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Der Wirtschaftskrieg

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskrieg

Monograph

Identifikator:
1024656551
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-49829
Document type:
Monograph
Title:
Der Wirtschaftskrieg
Edition:
Zweite, nach dem Stande vom 31. Juli 1915 ergänzte Auflage
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (II, 171, V Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
XII. Britische Kolonial- und Überseegebiete
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskrieg
  • Title page
  • I. Österreich
  • II. Ungarn
  • III. K. u. k. Militärverwaltung in Polen
  • IV. Deutsches Reich
  • V. Kaiserlich Deutsche Zivilverwaltung für Polen links der Weichsel
  • VI. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien
  • VII. Ottomanisches Reich
  • VIII. Königreich Belgien
  • IX. Frankreich
  • X. Französische Schutz- und Überseegebiete
  • XI. Britisches Reich
  • XII. Britische Kolonial- und Überseegebiete
  • XIII. Rußland
  • XIV. Italien
  • XV. Japan
  • Contents

Full text

123 
und zwar sofort oder nach einer angemessenen Frist, 
die von den Hafenbehörden für erforderlich erachtet 
wird für die Löschung desjenigen Teiles der La 
dung, der angehalten ist oder den sie auf Grund 
besonderer Erlaubnis löschen dürfen; in beiden Fäl 
len sind jedoch die im vorhergehenden Artikel vorge 
sehenen Zusagen zu geben. 
Artikel 16. Wenn sich an Bord eines von den 
vorhergehenden Artikeln berührten Schiffes eine La 
dung befindet, welche nach den von den britischen 
Prisengerichten vertretenen Regeln eine feindliche 
Ladung ist, oder auch eine Ladung, welche die briti 
schen See- oder Militärbehörden gegen Entschädigung 
für die Bedürfnisse des Krieges an sich bringen wol 
len, so darf solches Schiff den Hafen vor Löschung 
der Ladung nicht verlassen. 
Artikel 17. Die Vergünstigungen der Artikel 14 
und 15 erstrecken sich nicht auf Schiffe, die zum Legen 
telegraphischer Kabel bestimmt sind, auf Schiffe, die 
zur Beförderung von flüssigen Brennmaterialien auf 
hoher See bestimmt sind, auf Schiffe, deren Gehalt 
mehr als 5000 Bruttotons beträgt, auch nicht auf 
Schiffe, deren Schnelligkeit nach Ausweis der An 
gaben in „Lloyds Register" 14 Knoten und darüber 
beträgt, endlich nicht auf Handelsschiffe, deren Bau 
art erkennen läßt, daß sie hergestellt waren, um in 
Kriegsschiffe umgewandelt zu werden. 
Artikel 18. Alle Personen, welche hiebei be 
teiligt sind, haben den See- und militärischen Streit- 
kräften Seiner Großbritannischen Majestät den von 
diesen etwa erforderten Beistand zu leisten. 
Artikel 19. Der vorliegenden.Verordnung unter 
liegen nicht nur Einzelpersonen, sondern auch alle 
Vereinigungen, Genossenschaften oder Gesellschaften, 
die gesetzlich oder tatsächlich bestehen, jedoch unter 
diesem Vorbehalt, daß in dem Falle, wenn eine 
dieser Vereinigungen, Genossenschaften oder Gesell 
schaften sowohl in Ägypten wie auch anderswo sich 
geschäftlich betätigen sollte, diese nicht in Strafe 
fallen soll für einen Verstoß gegen die Bestimmungen 
dieser Verordnung aus Anlaß einer außerhalb 
Ägyptens betätigten Handlung und ohne Rücksicht 
auf die in Ägypten betriebenen Geschäfte. 
Artikel SO. Hinsichtlich der Anlaufhäfen im Suez 
kanal findet diese Verordnung mit nachstehenden Ab 
änderungen Anwendung: 
