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Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Monograph

Identifikator:
1020603151
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-62754
Document type:
Monograph
Author:
Strutz, Georg http://d-nb.info/gnd/117677558
Title:
Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz
Edition:
Zweite durchgesehene und ergänzte Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Industrieverlag Spaeth & Linde, Fachbuchhandlung für Steuerliteratur
Year of publication:
1924
Scope:
1 Online-Ressource (65 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
6. Das Urteil des Reichsfinanzhofs vom 19. Oktober 1922
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz
  • Title page
  • Contents
  • 1. Ausgangspunkt und Kern des Problems
  • 2. Umgestaltung des § 13 I 1b EinkSTG. durch die Novelle vom 24. März 1921
  • 3. Der Vorgang des preußischen Einkommenssteuergesetzes im Landtag
  • 4. Die Rechtsprechung des preußischen Oberverwaltungsgerichts
  • 5. Unklarheiten bei Beratung der Reichseinkommenssteuer in der Nationalversammlung
  • 6. Das Urteil des Reichsfinanzhofs vom 19. Oktober 1922
  • 7. Wirtschaftliche Bedeutung der Absetzungen für Abnutzung
  • 8. Stehen Absetzungen vom Zeitwert nach § 13 I 1 b im Widerspruch mit § 33a, § 13 I 1 b 2 Halbsatz oder § 33 b?
  • 9. Sind die Absetzungen nach dem Jahresanfangs=, end= oder =mittelwerte zu bemessen?
  • 10. Fiskalische Erwägungen
  • 11. Benachteiligung von Land= und Forstwirtschaft und Gewerbe durch Absetzungen nach § 13 EinkSTG. nach dem Zeitwert?

Full text

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Wirtschaftl. Bedeutung der Absetzungen für Abnutzung. 37 
fetzungen für Abnutzung, die dann natürlich nur nach dem 
Anschaffungs- und Herstellungspreise zu bemessen sind, in 
Ansah zu bringen sind. 
7. Wirtschaftliche Bedeutung der Absetzungen für Abnutzung. 
Daß der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 1 b „Ab 
setzungen für Abnutzung" nicht zu der Auslosung zwingt, 
diese müßten nur nach dem Anschaffungs- oder Herstel 
lungspreise bemessen werden und dürften über diesen nicht 
hinausgehen, kann nicht wohl bestritten werden. Die Ent- 
st e h u n g s g e s ch i ch t e der Bestimmung, die letztere für sich 
betrachtet, liefert keinen Beweis für die eine oder die andere 
Auffassung. Wenn also sachliche Gründe zu der Ueberzeu 
gung führen, daß der Zweck des § 13 Nr. 1 b bei einem Aus 
gehen vom früheren Beschaffungswerte vereitelt wird, dann 
würde die Annahme, es sei von dem Zeitwerte auszugehen, 
nur ausgeschlossen sein, wenn diese mit andern Bestimmungen 
des Einkommensteuergesetzes in unlösbarem Widersprüche 
stände. Dabei darf § 4 AO. nicht außer Betracht bleiben. 
Depn wenn es überhaupt „Verhältnisse" gibt, deren „Entwick 
lung" nach ihm zu berücksichtigen sind, so sind es gewiß un 
sere Währungsverhältnisse, die eine völlige Umwälzung er 
fahren haben, unser ganzes wirtschaftliches Leben auf den 
Kopf stellen, zu einem völligen Umlernen der wirtschaftlichen 
Anschauungen nötigen (vgl. auch RFH. B. 9 S. 111). Ge 
wiß hatte schon zur Zeit der Beratung des Einkommensteuer 
gesetzes vom 29. März 1920 und noch mehr zur Zeit der 
Beratung der Novelle vom 24. März 1921 die Geldentwer 
tung eingesetzt und beeinflußte sie namentlich die Beratung 
der Novelle, führte gerade sie sogar zur Schaffung der 
88 33 a und 59 a. Aber niemand sah damals voraus und 
konnte damals voraussehen, daß die Entwicklung der Wäh- 
nrngsverhältnisse einen solchen Verlauf nehmen, zu einer der 
artigen Vernichtung des Markwerts, schließlich bis auf ein 
Billionstel und, da die „Goldmark"preise zumeist über den. 
Vorkriegspreisen liegen, noch weniger des Vorkriegswerts füh 
ren, dem Währungsgelde in solchem Maße die Eigenschaften 
eines brauchbaren Wertmessers und Vergleichsmaßstabs selbst 
für nahe bei einander liegende Zeitpunkte rauben würde, wie es 
geschehen ist. 
Der Gedankengang, auf dem die Absetzungen für Ab 
nutzung beruhen, ist folgender: Wie ein V e r brauchsgegen- 
stand durch den V e r brauch quantitativ vermindert und schließ 
lich aufgezehrt wird, so daß er überhaupt oder als besonderer 
Gegenstand verschwindet, so vermindert der G e brauch eines 
Gebrauchsgegenstandes dessen Gebrauchsfähigkeit, sei es,
	        

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Die Absetzungen Für Abnutzung Nach Dem Einkommensteuergesetz. Industrieverlag Spaeth & Linde, Fachbuchhandlung für Steuerliteratur, 1924.
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