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Der Wirtschaftskrieg

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskrieg

Monograph

Identifikator:
1024656551
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-49829
Document type:
Monograph
Title:
Der Wirtschaftskrieg
Edition:
Zweite, nach dem Stande vom 31. Juli 1915 ergänzte Auflage
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (II, 171, V Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
XI. Britisches Reich
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskrieg
  • Title page
  • I. Österreich
  • II. Ungarn
  • III. K. u. k. Militärverwaltung in Polen
  • IV. Deutsches Reich
  • V. Kaiserlich Deutsche Zivilverwaltung für Polen links der Weichsel
  • VI. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien
  • VII. Ottomanisches Reich
  • VIII. Königreich Belgien
  • IX. Frankreich
  • X. Französische Schutz- und Überseegebiete
  • XI. Britisches Reich
  • XII. Britische Kolonial- und Überseegebiete
  • XIII. Rußland
  • XIV. Italien
  • XV. Japan
  • Contents

Full text

98 
nung vorbehaltenen freien Entschließung oder 
sonstwie. 
2. Bei jedem Antrag gemäß Abschnitt 4 muß 
der Antragsteller eidesstattliche Erklärungen ein 
reichen, um nachzuweisen: 
a) daß der Feind, über dessen Eigentum Bestim 
mung getroffen werden soll, ein Feind ist; 
b) die Art und den Umfang des Eigentums, in 
welchem der Feind nach seiner Behauptung be 
teiligt ist; 
c) den besonderen Grund, weswegen es angebracht 
ist, das Eigentum dem Verwahrer zu über 
tragen; und 
6) in Fällen, in denen der Antragsteller nicht der 
Verwahrer oder ein Regierungsressort ist, die 
Tatsachen, aus denen hervorgeht, daß der An 
tragsteller ein Gläubiger des Feindes oder sonst 
wie berechtigt ist, einen Antrag gemäß Ab 
schnitt 4 zu stellen. 
3. (1.) Jeder spätere Antrag in Bezug auf 
Eigentum, das in einer geniäß Abschnitt 4 erlassenen 
erstmaligen Vorladung einbegriffen oder in Verwah 
rung genommen ist, kann durch gewöhnliche Vorla 
dung mit denselben Rechtswirkungen wie bei ordent 
lichen Zustellungen gestellt werden. 
(2.) In Fällen, in denen eine Partei bereits 
durch einen Anwalt vertreten worden ist, kann eine 
solche gewöhnliche Vorladung dem Anwalt zugestellt 
werden oder im Falle eines Wechsels der Anwälte 
dem zuletzt für die Partei tätig gewesenen Anwalt, 
auch wenn kein allgemeines Erscheinen in der Sache 
erforderlich gewesen ist. 
(3.) Jeder spätere, nicht von dem Verwahrer ge 
stellte Antrag ist diesem zuzustellen, sofern das Ge 
richt nicht für einen Einzelsall oder für eine be 
stimmte Art von Fällen anders bestimmt. 
4. (1.) Jeder Antrag gemäß Abschnitt 5 (2) des 
Gesetzes auf Befriedigung einer Schuld oder von 
Schulden aus dem in Verwahrung gegebenen 
Eigentum ist, falls er an dgs Gericht oder den Rich 
ter gerichtet ist, aus dessen Anordnung das Eigentum 
einem Verwahrer übertragen worden ist, in folgender 
Weise zu stellen und zu behandeln: 
(2.) Der Antrag ist als Nachtragsantrag zum 
Zwecke der letztvorhergehenden Vorschrift anzusehen. 
<3.) Das Gericht oder der Richter kann bei der 
Untersuchung des Antrages alle solche Rechnungen 
und Unterlagen einfordern, die für erforderlich und 
geeignet gehalten werden für eine Feststellung der 
Gesamtschulden und -ansprüche, die gegenüber den 
ganz oder teilweise zur Befriedigung vorgeschlagenen 
Schulden bevorrechtigt sind oder mit ihnen gleich 
stehen, und — falls es für angebracht gehalten wird 
