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Der Wirtschaftskrieg

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskrieg

Monograph

Identifikator:
1024656551
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-49829
Document type:
Monograph
Title:
Der Wirtschaftskrieg
Edition:
Zweite, nach dem Stande vom 31. Juli 1915 ergänzte Auflage
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (II, 171, V Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
XII. Britische Kolonial- und Überseegebiete
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskrieg
  • Title page
  • I. Österreich
  • II. Ungarn
  • III. K. u. k. Militärverwaltung in Polen
  • IV. Deutsches Reich
  • V. Kaiserlich Deutsche Zivilverwaltung für Polen links der Weichsel
  • VI. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien
  • VII. Ottomanisches Reich
  • VIII. Königreich Belgien
  • IX. Frankreich
  • X. Französische Schutz- und Überseegebiete
  • XI. Britisches Reich
  • XII. Britische Kolonial- und Überseegebiete
  • XIII. Rußland
  • XIV. Italien
  • XV. Japan
  • Contents

Full text

129 
Geschäftshandlungen herrühren, die von dem Zweig 
geschäft oder zu dessen Gunsten innerhalb der 
Kolonie abgeschlossen sind, und keine Verbindlich 
keiten sind, die gewöhnlich durch Zweiggeschäfte 
eines solchen Unternehmens außerhalb der Kolonie 
zu erledigen waren. 
(13.) Falls der Reinbetrag der Geschäftsmasse oder 
der Persönlichen Masse eines feindlichen Ausländers nach 
Abzug des Wertes aller von den sichergestellten Gläu 
bigern gehaltenen Sicherheiten nicht hinreicht oder ge 
nügt, um die Gesamtbeträge, welche der Liquidator ge 
mäß Unterabschnitt (11) zurückzubehalten berechtigt ist, 
zu decken, so ist jeder sichergestellte Gläubiger verpflichtet, 
dem Liquidator einen Teil des Betrages, um welchen 
der Reinmassebetrag zur Deckung der vorstehend an 
gegebenen Zwecke zurückbleibt, nach dem Verhältnis des 
Wertes der Sicherheit zum erzielten und gutgeschriebenen 
Gesamtmasseerlös zu zahlen. 
(14.) Die Abrechnungen der Liquidatoren aus den 
einzelnen Liquidationen unterliegen nach näherer An 
weisung des Gouverneurs der Nachprüfung. 
(15.) Wer ohne gesetzlichen Entschuldigungsgrund 
sich weigert, dem mit der Auflösung beauftragten Liqui 
dator auf Erfordern Schlüssel, Sicherheitsbehälter, Ge, 
schäftsmaterial, Geschäftsbücher, Scheckbücher oder andere 
Gegenstände irgendwelcher Art zu überantworten, die 
er in Besitz hat und die in Verbindung mit dem auf 
zulösenden Geschäft oder persönlichen Vermögen des 
feindlichen Ausländers benutzt worden find, oder die 
sich darauf beziehen, wer ferner ohne gesetzlichen Ent 
schuldigungsgrund in irgend einer Weise dem Liquidator 
bei der Besitznahme von Geschäftsräumen, die unmittel 
bar vor der Ernennung des Liquidators von einem 
feindlichen Ausländer oder für einen solchen benutzt 
worden sind, Widerstand leistet, macht sich einer Zu 
widerhandlung gegen diese Verordnung schuldig. 
(16.) Unbeschadet der in dieser Verordnung ent 
haltenen Vorschriften kann der Gouverneur in gewissen 
Fällen, in denen ihm die dem Liquidator gemäß den 
vorstehenden Bestimmungen zustehende Entschädigung 
unzulänglich erscheint, dem Liquidator eine angemessene 
Entschädigung bewilligen! daraufhin ist der Liquidator 
berechtigt, aus der Geschäftsmasse oder der persönlichen 
Masse des feindlichen Ausländers, die er zu liquidieren 
berufen ist, die erhöhte Entschädigung einzubehalten. 
Indes soll die Bestimmung dieses Unterabschnitts in 
