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Der Wirtschaftskrieg

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskrieg

Monograph

Identifikator:
1024656551
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-49829
Document type:
Monograph
Title:
Der Wirtschaftskrieg
Edition:
Zweite, nach dem Stande vom 31. Juli 1915 ergänzte Auflage
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (II, 171, V Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
XII. Britische Kolonial- und Überseegebiete
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskrieg
  • Title page
  • I. Österreich
  • II. Ungarn
  • III. K. u. k. Militärverwaltung in Polen
  • IV. Deutsches Reich
  • V. Kaiserlich Deutsche Zivilverwaltung für Polen links der Weichsel
  • VI. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien
  • VII. Ottomanisches Reich
  • VIII. Königreich Belgien
  • IX. Frankreich
  • X. Französische Schutz- und Überseegebiete
  • XI. Britisches Reich
  • XII. Britische Kolonial- und Überseegebiete
  • XIII. Rußland
  • XIV. Italien
  • XV. Japan
  • Contents

Full text

XIL Britische Kolonial- und Uberseegebiete. 
Ägypten. 
Eine Verordnung des ägyptischen Ministerrats 
vom 5. August 1914 bestimmt folgendes: 
Artikel 1. Niemand, der in Ägypten ansässig 
ist oder sich vorübergehend dort aufhält, darf wäh 
rend der Dauer des Kriegszustandes: 
Verträge oder Abschlüsse irgendwelcher Art, sei 
es mittelbar oder unmittelbar, mit der Regierung 
abschließen, die sich mit Sr. Großbritannischen 
Majestät im Kriege befindet, auch nicht mit 
einem Vertreter dieser Regierung; 
2. weder beitragen noch sich beteiligen bei der Aus 
nahme irgendeiner Anleihe für diese Regierung, 
noch dieser Geld leihen. 
Artikel 2. Niemand, der in Ägypten ansässig ist 
oder sich vorübergehend dort aufhält, darf Polizzen 
oder Versicherungsverträge abschließen mit einer Per 
son oder zugunsten einer Person, die in dem Lande, 
welches sich mit Seiner Großbritannischen Majestät 
im Kriege befindet, dauernd oder vorübergehend an 
sässig ist, auch darf niemand auf Grund einer schon 
bestehenden Polizze oder eines Versicherungsvertrags 
irgendeine Zahlung leisten aus Anlaß eines aus den 
kriegerischen Handlungen der Streitkräfte Sr. Groß- 
britannischen Majestät oder der Verbündeten Seiner 
Großbritannischen Majestät entstandenen Schadens. 
Artikel 3. Niemand, der in Ägypten ansässig ist 
oder sich vorübergehend dort aufhält, darf neue 
Handels-, Geld- oder andere Geschäfte oder Ver 
pflichtungen mit einer Person oder zugunsten einer 
Person abschließen, die sich dauernd oder vorüber 
gehend in dem vorher genannten Lande aufhält. 
Artikel 4. Die Vorschriften der vorübergehenden 
beiden Artikel sollen in gleicher Weise Anwendung 
finden auf jede Person, die in dem vorhergenannten 
Lande Geschäfte betreibt, wenn sie auch nicht dort 
wohnt, aber nur soweit es die Geschäfte betrifft, 
welche dort abgeschlossen werden. 
Artikel 5. Kein ägyptisches Schiff darf einen 
deutschen Hafen anlaufen noch mit ihm verkehren. 
Artikel 6 enthält die Aufzählung jener Gegen 
stände, welche aus Ägypten nicht ausgeführt werden 
dürfen. 
Artikel 7. Sofern von den zu diesem Zwecke 
zuständigen Beamten keine besondere Erlaubnis vor 
liegt, ist es verboten, Handelswaren irgendwelcher 
Art mit der Bestimmung nach einem deutschen Ha 
fen aus einem ägyptischen Hafen auszuführen, ebenso 
Artikel oder Waren mit gleichartiger Bestimmung in 
einem ägyptischen Hafen umzuladen. 
Artikel 9. Jedes neutrale Schiff, das gemäß 
den von Sr. Großbritaunischcn Majestät aufgestellten 
Regeln selbst Kriegskouterbande ist oder Kriegskon 
terbande an Bord hat oder welches dem Feinde 
neutralitätswidrige Dienste leistet, soll in ägyptischen 
Häfen zurückgehalten werden. 
Artikel 10. Jedes neutrale Schiff, das nach dem 
Tage dieser Verordnung in einem ägyptischen Hafen 
Kriegskonterbande ladet, verfällt der Beschlagnahme. 
Artikel 11. Jedes in einem ägyptischen Hafen 
befindliche Schiff, das am Tage dieser Verordnung 
Kriegskonterbande geladen hat, muß sie sofort 
löschen. 
Artikel 12. Gegenstände oder Waren, die in 
einem deutschen Hafen geladen sind, dürfen in einem 
ägyptischen Hafen nicht gelöscht werden, sofern diese 
Waren nicht schon am Tage dieser Verordnung auf 
See waren. 
Artikel 13. Die See- und Landstreitkräfte 
Sr. Großbritannischen Majestät dürfen in den ägyp 
tischen Häfen und Gebieten jedes Kriegscecht aus- 
üben, und die in den ägyptischen Häfen oder Gebiete» 
aufgebrachten Kriegs-, Handelsschiffe und Waren 
dürfen einem britischen Prisengerichtshof zur Ab 
urteilung vorgeführt werden. 
Artikel 14. Unter genauer Beobachtung der vor 
hergehenden Bestimmungen kann jedes deutsche Schiff, 
welches sich am Tage der Eröffnung der Feindselig 
keiten in einem ägyptischen Hafen befindet oder 
welches nach Verlassen seines letzten Hafens vor die 
sem Tage ohne Kenntnis von dem Kriege einen 
ägyptischen Hafen angelaufen hat oder anlaufen 
wird, bis zum Sonnenuntergang am 14. August 
1914 seine Ladung oder Löschung fortsetzen und den 
Hafen verlassen; dabei sind solche schriftliche Zu 
sagen zu geben, welche von den britischen Seebe 
hörden gemäß den Bestimmungen von Kapital 3 des 
Übereinkommens vom Jahre 1907, betreffend ge 
wisse Beschränkungen bei der Ausübung des Prisen 
rechts im Seekrieg, gefordert werden könnten. 
Artikel 15. Deutsche Handelsschiffe, welche ihren 
letzten Hafen vor der Kriegserklärung verlassen haben 
und ohne Kenntnis vom Kriege nach Sonnenunter 
gang am 14. August 1914 in einem ägyptischen Ha 
fen ankommen und die Ermächtigung zum Einlaufen 
haben, können zur Rückkehr aufgefordert werden,
	        

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Statistical Manual. New York Real Estate Securities Exchange, 1930.
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