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Der Wirtschaftskrieg

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskrieg

Monograph

Identifikator:
1024656551
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-49829
Document type:
Monograph
Title:
Der Wirtschaftskrieg
Edition:
Zweite, nach dem Stande vom 31. Juli 1915 ergänzte Auflage
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (II, 171, V Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
XI. Britisches Reich
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskrieg
  • Title page
  • I. Österreich
  • II. Ungarn
  • III. K. u. k. Militärverwaltung in Polen
  • IV. Deutsches Reich
  • V. Kaiserlich Deutsche Zivilverwaltung für Polen links der Weichsel
  • VI. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien
  • VII. Ottomanisches Reich
  • VIII. Königreich Belgien
  • IX. Frankreich
  • X. Französische Schutz- und Überseegebiete
  • XI. Britisches Reich
  • XII. Britische Kolonial- und Überseegebiete
  • XIII. Rußland
  • XIV. Italien
  • XV. Japan
  • Contents

Full text

109 
ist. Bei der Prüfung der Frage, ob und gegebemmfalls 
unter welchen Voraussetzungen von dieser Befugnis in 
Prozessen gegen Engländer Gebrauch zu machen ist, 
wird die in England durch das neue Gesetz und seine 
Aussührungsbestimmungen geschaffene Rechtslage Be 
deutung gewinnen können. Das Gesetz lautet in deutscher 
Übersetzung: 
§ 1. 1. In einem Falle, auf den nach der Über 
zeugung des Gerichts oder Richters die Vorschriften dieses 
Paragraphen Anwendung finden, kann die Erlaubnis 
erteil! werden, eine Ladung vor das oberste Reichsgericht 
(High Court of Justice) ergehen zu lassen, die 
zur Zustellung oder Mitteilung an einen Feind 
außerhalb des Gebietes der Gerichtsbarkeit bestimmt 
ist; ist das Gericht oder ein Richter überzeugt, daß 
die Ladung dem feindlichen Beklagten auf dem ge 
wöhnlichen Wege nicht unverzüglich zugestellt oder 
mitgeteilt werden kann, so kann das Gericht oder 
der Richter auf einen zur, Zeit der Erlaubnis- 
erteilung oder später gestellten Antrag eine (in die 
sem Gesetz als Verfügung über Zustellung an einen 
Feind bezeichnete) Verfügung erlassen, wonach eine 
Ersatz- oder anderweitige Zustellung der Ladung 
durch eine Anzeige oder auf andere Weise zu er- 
sctze>r ist; nach Ausführung dieser Verfügung kann 
jedes Verfahren, über den Anspruch durchgeführt 
werden, gleich als ob die Vorladung dem feind 
lichen Beklagten auf dem gewöhnlichen Wege zuge 
stellt worden wäre. 2. Zur Beschleunigung des Ver 
fahrens sowie überhaupt zu, dessen Regelung in 
den Fällen, in denen eine Verfügung über Zu 
stellung an einen Feind ergangen ist und der 
feindliche Beklagte vor Gericht nicht erscheint, kann 
der Großkanzler die ihm geeignet scheinenden Be 
stimmungen erlassen; diese Bestiminungen haben 
dieselbe Wirksamkeit, als wenn sie in den zur ent 
sprechenden Zeit geltenden Gerichtsordnungen ent 
halten wären. 3. Ist eine Verfügung über Zu 
stellung an einen Feind ergangen und erscheint es 
nicht trrnlich, das beste Beweismaterial hinsichtlich 
einer nach der Meinung des Gerichtes oder Richters 
erheblichen Urkunde zu beschaffen, so kann das Ge 
richt oder der Richter anderes, nach den Umständen 
des Falles geeignet erscheinendes Beweismaterial 
zulassen. 4. Ist ein« Verfügung über Zustellung 
an einen Feind ergangen und erscheint der feind 
liche Beklagte nicht vor Gericht, so kann das Gericht 
oder der Richter anordnen, daß der Kläger, auch 
wenn er obsiegt, die Kosten des Verfahrens ganz 
oder zum Teile zu tragen hat, sofern das Gericht 
