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Der Wirtschaftskrieg

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskrieg

Monograph

Identifikator:
1024656551
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-49829
Document type:
Monograph
Title:
Der Wirtschaftskrieg
Edition:
Zweite, nach dem Stande vom 31. Juli 1915 ergänzte Auflage
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (II, 171, V Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
XIV. Italien
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskrieg
  • Title page
  • I. Österreich
  • II. Ungarn
  • III. K. u. k. Militärverwaltung in Polen
  • IV. Deutsches Reich
  • V. Kaiserlich Deutsche Zivilverwaltung für Polen links der Weichsel
  • VI. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien
  • VII. Ottomanisches Reich
  • VIII. Königreich Belgien
  • IX. Frankreich
  • X. Französische Schutz- und Überseegebiete
  • XI. Britisches Reich
  • XII. Britische Kolonial- und Überseegebiete
  • XIII. Rußland
  • XIV. Italien
  • XV. Japan
  • Contents

Full text

169 
Der Regierungskommissär und der Stellvertreter, 
falls ihn dieser bei der Sitzung vertritt, haben keine 
entscheidende Stimme und können auch nicht an der 
Abstimmung teilnehmen. 
Art. 4. Der Prisenkommission ist ein Schrift 
führer ohne Stimmrecht beigegeben, welcher aus den 
Funktionären der Zentralverwaltung der Marine mit 
nicht geringerem Grade als Abteilungsvorstand ge 
wählt wird. 
Der Schriftführer wird durch einen Stellvertreter, 
welcher ihn im Falle zeitweiser Verhinderung vertritt, 
seinerseits unterstützt. 
Der Schriftführer-Stellvertreter wird aus der 
Mitte der Funktionäre des Marineministeriums, des 
Ministeriums des Äußern und des Justiz- und Kultus 
ministeriums von nicht geringerem Grade als der erste 
Sekretär gewählt. 
Art. 5. Der Vorsitzende, die ordentlichen und Er 
satzmitglieder der Prisenkommission, der Regierungs 
kommissär, sein Stellvertreter und der Schriftführer 
werden von uns mittels Dekret über Antrag des Ma- 
rineministeriums, des Ministers des Äußern, des Jnstiz- 
und Kultusministers ernannt. 
Der Schriftführerstellvcrtreter wird durch Dekret 
derselben Minister ernannt. 
Art. 6. Die Prisenkommission setzt in den ersten 
Sitzungen eine Geschäftsordnung behufs Abwicklung 
ihrer Tätigkeit fest. 
Diese Geschäftsordnung wird in der Gazetta 
llffiziale kundgemacht werden. 
Art. 7. Die Beschlüsse der Kommission sind 
gültig, wenn an den Sitzungen mindestens 5 Mitglieder 
unter Einrechnung des Vorsitzenden oder eines Stell 
vertreters teilnehmen. 
Im Falle der Stimmengleichheit gibt der Präsident 
oder sein Stellvertreter den Ausschlag. 
Art. 8. Die Parteien haben das Recht, an den 
Präsidenten der Kommission gerichtete Schriftstücke vor 
zubringen. 
Art. 9. Die Agenten der auswärtigen Mächte, 
welche bei der kgl. Regierung akkreditiert sind, können 
an den Regierungskommissär bei der Prisenkommission 
jene Bemerkungen richten, welche Sie als im Interesse 
ihrer Staatsbürger gelegen erachten. 
Art. 10. Die Urteile der Prisenkommission müssen 
mit Gründen versehen sein, sie sind keiner Appellation, 
Opposition oder Widerruf, unterworfen. Abgesehen von 
den Rekursen an den obersten Kassationshof in den 
Fristen und nach den Bestimmungen des Art. 3 des 
Gesetzes vom 31. März 1877. Nr. 3761 (2. Serie). 
