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Die Frau als kaufmännische Angestellte im Handelsgewerbe

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Bibliographic data

fullscreen: Die Frau als kaufmännische Angestellte im Handelsgewerbe

Monograph

Identifikator:
1022451499
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-38126
Document type:
Monograph
Author:
Reimann, Erna
Title:
Die Frau als kaufmännische Angestellte im Handelsgewerbe
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Universitäts-Buchdruckerei von Gustav Schade (Otto Francke)
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (71 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
3. Kapitel. Die Ausbildung der Handlungsgehilfinnen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Frau als kaufmännische Angestellte im Handelsgewerbe
  • Title page
  • Contents
  • 1. Kapitel. Der Umfang der Frauenarbeit im Handelsgewerbe
  • 2. Kapitel. Soziale Herkunft, Alter und Familienstand
  • 3. Kapitel. Die Ausbildung der Handlungsgehilfinnen
  • 4. Kapitel. Der Arbeitsnachweis
  • 5. Kapitel. Die Arbeitszeit
  • 6. Kapitel. Die Lohnfrage
  • 7. Kapitel. Die Organisation der weiblichen Angestellten

Full text

45 
immer mehr empfunden wurde, unternahm der Staat mittels Gesetzes 
vom 22. III. 1895 eine Neuregelung des Fortbildungsschulwesens. 
Der Zwang erstreckt sich für alle schulentlassenen Personen auf die 
Dauer von zwei Jahren nach der Entlassung. Die Verpflichtung zum 
Besuch gilt aber nur der allgemeinen Fortbildungsschule, die Einrichtung 
von Fortbildungsschulen mit Fachschulcharakter bleibt den Gemeinden 
überlassen. 
In Baden bildet die Grundlage für die jetzt geltenden Bestimmungen 
das Gesetz vom 18. II. 1874. Dasselbe schuf die Verpflichtung zum 
mindestens einjährigen Besuch einer Fortbildungsschule mit mindestens 
2 Stunden Unterricht wöchentlich. Der Zweck der Einrichtung war 
keineswegs eine berufliche Ausbildung. 1891 wurde ein erster Versuch 
gemacht, die Fortbildungsschule für die Bedürfnisse des praktischen 
Lebens einzurichten, indem verfügt wurde, daß die Unterweisung der 
schulpflichtigen Mädchen auch in Form des Haushaltungsunterrichts 
erfolgen dürfe. Die Folge war, daß zahlreiche Gemeinden von diesem 
Hecht Gebrauch machten und Haushaltungs- und Kochkurse ein 
richteten. Weiter ist aber auch die Gesetzgebung Badens noch nicht 
gegangen, so daß landesgesetzlieh angeordnete Handelsfortbildungs 
schulen auch hier noch fehlen. 
Weiterhin kennt Sachsen-Meiningen laut Gesetz vom 3.1. 1908 die 
Zwangsfortbildungsschule, deren Wirksamkeit sich indessen mit einer 
Ergänzung des Volksschulwissens begnügt. 
Alle anderen Bundesstaaten haben von dem ihnen zustehenden 
Recht, die Pflichtfortbildungsschule einzuführen, keinen Gebrauch 
gemacht. Auch noch nicht alle Gemeinden haben Fortbildungsschulen 
eingerichtet, nur die größeren Städte weisen erfreulichere Erscheinungen 
auf. Zur Erreichung einer erhöhten Allgemeinbildung ist zu wünschen, 
daß alle Bundesstaaten zur Einrichtung von Fortbildungsschulen 
übergehen. 
Diese einzelstaatlichen Bestimmungen lassen erkennen, daß auf 
dem Gebiet der Fortbildungsschulen für Mädchen eine sehr große Ver 
schiedenheit herrscht. Tatsächlich hat sich die Entwicklung wohl dahin 
vollzogen, daß in allen größeren Städten Berufsschulen, die auf Zwang 
beruhen, eingerichtet sind; kleinere Gemeinden sind aber meist nicht 
in der Lage, diese Lasten zu tragen. In allen außerpreußischen Gebiets 
teilen besteht aber doch wenigstens auch für diese der Zwang zur Ein 
richtung allgemeiner Fortbildungsschulen, nur Preußen hat noch keine 
Maßnahmen getroffen, um den Zwang zum Besuch der allgemeinen 
Fortbildungsschule auch für Mädchen auszusprechen. 
Aus zwei Gründen aber ist die Fortbildungsschule notwendig: 
sie soll eine geistige und sittliche Weiterbildung erzielen und daneben
	        

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Die Frau Als Kaufmännische Angestellte Im Handelsgewerbe. Universitäts-Buchdruckerei von Gustav Schade (Otto Francke), 1915.
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