a) Handelsschiffe, welche den Kanal durchfahren 
haben oder durchfahren wollen, haben ohne Rück 
sicht auf ihre Staatsangehörigkeit und ihre La 
dung vollkommene Freiheit, die Anlaufhäfen 
anzulaufen und zu verlassen oder den Kanal zu 
durchfahren, ohne der Beschlagnahme oder der 
Zurückhaltung zu verfallen, sofern die Durchfahrt 
durch den Kanal und das Auslaufen aus dem 
Anlaufhafen sich in normaler Weise und ohne 
ungerechtfertigte Verzögerung vollziehen; 
b) die Schiffe können Vorräte, einschließlich Bun 
kerkohle, in solcher Menge aufnehmen, wie sie für 
die von ihnen beabsichtigte Reise erforderlich sind; 
es Waren aller Art, die den Kanal passiert haben, 
können im Ausgangshafen umgeladen werden; 
äs Artikel 13 dieser Verordnung wird gemäß der 
Suezkanal-Übereinkunft vom Jahre 1888 aus 
gelegt. 
(Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft 
Nr. 100 vom 8. September 1914.) 
(„Journal Officiel du Gouvernement Egyptien“ 
vom 6. August 1914.) 
Britisch-Ostirrdien. 
Überwachung feindlicher Ausländer nnd Liqui 
dierung ihrer Geschäfte. 
Eine Verordnung vom 20. August 1914 — 
Nr. III vom Jahre 1914 — betitelt „An Ordinance to 
provide for the exercise of more effective control over 
foreigners in British India“ — enthält unter Berück 
sichtigung zweier Abänderungsvcrordnungen vom 
14. Oktober 1914 — Nr. VII vom Jahre 1914 — und 
vom 14. November 1914 — Nr. VIII von: Jahre 1914 
folgende Vorschriften: 
3. (1.) Der Generalgouverncur im Rate kann im 
Verwaltungswege 
a) den Eintritt von Ausländern nach Britisch- 
Jndien sowie die Abreise von dort nach seinem 
Ermessen verhindern, regeln und beschränken; 
b) die Freiheit der in Britisch-Jndicn wohnenden 
oder sich dort aufhaltenden Ausländer nach 
seinem Ermessen regeln und beschränken. 
(2.) Im besonderen und unbeschadet der Allgemein 
heit der ihm gemäß vorstehendem Unterabschnitt zu 
stehenden Machtbefugnisse kan» er Verfügung treffen: 
a) daß kein Ausländer nach Britisch-Jndien ein 
treten oder von dort abreisen darf, abgesehen zu 
solcher Zeit und auf solchem Wege oder über 
solchen Hafen oder Ort, wie in solcher Verfügung 
vorgesehen wird; 
b) daß Ausländern das Betreten bestimmter Gebiete 
in Britisch-Jndien oder der Aufenthalt darin 
verboten werden kann oder daß ihnen das Be 
treten Britisch-Jndiens oder eines bestimmten 
Gebietes oder der Aufenthalt darin unter solchen 
Bedingungen und Beschränkungen gestattet 
werden kann, wie der Generalgouverneur im 
Rate festsetzt; 
e) daß Ausländer, die in Britisch-Jndien wohnen 
oder sich dort aufhalten, sich nach bestimmten 
Gebieten begeben und sich dort aufhalten sollen;' 
sollte für die öffentliche Sicherheit oder im 
Staatsintercssc eine solche Verfügung erforderlich 
sein, so kann auch bestimmt werden, daß solche 
Ausländer festgenommen und interniert oder in 
solcher Weise festgehalten werden, wie es der 
Generalgouverneur im Rate für angebracht hält; 
d) daß Ausländern, die in Britisch-Jndien wohnen 
oder sich dort aufhalten, verboten wird, Handel 
oder Geschäfte zu betreiben oder in irgendeiner 
Weise über bewegliches und unbewegliches Eigen 
tum zu verfügen oder daß sie Handel oder Ge-
	        

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Der Wirtschaftskrieg. Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer, 1915.
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