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Der Wirtschaftskrieg

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskrieg

Monograph

Identifikator:
1024656551
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-49829
Document type:
Monograph
Title:
Der Wirtschaftskrieg
Edition:
Zweite, nach dem Stande vom 31. Juli 1915 ergänzte Auflage
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (II, 171, V Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Österreich
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskrieg
  • Title page
  • I. Österreich
  • II. Ungarn
  • III. K. u. k. Militärverwaltung in Polen
  • IV. Deutsches Reich
  • V. Kaiserlich Deutsche Zivilverwaltung für Polen links der Weichsel
  • VI. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien
  • VII. Ottomanisches Reich
  • VIII. Königreich Belgien
  • IX. Frankreich
  • X. Französische Schutz- und Überseegebiete
  • XI. Britisches Reich
  • XII. Britische Kolonial- und Überseegebiete
  • XIII. Rußland
  • XIV. Italien
  • XV. Japan
  • Contents

Full text

8 
des Sachverhaltes zu sorgen und bet feinen Amts 
handlungen mit gleicher Sorgfalt das Interesse des 
Kaptors und des aufgebrachten Schiffes zu wahren. 
Die Rechte des Kaptors werden im öffentlichen 
Interesse durch einen vom Flottenkommando bestimm- 
ren Vertreter der Kriegsmarine geltend gemacht, der 
ein bestimmtes Begehren bezüglich der Entscheidung 
über die Prise zu stellen hat. 
Nach Abschluß der Erhebungen hat der Unter 
suchungsführer allen Beteiligten Einsicht in die Akten 
zu gewähren und sie zur Erklärung aufzufordern, ob 
sie noch etwas zur Wahrung ihrer Rechte anzuführen 
haben. Hierauf haben sich der Vertreter der Kriegs 
marine und die Gegner protokollarisch oder schriftlich 
zu äußern; sohin sind die Akten, wenn die Unter 
suchungskommission sie nicht zu ergänzen notwendig 
findet, dem Prisengericht erster Instanz mit einer Ein 
begleitung vorzulegen. 
8 6. Der Beschlußfassung der Prisen-Unter- 
suchungskomissioii ist vorbehalten: 
1. Die Aufstellung von Kuratoren für die an 
Schiff oder Ladung Beteiligten; 
2. die Entlöschung des Schiffes, der Verkauf 
der Ladung und die Hinterlegung des Erlöses. Der 
Verkauf ist nur zulässig, wenn alle Beteiligten zu 
stimmen oder wenn er zur Rettung vor drohendem 
Verderben geboten ist; 
3. die Freigebung des als unverdächtig befun 
denen Schiffes und der Ladung, die nicht Gegenstand 
der Prise ist; 
4. jede Verfügung über die Mannschaft und die 
Passagiere; 
5. die Entscheidung über Beschwerden gegen 
Amtshandlungen des Untersuchungsführers. 
Die Beschlüsse der Prisen-Untersuchungskommis- 
sion unterliegen keinem abgesonderten Rechtszug. 
Uber allfällige Beschwerden fällt das Prisengericht 
erster Instanz die Entscheidung gleichzeitig mit dem 
llrteile. 
durch die Erhaltung von Schiff und Ladung während 
der Untersuchung erwachsen sind. 
Bei Fällung des Urteils haben die geltenden 
Gesetze und Vorschriften, die etwa bestehenden ein 
schlägigen Staatsverträge sowie die allgemein aner 
kannten Grundsätze des Völkerrechts als Richtschnur 
zu dienen. Das Urteil ist zu begründen und mit einer 
Rechtsmittelbelehrung zu versehen. 
Jedem Beteiligten, welcher einen Schriften 
empfänger am Sitze des Prisengerichtes namhaft ge 
macht hat, sowie dem k. und !. Kriegsministerium, 
Marinesektion, für den Kaptor ist ein Exeinplar des 
Urteils zuzufertigen; auch ist dessen sofortige Verlaut 
barung in dem Normalverordnungsblatte für die 
k. und k. Kriegsmarine zu veranlassen, 
8 8. Wird binnen 30 Tagen nach der Verlaut 
barung im Verordnungsblatte für die k. und k. 
Kriegsmarine gegen das Urteil von keinem Beteilig 
ten beim Prisengericht erster Instanz schriftliche Be- 
rufung eingelegt, mit der die Rechtsausführung zu 
verbinden ist, so erwächst das Urteil in Rechtskraft, 
woraus sämtliche Akten zur Vollziehung des Urteils 
an die Prisen-Untersuchungskommission zu senden 
sind. 
Wird Berufung eingelegt, so steht denjenigen 
Beteiligten, denen eine Abänderung des 'Erkennt 
nisses zum Nachteile gereichen kann, frei, von den 
Berufungsschriften beim Vorsitzenden des Prisen 
gerichtes erster Instanz binnen 14 Tagen nach Ab 
lauf der Berufungsfrist Einsicht zu nehmen und inner 
halb dieser 14 Tage schriftlich Gegenausführungen 
einzubringen. 
Nach Ablauf der 14 Tage hat das Prisen 
gericht erster Instanz die eingelangten Schriften samt 
den Untersuchungsakten an das Qberprisengericht zu 
leiten und die Prisen-Untersuchungskommission hie 
von zu verständigen. 
Für die Schöpfung und Kundmachung des Ur 
teils des Oberprisengerichtes gelten die Vorschriften 
des § 7, Absatz 2 und 3. 
8 7. Das Prisengericht erster Instanz kann die 
Vervollständigung der ihm von der Prisen-Unter- 
suchungskommission vorgelegten Akten anordnen, 
namentlich die Beteiligten zur Beibringung weiterer 
Beweismittel zulassen, und zu diesem Behufe die 
Akten an die Prisen-Untersuchungskommission zu 
rückleiten. 
Das Prisengericht erster Instanz hat im Urteil 
auszusprechen, ob das aufgebrachte Schiff und ob die 
Ladung und inwieweit die letztere als gute Prise zu 
betrachten ist. Es hat. ferner die erforderlichen Ver 
fügungen über das Schiff, die Ladung und die Mann 
schaft zu treffen sowie im Falle der Freigabe eines 
Schiffes, das Kriegskonterbande an Bord hatte, die 
Kosten festzustellen, die durch das Prisenverfahren und 
Nach Fällung des Urteils sind die Akten an 
das Prisengericht erster Instanz behufs Verständigung 
der Beteiligten und der Prisen-Unterfuchungskommis- 
sion zu übersenden. 
8 9. Wird das Schiff oder die ganze Ladung 
oder ein Teil derselben als gute Prise erklärt, so hat 
die Prisen-Untersuchungskommission Weisungen des 
Flottenkommandos einzuholen. 
Werden Schiff oder Ladung nicht als gute Prise 
erklärt, so hat die Prisen-Untersuchungskommission 
die Freigebung und Rückstellung an die zur Über 
nahme berechtigten Personen, entweder mit oder ohne 
Abzug der Kosten, nach Anordnung des prisengericht 
lichen Erkenntnisses zu veranlassen.
	        

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Der Wirtschaftskrieg. Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer, 1915.
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