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Der Wirtschaftskrieg

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskrieg

Monograph

Identifikator:
1024656551
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-49829
Document type:
Monograph
Title:
Der Wirtschaftskrieg
Edition:
Zweite, nach dem Stande vom 31. Juli 1915 ergänzte Auflage
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (II, 171, V Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
XI. Britisches Reich
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskrieg
  • Title page
  • I. Österreich
  • II. Ungarn
  • III. K. u. k. Militärverwaltung in Polen
  • IV. Deutsches Reich
  • V. Kaiserlich Deutsche Zivilverwaltung für Polen links der Weichsel
  • VI. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien
  • VII. Ottomanisches Reich
  • VIII. Königreich Belgien
  • IX. Frankreich
  • X. Französische Schutz- und Überseegebiete
  • XI. Britisches Reich
  • XII. Britische Kolonial- und Überseegebiete
  • XIII. Rußland
  • XIV. Italien
  • XV. Japan
  • Contents

Full text

toi 
Gerichts), das Gericht oder ein Richter nach Ermessen 
ohne solche Zustellung, Bekanntmachung oder Mit 
teilung an einen Feind (einschließlich eines verdächti 
gen Feindes) oder an eine andere Person, die außer 
Lande ist oder zu sein scheint oder deren Aufenthalt 
unbekannt ist, das Verfahren fortsetzen. 
(3.) Anträge auf Verwendung des auf Grund 
des Gesetzes beim Gericht eingezahlten Geldes sind in 
gleicher Weise zu rechtfertigen wie die eidesstattlichen 
Angaben, auf Grund deren das Geld eingezahlt 
wurde. 
5. Das gemäß Abschnitt 7 des Gesetzes und diesen 
Vorschriften eingezahlte Geld kann auf Erfordern des 
verdächtigenden Vorlegers bei der Einzahlung oder 
auf späteren Antrag hin hinterlegt oder in Wert 
papieren angelegt werden, die zur Anlage von Bar 
geld unter Aufsicht des Gerichts zugelassen sind. 
6. Das Verfahren in Bezug auf die beim Gerichte 
gemäß Abschnitt 7 des Gesetzes eingezahlten Gelder 
sowie die Bestimmung darüber soll, soweit durch diese 
Vorschriften nichts anderes bestimmt wird, das 
selbe sein, wie cs gewöhnlich bei den Kanzleigerich 
ten für die beim Gericht auf Grund einer eidesstatt 
lichen Erklärung gemäß Abschnitt 42 des Trustee 
Relief Act, 1893, eingezahlten Gelder vorge 
schrieben ist. 
7. Diese Vorschriften können als „Bestimmun 
gen über den Handel mit dem Feinde (verdächtige 
Zinsscheine)" — The trading with the enemy 
(suspected Coupons) Rules, 1915 — bezeichnet wer 
den und treten sofort in Kraft. 
Im Verfolg der ihnen nach Abschnitt 2 der 
Königlichen Verordnung, betreffend den Handel mit 
dem Feinde, vom 7. Januar 1915 übertragenen 
Machtbefugnisse gestatten die Vorsitzenden des Schatz 
amts hiedurch Personen, Firmen oder Gesellschaften, 
die in dem Vereinigten Königreiche wohnen, Ge 
schäfte betreiben oder sich aufhalten, unbeschadet der 
iu Abschnitt 1 der genannten Verordnung enthalte 
nen Bestimmung, iu Bankgeschäften mit den Anstal 
ten der Kaiserlichen Ottomanbank und der türkischen 
Nationalbank, die iu Frankreich, Cypern oder Ägyp 
ten oder in irgend einem Teile der türkischen Besthun 
gen liegen, die gegenwärtig von den Streit- 
kräften Seiner Majestät oder Seiner Majestät Ver 
bündeten besetzt sind, in Verbindung zu treten. 
Diese Erlaubnis kann jederzeit von den Vor 
sitzenden des Schatzamts abgeändert oder widerrufen 
werden. 
(„London Gazette" vom 12. Januar 1915.) 
