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Der Wirtschaftskrieg

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskrieg

Monograph

Identifikator:
1024656551
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-49829
Document type:
Monograph
Title:
Der Wirtschaftskrieg
Edition:
Zweite, nach dem Stande vom 31. Juli 1915 ergänzte Auflage
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (II, 171, V Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
XIII. Rußland
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskrieg
  • Title page
  • I. Österreich
  • II. Ungarn
  • III. K. u. k. Militärverwaltung in Polen
  • IV. Deutsches Reich
  • V. Kaiserlich Deutsche Zivilverwaltung für Polen links der Weichsel
  • VI. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien
  • VII. Ottomanisches Reich
  • VIII. Königreich Belgien
  • IX. Frankreich
  • X. Französische Schutz- und Überseegebiete
  • XI. Britisches Reich
  • XII. Britische Kolonial- und Überseegebiete
  • XIII. Rußland
  • XIV. Italien
  • XV. Japan
  • Contents

Full text

152 
halb der dazu gewahrten Fristen nicht zufolge 
freiwilliger Vereinbarung an zum Erwerb solchen 
Vermögens berechtigte Personen verkauft sind, 
werden in öffentlicher Versteigerung verkauft. 
2. Die Geltung des Art. 1 erstreckt sich auf Grund 
stücke, welche den in diesen Vorschriften bezeich 
neten Gesellschaften. Genossenichaften und Einzel 
personen sowohl auf der Grundlage des Eigen 
tums wie auch auf derjenigen anderer Liegen- 
schaflsrcchte der Nutznießung und des Besitzes 
gehören, wie z. B. des Zinsrechtes, des Erbbau 
rechtes, der Erbpacht, mit Ausnahme nur der 
verschiedenen Arten der lebenslänglichen Nutz 
nießung und des Besitzes, die vor dem 1. No 
vember 1914 entstanden sind. 
3. Die Geltung dieser Vorschriften erstreckt sich sowohl 
auf solche Grundstücke, dw von Bezirks-, Dorf-, 
Orts- u.Gemeindegenossenichafteu, die aus früheren 
in österreichischer, ungarischer oder deutscher Unter 
tanenschaft gewesenen ländlichen Grundbesitzern, 
Kolonisten, Ansiedlern und ausländischen Acker 
bürgern und aus den Nachkommen dieser Per 
sonen gebildet sind, erworben wurden, als auch 
auf solche einzelner Personen von österreichischen, 
ungarischen oder deutschen Einwanderern oder 
ihren Nachkommen in männlicher Linie, wenn sie 
zu einer der nachstehenden Klasse gehören: a) wenn 
sie Mitglieder der in diesem Artikel bezeichneten 
Genossenschaften sind, b) wenn sie zum Bestände 
der Kolonien und Dörfer der Gouvernements des 
Generalgouvernements Warschau und Cholin ge 
hören, o) wenn sie in dem in Art. 63 des Statuts 
der bäuerlichen Agrarbank (Ausgabe 1912) vorge 
sehenen Grenzen Land besitzen und nach ihrer Lebens 
weise von Bauern sich nicht unterscheiden, ä) wenn 
sie nach dem 1. Jänner 1880 russische Unter 
tanen geworden sind oder nach diesem Zeitpunkt 
Untertanen anderer Staaten und darauf russische 
Untertanen geworden sind, als auch (endlich, d. U.) 
auf Genossenschaften, zu deren Bestand eine der 
oben arifgezählten Personen gehört. 
4. Die Geltung dieser Vorschriften erstreckt sich nicht 
auf die Zuweisungsländereien, die den in Art. 3 
bezeichneten Gesellschaften und Personen zufolge 
von Urkunden der Landeskulturbehörde zuge 
wiesen sind, sowie auf Ländereien, welche ge 
hören: 
1. Personen, die eine der folgenden Bedingungen 
beweisen: a) ihre Zugehörigkeit zum rechtgläubigen 
Bekenntnis von der Geburt oder ihren Übertritt 