oder der Richter dies unter den besonderen Umstän 
den des Falles als billig erachtet. 5. Der Umstand, 
daß zwecks Erlangung der Vorteile dieses Para 
graphen in den Ladungsschristsatz nur ein entspre 
chender Feststellungsantrag aufgenommen worden 
ist, hindert nicht, daß in einem anderen Verfahren 
eine sonstige Feststellung oder ein die Folge daraus 
ziehender oder sonstiger Richterspruch beantragt 
wird; er hindert aucl) nicht, daß der Fall verhandelt 
wird, obwohl eine sonstige Feststellung oder ein die 
Folge daraus ziehender oder sonstiger Richterspruch 
nicht beantragt wird. 6. Die Vorschriften dieses 
Paragraphen finden Anwendung, wenn a) der 
Kläger ein britischer Untertan und im maßgeben 
den Zeitpunkt berechtigt ist, eine Klage vor dem 
Obersten Reichsgericht zu erheben, b) der Beklagte 
oder einer der Beklagten ein Feind ist, c) der 
Ladungsschristsatz lediglich den Antrag auf Fest 
stellung der Wirkung enthält, die der gegenwärtige 
Krieg auf die Rechte oder Verpflichtungen des 
Klägers oder des Beklagten auf einen vor Kriegs 
ausbruch geschlossenen Vertrag ausübt, und 6) ein 
schriftlicher Beweis für den Vertrag besteht. 
§ 2» Für die Anwendung dieses Gesetzes gilt 
folgendes: a) Der Ausdruck „Feind" bezeichnet alle 
Personen und Körperschaften jeder Staatsaugchörig- 
keit, die in einem feindlichen Lande wohnen oder 
Geschäfte betreiben, nicht aber Personen feindlicher 
Staatsangehörigkeit, die weder in einem feindlichen 
Lande wohnen noch dort Geschäfte betreiben; 
b) der Ausdruck „Kriegsausbruch" bedeutet in An 
sehung jedes Feindes den Zeitpunkt des AusbAch 
des Krieges mit dem Lande, in dem dieser Feind 
wohnt oder Geschäfte betreibt; c) der Ausdruck 
„britischer Untertan" umfasst auch jede Körperschaft, 
die in den Besitzungen Seiner Majestät einge 
tragen ist. 
§ 3. Nichts in diesem Gesetze beeinträchtigt 
oder hindert eine etwaige Befugnis des Gerichtes, 
die Erlaubnis zu einer Ladung zu erteilen oder 
das Verfahren über eine Klage gegen einen Feinv 
zu vertagen, auszusetzen oder anderweitig zu be 
handeln; ergibt sich in einem Verfahren, in dem eine 
Verfügung über Zustellung an einen Feind erlassen 
worden ist, daß der Fall aus irgendeinem Grunde 
in Gemäßheit dieses Gesetzes nicht gehörig verhan 
delt werden kann, so kann das Gericht oder der 
Richter die Klage abweisen; die Abweisung steht 
jedoch einem späteren Verfahren in derselben Sache 
nicht entgegen. 
§ 4. Bei der Anwendung dieses Gesetzes auf 
Irland tritt der Großkanzler von Irland au Stelle 
des Großkanzlers. 
§ 5. 1. Dieses Gesetz kann als das Gesetz über 
das Gerichtsverfahren gegen Feinde vom Jahre 
N>l4 angeführt werden. 2. Dieses Gesetz findet auf 
Schottland keine Anwendung. 
Der englische Großkanzler hat folgende Ausfüh- 
run g s be stim mu nge n zu dem Gesetz erlassen: 1. Für die 
Entgegennahme der Anträge und für die Verhandlungen 
auf Grund des Gesetzes über das Gerichtsverfahren 
gegen Feinde vom Jahre 1915 (in diesen Bestimmungen 
als „das Gesetz" bezeichnet) ist die Kings-Bench-Abtci- 
lang des obersten Reichsgerichts zuständig, und zwar 
derjenige oder diejenigen ihrer Richter, die der Lord 
oberrichter von Zeit zu Zeit bestimmen wiro; jedoch 
vorbehaltlich der Befugnis dieser Richter, mit Znstini- 
mung des Vorsitzenden einer anderen Abteilung des 
obersten Reichsgerichts derartige Anträge und die ivei
	        

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Der Wirtschaftskrieg. Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer, 1915.
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