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Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Monograph

Identifikator:
1024339858
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-61868
Document type:
Monograph
Author:
Strupp, Karl http://d-nb.info/gnd/117677515
Title:
Grundzüge des positiven Völkerrechts
Place of publication:
Bonn
Publisher:
Ludwig Röhrscheid Verlag
Year of publication:
1921
Scope:
1 Online-Ressource (VII, 251 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Grundzüge des positiven Völkerrechts
  • Title page
  • Contents

Full text

Las Schiedsverfahren. 
161 
ausgesprochene Regel ist als eine äußerst geschickte Präventivvorschrift 
zur Verhütung oder Abbeugung eines Rechtsbruches anzusehen, der 
darin liegen würde, daß ein Staat nicht geneigt sein sollte, das zur 
Durchführung eines bestehenden institutionellen Schiedsgerichtsver 
trages erforderliche Kompromiß abzuschließen. Ebenso wichtig ist es, 
wenn es weiter heißt: „Doch ist, wenn die Gegenpartei erklärt, daß 
nach ihrer Auffassung der Streitfall nicht zu den der obligatorischen 
Schiedssprechung unterliegenden Streitfällen gehört, die Anrufung 
des Schiedshofes nicht zulässig, es sei denn, daß das Schiedsab- 
kommen dem Schiedsgerichte die Befugnis zur Entscheidung dieser 
Vorfrage überträgt." Hier wird klar zum Ausdruck gebracht, daß eine 
Vertragsverletzung selbstverständlich dann nicht gegeben ist, wenn es 
zwischen den Parteien überhaupt streitig ist, ob eine arbitrate Sache 
vorliegt, also z. B., ob es sich um eine Rechts- oder um eine politische 
Frage handelt, wenn nach dem institutionellen Schiedsvertrag aus 
schließlich Rechtsfragen als arbitrabel anzusehen sind. 
Den zweiten Fall des Ersatzkompromisses enthält Ziffer 2, nach dem 
es dann geschaffen werden kann, wenn es sich um einen Streitfall han 
delt, der aus bei einer Macht von einer anderen Macht für deren An 
gehörige eingeforderten Vertragsschulden herrührt, für dessen Bei 
legung das Anerbieten schiedsrichterlicher Erledigung angenommen 
worden ist. Doch findet die Bestimmung dann keine Anwendung, wenn 
die Annahme unter der Bedingung erfolgt ist, daß der Schiedsvertrag 
auf einem anderen Wege festgestellt werden soll. 
Hier bildet das Ersatzkompromiß die Durchführung eines Vertrages, 
inhalts dessen ein besttmmter Rechtsstreit schiedsgerichtlich ausgetragen 
werden soll. 
Die Zustellung des Urteils schafft in Verbindung mit der ordnungs 
mäßigen Verkündigung die formelle Rechtskraft: Das Streitverhältnis 
ist damit endgültig und mit Ausschluß der Berufung, wie es in Art. 84 
heißt, entschieden. Es ist in der Tat mit der Natur des internationalen 
Schiedsspruches, der eine Differenz gerade beseitigen und nicht verewi 
gen soll, der vor allem verhüten muß, daß die durch Überweisung der 
Sache an ein Schiedsgericht eingeschlummerten Leidenschaften von 
neuem und vielleicht noch viel heftiger aufgerüttelt werden, unverein 
bar, die ganze Sache erneut vor demselben ober einem anderen Tribunal 
zur Verhandlung und Entscheidung zu bringen. Nun darf man aber 
anderseits gerade, da es sich um einen Rechtsspruch handelt, anest nicht
	        

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Grundzüge Des Positiven Völkerrechts. Ludwig Röhrscheid Verlag, 1921.
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