zur Rechtgläubigkeit vor dem 1. Jänner 1914, 
b) ihre Zugehörigkeit zum slawischen Volkstum, 
c) ihre oder eines ihrer Aszendenten oder De 
szendenten in männlicher Linie Teilnahme an 
den Kriegsoperationen des russischen Heeres oder 
der russischen Flotte gegen den Feind als Offiziere 
oder Freiwillige oder ihre oder einer dieser Per 
sonen Zugehörigkeit zu Venen, die für eine Aus 
zeichnung in ver Schlacht in den Kriegsoperationen 
des Heeres oder der Flotte eine Belohnung 
erhalten haben oder den Tod eines ihrer Aszen 
denten oder Deszendenten auf dem Schlachtfelde; 
2. den Witwen der in Ziffer 1 aufgeführten Per 
sonen. 
5. Auf die Veräußerung der in diesem Gesetze be 
zeichneten Grundstücke durch freiwillige Vereinbarung 
und auf das Verfahren der öffentlichen Versteigerung 
im Falle der Nichtausführung der freiwilligen Ver 
äußerung finden Art. 2 bis 6, Abschn. I und Art. 3 
bis 10, Abschn. IV der in dem heute bestätigten Beschluß 
des Ministerrats über die Eigentums- und Nutzungs 
rechte österreichischer, ungarischer, deutscher und türkischer 
Untertanen an Grund und Boden im russischen Staate 
gegebenen Vorschriften, jedoch mit der Maßgabe An 
wendung, daß die durch die genannten Vorschriften 
zur freiwilligen Veräußerung der Grundstücke be 
stimmte sechsmonatige Frist sich verlängert: für den 
Streifen von einhundertfünfzig Werst (Punkt a 
Art. 1) auf 10 Monate, für den Streifen von ein 
hundert Werst (Punkt b Art. 1) auf 1 Jahr und 
4 Monaten. 
6. Nach Ablauf eines Jahres vom Tage der 
Bekanntmachung dieser Vorschriften verlieren alle 
inArt.3 bezeichneten, Gesellschaften, Genossenichaften und 
Einzelpersonen gehörenden, auf Miets- und Pacht 
verträge beruhenden Grundstücksrechte in den in 
Art. 1 genannten Orten ihre Gültigkeit. Für die Zu 
kunst wird den genannten Gesellschaften, Genossenschaflen 
und Personen jede Pachtung oder Miete solchen 
Vermögens verboten. Diese Bestimmungen erstrecken 
sich nicht auf Mietsverträge über Wohnungen, Häu 
ser oder andere Räume. 
7. Die Geltung dieser Vorschriften erstreckt sich, 
abgesehen von den im Art. 2 bezeichneten Gebieten, auf 
die im Verfahren des Abschnitts V des heute bestä 
tigten Beschlusses des Ministerrats über die Eigentums 
und Nutzungsrechte österreichischer, ungarischer, deutscher 
und türkischer Untertanen an Grund und Boden im 
russischen Staate festgesetzten besonderen Rayons. In 
diesen Fällen wird die in Art. 6 bestimmte Frist 
vom Tage der Bekanntmachung der bezüglichen Ver 
ordnung des Ministerrats gerechnet. 
8. Unter den Personen, die früher Untertanen 
von Deutschland oder Österreich-Ungarn waren, so 
wie unter Auswanderern dieser Staaten verstehen diese 
Vorschriften ftühere Untertanen sowohl der genann 
ten Mächte als auch aller Länder und Landesteile, die 
zu deren Bestände gehören. 
9. Der Erlaß eingehender Vorschriften über 
die Anwendung dieses Gesetzes wird dem Ministerrat 
überlassen. 
Anmerkungen. 
1. Zu Art. 2, Abschn. I des Gesetzes I. 
Die Bestandsaufnahme des zu versteigernden 
Grundstücks ist die Pfändung. Die Artikel 1101 ff. 
der russischen Zivilprozeßordnung enthalten die nä 
heren Bestimmungen über die Jmmobiliarpfändung 
und das darüber aufzunehmende Pfändungsprotokoll
	        

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Der Wirtschaftskrieg. Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer, 1915.
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