Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Der Wirtschaftskrieg

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskrieg

Monograph

Identifikator:
1024656551
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-49829
Document type:
Monograph
Title:
Der Wirtschaftskrieg
Edition:
Zweite, nach dem Stande vom 31. Juli 1915 ergänzte Auflage
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (II, 171, V Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Österreich
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskrieg
  • Title page
  • I. Österreich
  • II. Ungarn
  • III. K. u. k. Militärverwaltung in Polen
  • IV. Deutsches Reich
  • V. Kaiserlich Deutsche Zivilverwaltung für Polen links der Weichsel
  • VI. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien
  • VII. Ottomanisches Reich
  • VIII. Königreich Belgien
  • IX. Frankreich
  • X. Französische Schutz- und Überseegebiete
  • XI. Britisches Reich
  • XII. Britische Kolonial- und Überseegebiete
  • XIII. Rußland
  • XIV. Italien
  • XV. Japan
  • Contents

Full text

5 
§ 2. Mit betn Vollzüge dieser Kaiserlichen Ver 
ordnung, welche mit dem Tage ihrer Kundmachung 
in Wirksamkeit tritt, sind Meine Minister der Finan 
zen, des Handels und Ackerbaues betraut. 
Verordnung der Ministerien der Fi 
nanzen, des Handels und des Ackerbaues 
vom 6. O k t o b e r 1914, R.-G.-Bl. Nr. 268. b e- 
treffend die Zollbehandlung von Waren mit 
Rücksicht auf den Kriegszustand. 
Auf Grund des § 1 der Kaiserlichen Verordnung 
vom 24. September 1914, R.-G.-Bl. Nr. 251, womit 
die Regierung ermächtigt wird, aus Anlaß der durch 
den Kriegszustand verursachten außerordentlichen Ver 
hältnisse Verfügungen bezüglich des Warenverkehres mit 
dem Auslande zu treffen, wird im Einvernehmen mit 
der königlich ungarischen Regierung angeordnet, daß die 
Bestimmungen der Handelsverträge, welche mit den 
gegen die österreichisch-ungarische Monarchie kriegfüh 
renden Staaten abgeschlossen waren und infolge des 
Kriegszustandes außer Kraft getreten sind, bis auf 
weiteres auf Waren, die aus meistbegünstigten Staaten 
stammen oder die auf Rechnung von Inländern oder 
Angehörigen meistbegünstigter Staaten sich in den Frei 
gebieten oder Zollniederlagen des Vertragszollgebietes 
der beiden Staaten der Monarchie befinden, auch weiter 
hin anzuwenden sind. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Verordnung der Mini st erien der Fi 
nanzen, des Handels und des Ackerbaues 
vom 14. Mai 1915, R.-G.-Bl. Nr. 120, betreffend 
Einschränkung der Ein- und Durchfuhr von 
Waren ans feindlichen Staaten. 
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 
24. Sepien,ber 1914, R.-G.-Bl. Nr. 251, wird im Ein 
vernehmen mit der königlich ungarischen Regierung die 
Ein- und Durchfuhr von folgenden Waren der nach 
stehend angeführten Tarifnummern des nüt den, Gesetze 
vom 30. Dezember 1907, R.-G.-Bl. Nr. 278, kund 
gemachten Vertragszolltarifes der beiden Staaten der 
österreichisch-ungarischen Monarchie verboten, sofern diese 
Waren aus einem mit Österreich-Ungarn im Kriegs 
zustände befindlichen Staate oder aus den Kolonien 
und Schutzgebieten eines dieser Staaten stammen: 
T.-Nr. 
108. 
Gebrannte geistige Flüssigkeiten. 
" " 
109. 
Wein (Traubenwein) in Fässern 
oder Flaschen. 
110. 
Schaumwein. 
„ „ 
197. 
Spitzen, auch Luftstickereien (Ätzware) 
» " 
210. 
Batiste, Gaze, Linons und andere 
undichte Gewebe. 
237 b. 
Knüpfteppiche. 
" " 
237 c. 
Fußteppiche andere und solche aus 
Filz, auch bedruckt. 
„ „ 
217-260. 
Ganz- und Halbseidenwaren. 
" >' 
261. 
Künstliche Blumen, fertige, ganz 
oder teilweise aus Textilslofsen. 
T.-Nr. 
263. 
Schmuckfedern, zugerichtet, und Ar 
beiten daraus. 
„ „ 
268. 
Damen- und Mädchenhüte aller Art. 
269. 
Hüte aller Art, aufgeputzt. 
" " 
274. 
Kleidungen, Putzwaren und andere 
genähte Gegenstände aus Zeugstoffen. 
" " 
276 b. 
Bürstenbinderwaren n. b. b., mit 
Montierungen aus feinen Materialien 
(außer Pinseln). 
„ „ 
296-300. 
Zigarettenpapier aller Art. 
„ „ 
341. 
Handschuhe, lederne. 
„ „ 
361 c. 
Waren n. b. b., aus Meerschaum, 
Lava, Zelluloid usw. 
361 o. 
Waren n. b. b., aus Schildpatt, echt 
oder imitiert, auch in Verbindung 
mit gewöhnlichen, feinen oder anderen 
feinsten Materialien. 
" " 
380. 
Trockenplatten für photographische 
Zwecke, lichtempfindliche. 
„ „ 
468. 
Schreibfedern und Federhülsen. 
„ „ 
524. 
Leonische Waren. 
„ „ 
631. 
Essige, Fette und Sle, parfümierte. 
„ „ 
632. 
Alkoholische aromatische Essenzen. 
„ „ 
633. 
P arfümeriew aren, kosmetische Mittel. 
„ „ 
637 b. 
Seife, feine, d. i. parfümierte oder in 
Täfelchen, Kugeln. Büchsen, Töpfen. 
Bei Ein- oder Durchfuhr solcher Waren hat der 
Verfügungsberechtigte der Eingangszollstelle eine schrift 
liche Erklärung zu überreichen, daß die Waren nicht 
Erzeugnisse der mit Österreich-Ungarn im Kriegszustand 
befindlichen Staaten oder von Kolonien oder Schutz 
gebieten dieser Staaten sind. Außerdem ist über die 
Richtigkeit dieser Erklärung der Nachweis zu erbringen : 
1. Durch ein von staatlichen Behörden des Ursprungs 
landes ausgestelltes und vom zuständigen k. und k. 
Konsulate bestätigtes oder von letzterem ausgestelltes 
Zeugnis über den Ort der Herstellung der Ware oder 
2. durch Vorlage von Frachtpapieren, Rechnungen, 
des kaufmännischen Schriftenwechsels u. dgl. 
Die Ausstellung der Erklärung, beziehungsweise die 
Erbringung des Nachweises über daS Herstellungsland, 
ist nicht erforderlich bei Effekten von Reisenden (Art. X. 
Z. 1, des Zolltarifgesetzes vom 13. Februar 1906, 
R.-G.-Bl. Nr. 20). 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kund 
machung in Kraft. 
6. Geevechtliche Maßnahmen. 
a) Konterbandeliste. 
Erlaß des k. k. Handelsministe- 
r i u m s v o m 8. A u g u st 1914, Zahl 27654 ex 
1914, betreffend Veröffentlichung der Kontcr- 
bandeliste. 
An die Handels- und Gewerbekammer, Wien. 
Österreich-Ungarn hat in der Notifikation des 
Kriegszustandes an die neutralen Mächte erklärt, sich 
im Laufe der kriegerischen Operationen u. a. an die
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Der Wirtschaftskrieg. Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer, 1915.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.