(„Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirt 
schaf." Nr. 30 vom 21. April 1915.) 
Wechsel und Schecks mit feindlichem Indossament. 
Die Londoner County and Westminster Bank 
hat ein Rundschreiben an andere Banken gesandt, 
worin nachgewiesen wird, daß große Mengen Schecks 
und Wechsel, die an Londoner Banken und Bankiers 
in Skandinavien und den Nieoerlanden giriert sind, 
nach London zur Diskontierung und Bezahlung ge 
schickt werden. Diese Wechsel sind an die Banken in 
Skandinavien und den Niederlanden durch deutsche 
Banken und Bankiers giriert. Eine Anzahl solcher 
Wechsel hat die Deutsche Neichsbank giriert an Ban 
ken in Skandinavien und den Niederlanden, woraus 
folgt, daß es mehr als wahrscheinlich ist, daß 
Deutschland Lebensmittel und Vorräte aus Skandi 
navien und den Niederlanden bezieht und sie mit 
Wechseln und Schecks aus Portefeuilles bezahlt, 
die sonst auf keine andere Weise verwendet werden 
können. Dies ist vollkommen im Widerstreite mit den 
Interessen in Großbritannien, und die Bank rät 
darum, die Wechsel zurückzusenden. 
Unter diesen Umständen wird in dem Rund 
schreiben angeraten, daß englische Banken an ihre 
Korrespondenten in Skandinavien und den Nieder 
landen telegraphieren sollen, daß der Kriegszustand 
das Bezahlen, Diskontieren und Einkassieren von 
Wechseln und Schecks mit deutschen Giro verbietet. 
Die Banken in Großbritannien haben beschlos 
sen, ihr deutsches Portefeuille zu bezahlen und nicht zu 
versuchen, dies auf indirekte Weise zum Inkasso zu 
bringen. Es wird berechnet, daß dergleichen deutsche 
Wechsel für einige Millionen Pfund Sterling in Um 
lauf sind. 
Die vorgenannte Maßregel soll natürlich auch 
für Wechsel und Schecks gelten, die für österreichische 
Rechnung geschickt werden. 
(Allgemeenes Handclsblad, Amsterdam, v. 24. August 
1914.) 
4. Gewerbliches Eigentum*). 
Gesetz von: 7. A u g u st 1914, betreffend 
Ausdehnung der Rechte des Board of Trade 
während der Dauer der augenblicklichen Feind 
seligkeiten, Ausführungsbestimmnngen zur Pa 
tents and Designs Act, 1907-*), und zur Trade 
Marks Act, 1905***), zu erlassen)). 
I. (1.) Die Machtbefugnis des Board of Trade 
nach Sektion 86 der Patente and Designs Act, .1907, 
und nach Sektion 60 der Trade Marks Act, 1905, Aus- 
führungsbestimmungen zu ertasten und alle solche An 
ordnungen zu treffen, die für die darin erwähnten 
Zwecke als tunlich erwartet werden, soll die Befugnis 
umfasten, die nach dem Ermeflen des Board of Trade 
erforderlichen Bestimmungen und Anordnungen zu er 
lassen, um irgend ein Patent oder eine Lizenz und ein 
eingetragenes Warenzeichen, deren Inhaber ein Untertan 
eines mit Seiner Majestät un Kriege befindlichen 
Staates ist, völlig oder teilweise zu vernichten oder zeit 
weise außer Kraft zu setzen, und die nach einem dieser 
Gesetze auf Grund einer Anmeldung einer derartigen 
Person eingeleiteten Verfahren dauernd oder zeitweilig 
*) Soweit i.id)t zitiert, sind die Übersetzungen dem Österrei- 
chiichen Patentblatt 1914/15 entnommen 
**) ®. „Öftere. Patentbl. • 1907, @ 914 und 958. 
***) S. „Öfterr. Patentbl." 1905, S. 751. 
t; Dieses Gesetz ist durch eoi spüteres Gesetz von, 98., August 
tgii abgeändert worden.
	        

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Der Wirtschaftskrieg. Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer, 1915.
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