keiner Weise die Rechte eines sichergestellten Gläubigers 
des feindlichen Ausländers berühren. 
8. Unterabschnitt (12) von Abschnitt 5 der Haupt 
verordnung erhält die Nummer (13). 
y. Abschnitt 6 der Hauptverordnung wird, wie 
folgt, abgeändert: 
a) An Stelle des Wortes „früher" (xreviouslz') in 
Unterabschnitt (1) ist zu setze» früher (kormel>); 
d) Unterabschnitt (3) wird aufgehoben und durch fol 
gende Bestimmung ersetzt: 
„Wenn jemand in irgendeiner Weise für den 
früheren Leiter eines feindlichen Ausländers tätig 
ist oder mit irgend jemandem Schriftwechsel pflegt 
oder geschäftlich verkehrt, mit dem der feindliche 
Ausländer früher Geschästsbeziehungen hatte, 
so soll angenommen werden, daß er das früher 
von dem feindlichen Ausländer betriebene Unter 
nehmen weiterführt, sofern er nicht der Obrigkeit 
oder dem Gerichtshof oder dem Richter, je nach 
der Lage des Falles, glaubhaft nachweist, daß a) 
das Unternehmen bona fide von dem feindlichen 
Ausländer vor dem 5. August 1914 übertragen, 
aufgegeben oder im Stiche gelassen worden ist 
oder b) daß er bona fide neue Geschäftsver 
bindungen mit solchem Leiter oder solcher Person 
ohne Mitwirkung oder Beihilfe des feindlichen 
Ausländers angeknüpft hat und daß er in keiner 
Weise für Rechnung oder zugunsten eines feind 
lichen Ausländers geschäftlich tätig ist. 
10. Abschnitt 10 der Hauptverordnung wird, wie 
folgt, abgeändert: 
a) usw. 
b) Durch Zusatz folgender Bestimmung am Schlüsse 
des Abschnittes: 
„Indessen darf in den Fällen, in denen ein 
Liquidator für die Auflösung des Unternehmens 
eines feindlichen Ausländers oder seines Privat 
vermögens bestellt ist, kein Konkursverfahren 
gegen den feindlichen Ausländer angestrengt oder 
weiterverfolgt werden, solange ein Liquidator 
oder eine zu seinem Nachfolger berufene Person 
gesetzmäßig bestellt ist. 
11. Ein feindlicher Ausländer darf gegen sich selbst 
das Konkursverfahren nicht beantragen. 
12. Alle durch diese Verordnung zu der Haupt 
verordnung getroffenen Abänderungen gelten als unmittel 
bar nach dem Inkrafttreten der Hauptverordnung erlassen. 
13. Hinsichtlich einer Anordnung oder einer bona 
fide erteilten oder verweigerten Genehmigung in Durch 
führung oder beabsichtigter Durchführung oder Inkraft 
setzung oder beabsichtigter Inkraftsetzung der Haupt 
verordnung oder dieser Verordnung darf von niemandem 
gegen einen öffentlich bestellten Beamten ein Verfahren 
irgendwelcher Art — abgesehen von einem Strafver 
fahren im Wege formeller Klage, wo solche zulässig sein 
sollte — angestrengt oder weiterverfolgt werden, mag 
die Erteilung oder Verweigerung solcher Genehmigung 
vor oder nach dem Beginne dieser Verordnung erfolgt sein. 
(The Hongkong Gazette vom 4. Dezember 1914.) 
(Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft 
Nr. 31 vom 24. .April 1915.) 
Britisch-Westafrika. 
Jede einzelne der britisch-westafrikanischen Kolonien 
hat einen „Kontrollor" bestellt zur Abwicklung der 
Geschäfte der innerhalb ihres Bezirkes befindlichen 
deutschen und österreichischen Handelsfirmen. Der „Kon 
trollor" jeder Kolonie hat öffentlich alle Gläubiger auf 
gefordert, ihre Ansprüche anzumelden, sowie alle Schuld 
ner aufgefordert, ihre Schulden dem betreffenden „Kon 
trollor" zu einem endgültig bestimmten Termin für 
Rechnung der „feindlichen" Firma zu bezahlen. Die
	        

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Der Wirtschaftskrieg. Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer, 1915.
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