Art. 11. Die Entscheidungen der Prisenkommission 
werden dem Minister des Äußern und der Marine 
innerhalb 8 Tagen seit ihrer Fällung bekanntgegeben. 
Art. 12. Die Sekretariats- und sonstigen Neben 
auslagen für das Funktionieren und den Dienst der 
Prisenkommission werden aus den außerordentlichen 
Fonds bestritten, welche in Anbetracht der internationalen 
Ereignisse zur Verfügung des Marineministers stehen 
werden. 
g der Prisenkommission. 
vom 5. Juli 1915s Nr. 167.) 
Artikel I. Die Kommission wird vom Vorsitzenden 
einberufen, so oft dieser es als zweckmäßig erachtet. 
Ter Schriftführer wird das Sitzungsprotokoll der 
Kommission führen. 
Artikel 2. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte 
zwei Vorsitzende-Stellvertreter. 
Im Falle der Verhinderung oder Abwesenheit des 
Vorsitzenden wird letzterer provisorisch durch einen der 
zwei Vizepräsidenten vertreten. 
Artikel 3. Um womöglich die ordentliche Zahl von 
7 Votanten beizubehalten, kann der Vorsitzende ein 
ordentliches Mitglied, welches abwesend oder verhindert 
ist, durch eines der Ersatzmitglieder ersetzen, wobei nach 
Tunlichkeit das Kriterium der Kategorie nach Artikel 2 
des Dekretes der Statthalterschaft vom 30. Mai 1915, 
Nr. 807, zu beachten ist. 
Artikel 4. Der Marincministcr leitet sämtliche 
Akten, welche für das Gericht der Prisenkommission von 
Interesse sind, an den Regierungskommissär und setzt 
hievon den Vorsitzenden in Kenntnis. 
Der Regierungskommissär wird im Wege des 
Marineministeriums von jeder Staatsbehörde jene 
weiteren Dokumente oder Erläuterungen begehren können, 
die er als notwendig ansehen wird. 
Artikel 5. Der Regiecungskommissär wird die 
Sache vor die Kommission zur einschlägigen Erledigung 
bringen. 
Die diesbezügliche Eingabe wird im Konunissions- 
sckreiariate samt den Aktenfaszikeln hinterlegt werden. 
Artikel 6. Der Vorsitzende bestätigt mittels eigenen 
Erlasses die erwähnte Hinterlegung. 
Ter Erlaß wird in der „Gazetta Ufsiciale" des 
Reiches durch den Schriftführer kundgemacht, wobei die 
Artikel wie 7 bis 11 der vorliegenden Geschäftsordnung 
wiedergegeben werden und sofort im Wege des Mini 
steriums des Äußern den diplomatischen Agenten jener 
Staaten mitgeteilt, denen die Sorge um die Inter 
essenten, welche aus den Akten hervorgehen, über 
antwortet ist. 
Artikel 7. Die Akten werden im Sekretariate 
10 Tage hindurch bleiben. Letztere laufen vom Datum 
der Veröffentlichung des Erlasses, von dem im früheren 
Artikel die Rede ist, in der „Gazetta Ufsiciale" des 
Reiches ab. 
Diese Frist wird durch den Vorsitzenden von Amts 
wegen oder über Ersuchen des Regiernngskommissärs 
oder einer der interessierten Teile verlängert oder ab 
gekürzt werden. 
Artikel 8. Innerhalb der in Artikel 7 erwähnten 
Frist müssen die Parteien, welche Ansprüche gegen die 
Rechtmäßigkeit der Prisen geltend machen wollen, 
entweder persönlich oder durch einen bei einem Ober 
landesgerichte des Reiches eingetragenen Advokaten, 
welcher eine besondere Vollmacht aufweisen muß, ihre 
Eigenschaft rechtfertigen und ihr Domizil in Rom 
<5 
/l 
J I (5 
Geschäftsordnun 
(„Gazetta Ufsiciale"
	        

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Der Wirtschaftskrieg. Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer, 1915.
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