— des für die Befriedigung solcher Ansprüche und 
Schulden verfügbaren Vermögensbestan-des; er kann 
zu diesem Zwecke ben Verwahrer oder jede Partei zu 
entsprechenden Darlegungen veranlassen und durch 
statutarische Erklärung oder nach seinem Ermessen 
in sonstiger Weise solchen Nachweis fordern. Der 
Verwahrer kann nach seinem Ermessen die Verpflich 
tungen, die ihm nach dem Vorbehalt zu Abschnitt 5 
(2) obliegen, unter Leitung des Gerichtes erfüllen. 
(4.) Bei der Anordnung einer Zahlung ooer von 
Zahlungen gemäß Abschnitt 5 (2) joll das Gericht 
oder der Gerichtshof in Übereinstimmung mit den 
allgemeinen Vorschriften und dem Verfahren ber 
Kanzleiabteilung des Reichsgerichtes bei der Ver 
waltung von Vermögensmassen vorgehen, ohne daß 
indessen dabei das Gericht gehalten ist, Schulden oder 
Ansprüche gegen den Feind in einem größeren Um 
fang in Prüfung oder Rechnung zu ziehen oder durch 
den Verwahrer in Prüfung oder Rechnung ziehen 
zu lassen, als durch den Vorbehalt zu Abschnitt 5 
(2) vorgesehen ist. 
5. (1.) Jeder Antrag gemäß Abschnitt 5 (2) 
des Gesetzes auf Zahlung von Schulden aus dem in 
Verwahrung übertragenen Eigentum soll, sofern er 
an ein Gericht gerichtet ist, in welchem ein Urteil 
g-gen einen Feind erreicht wurde, in folgender 
Weise bei diesem Gerichte angebracht und von diesem 
behandelt werden: 
(2.) Es soll durch Vorladung in dem Verfahren 
geschehen, in welchem das Urteil erlangt worden ist. 
(3.) Solche Vorladungen sollen gerichtet und 
zugestellt werden an den Verwahrer neben jeder an 
deren Partei und sollen nach Anordnung des zu 
ständigen Gerichtes mit Bericht eingefordert und 
untersucht werden. 
(4.) Wenn bei der Untersuchung einer Vorla 
dung gemäß dieser Vorschrift der Fall eintreten 
sollte, daß der Verwahrer keinen Widerspruch gegen 
die ganze oder teilweise Zahlung erhebt, oder wenn 
es dem Gericht sonstwie klar erscheint, daß die Zah 
lung oder eine teilweise Zahlung gemacht werden 
müßte und unbeschadet anderer Personen, die Schul- 
ben oder Ansprüche gegen den betreffenden Feind 
haben, gemacht werden kann, so kann in jedem dieser 
Fälle das Gericht die entsprechende Zahlung anord 
nen, indes nur so weit, als dadurch die Pflicht des 
Verwahrers genräß den, Vorbehalt zu Abschnitt 5 
(2) nicht beeinträchtigt oder berührt wird. 
(5.) In jedem anderen Falle als den in dem 
vorhergehenden Unterabschnitt berührten Fällen und 
auch in jedem anderen darin vorgesehenen Falle, wo 
nur eine teilweise Zahlung angeordnet worden ist, 
soll das Gericht, bei welchem die Entscheidung er 
langt worden ist, nicht als solches Gericht irgendeine 
Zahlung oder weitere Zahlung, je nach Lage des 
Falles, anordnen, sondern kann und soll allgemein 
den Antrag an dasjenige Gericht oder denjenigen 
Richter zur Behandlung überweisen, auf dessen An 
ordnung das Eigentum dem Verwahrer übertragen 
worden ist. 
(6.) Jedem Antrag gemäß diesem Gesetze, mag 
er der ursprüngliche, ein späterer oder sonstwie ein 
anderer sein, kann von dem Gericht oder dem Rich 
ter nach eigenem Ermessen durch Untersuchung und 
Weiterbehandlung Folge gegeben werden auch in Ab 
wesenheit eines Feindes oder einer anderen Partei, 
die außerhalb Landes ist oder zu sein scheint oder
	        

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Der Wirtschaftskrieg. Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer, 1915.
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