Oberverwaltungsgerichts
  • 5. Unklarheiten bei Beratung der Reichseinkommenssteuer in der Nationalversammlung
  • 6. Das Urteil des Reichsfinanzhofs vom 19. Oktober 1922
  • 7. Wirtschaftliche Bedeutung der Absetzungen für Abnutzung
  • 8. Stehen Absetzungen vom Zeitwert nach § 13 I 1 b im Widerspruch mit § 33a, § 13 I 1 b 2 Halbsatz oder § 33 b?
  • 9. Sind die Absetzungen nach dem Jahresanfangs=, end= oder =mittelwerte zu bemessen?
  • 10. Fiskalische Erwägungen
  • 11. Benachteiligung von Land= und Forstwirtschaft und Gewerbe durch Absetzungen nach § 13 EinkSTG. nach dem Zeitwert?

Full text

SBBÄ ■ ««WEMq i 
Ausgangspunkt und Kern des Problems. 0 
In das Reichseinkommensteuergesetz ist die Fassung „Ab- Reichs-Ein 
setzungen für Abnutzung" allerdings erst durch die Novell« “T-TJaS IS* 
vom 24. März 1921 gelangt. Wohl aber lautet« die Regie- , 
rungsvorlage bereits: „die regelmäßigen jährlichen Absetzun 
gen für Abnutzung von Gebäuden, von Maschinen und von 
beweglichem Betriebsinventar", und diese Fassung war in 
der Begründung (S- 97) ausdrücklich als eine „sich im § 8 1 
Nr. 4 des preußischen Einkommensteuergesetzes und in den 
meisten Einkommensteuergesetzen findende Bestimmung" be 
zeichnet. Die statt dessen in das Gesetz vom 29. März 1920 
gelangte, durch die Novelle vom 24. März 1921 wieder be 
seitigte Fassung „die jährlichen, den Verhältnissen ent 
sprechenden Abschreibungen für Wertverminde 
rn n g" rührte von der Nationalversammlung her. 
Die als Werbungskosten zu behandelnden „jährlichen Ab 
setzungen für Abnutzung" sind also ein der Einkommensteuer- 
gesetzgebung und -praxis seit fast dreiviertel Jahrhunderten 
geläufiger Begriff, und man sollte annehmen, daß über die für 
seine Auslegung grundlegenden Fragen die Meinungen längst 
geklärt seien. 
Und doch haben sich nicht nur die Einkommensteuersenate 
des höchsten Gerichtshofs, des Reichsfinanzhofs, mit der grund 
sätzlichen Frage, ob die Absetzung für Abnutzung nach den 
Beschaffungskosten oder nach dem gemeinen Werte bei Be 
ginn des in Betracht kommenden Jahres oder endlich nach dem 
Durchschnittswert im Laufe des Jahres zu bemessen sei, also 
in jenen Beschaffungskosten oder in einem dieser gemeinen 
Werte ihre obere Grenze finde, in den beiden letzten Jahren 
wiederholt zu befassen gehabt, sondern sogar der Große Senat, 
der nur dann zur Entscheidung einer Rechtsbeschwerde berufen 
ist, wenn ein Senat von einer veröffentlichten Entscheidung ab 
weichen will (§ 46 910.), hätte zu der Frage Stellung zu 
nehmen gehabt, wäre nicht die betreffende Rechtsbeschwerd« 
der Erledigung nach der Entlastungsverordnung vom 24. Ok 
tober 1923 anheimgefallen. Denn in der fraglichen Sache hatt« 
sich der Vorsitzende des Finanzgerichts, der einen Vorbescheid 
nach § 251 Abs. 2 AO erlassen hatte, in diesem auf den 
Standpunkt gestellt, daß von dem Durchschnittswert im Laufe 
des Steuerjahres auszugehen sei. Hiergegen hatte das Finanz 
amt Rechtsbeschwerde eingelegt, indem es Ausgehen vom 
Beschaffungspreise begehrte. Diesen letzteren Standpunkt hatt« 
der auch für diese Rechtsbeschwerde zuständige III. Senat des 
Reichsfinanzhofes bereits in dem Urteile Bd. 11 S. 238 der 
Sammlung gebilligt. Wenn er trotzdem in der nunmehrigen 
Sache nicht entschied, sondern den Beteiligten eröffnete, daß 
er die Sache dem Großen Senat vorgelegt habe, so bewies das, 
daß er die Absicht hatte, von seiner in jenem Urteil« nieder-
	        

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Die Absetzungen Für Abnutzung Nach Dem Einkommensteuergesetz. Industrieverlag Spaeth & Linde, Fachbuchhandlung für Steuerliteratur, 1924.
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