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Der Wirtschaftskrieg

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskrieg

Monograph

Identifikator:
1024656551
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-49829
Document type:
Monograph
Title:
Der Wirtschaftskrieg
Edition:
Zweite, nach dem Stande vom 31. Juli 1915 ergänzte Auflage
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (II, 171, V Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Deutsches Reich
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskrieg
  • Title page
  • I. Österreich
  • II. Ungarn
  • III. K. u. k. Militärverwaltung in Polen
  • IV. Deutsches Reich
  • V. Kaiserlich Deutsche Zivilverwaltung für Polen links der Weichsel
  • VI. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien
  • VII. Ottomanisches Reich
  • VIII. Königreich Belgien
  • IX. Frankreich
  • X. Französische Schutz- und Überseegebiete
  • XI. Britisches Reich
  • XII. Britische Kolonial- und Überseegebiete
  • XIII. Rußland
  • XIV. Italien
  • XV. Japan
  • Contents

Full text

22 
Rechnung einer natürlichen oder juristischen Person 
befinden, die in Belgien, Frankreich, Großbritannien 
oder Rußland oder in den Kolonien und auswärtigen 
Besitzungen eines dieser Länder ihren Wohnsitz oder 
Sitz hat, sind, solange sie noch nicht in den freien Ver 
kehr getreten sind, durch die Zollbehörde vorläufig 
festzuhalten. 
Als noch nicht in den freien Verkehr getreten 
gelten im Sinne dieser Vorschrift auch Waren, die 
mit der Aussicht auf Zollbefreiung für den Fall ihres 
Wiederausganges abgefertigt sind. 
8 2. über Waren, die noch nicht in den freien 
Verkehr getreten sind, hat auf Verlangen der Zoll 
behörde jeder Auskunft zu erteilen, der mit ihrer Be 
förderung oder Aufbewahrung oder ihrem Absatz be 
faßt ist; er hat insbesondere seine Geschäftsbücher 
vorzulegen unv die Besichtigung der Waren zu ge 
statten. Zur Erfüllung dieser Pflichten kann er durch 
Geldstrafen angehalten werden, deren Gesamtbetrag 
Mk. 3000 nicht übersteigen darf. 
8 3. Der Reichskanzler kann im Wege der Vergel 
tung anordnen, daß die festgehaltenen Waren zugun 
sten des Reiches eingezogen werden. 
8 4. Die Einziehung erfolgt durch einen Beschluß 
des Hauptamts. Vor dem Beschluß ist der zu An 
trägen über die Zollbehandlung Berechtigte zu hören. 
Der Einziehungsbeschluß ist dem Berechtigten zuzu 
stellen. Gegen den Beschluß ist nur die Beschwerde an 
die Direktivbehörde innerhalb eines Monats zulässig. 
8 5. Aus der eingezogenen Ware sind vorweg 
die Ansprüche im Inland wohnhafter Personen 
wegen Aufwendungen auf die Ware zu befriedigen. 
8 6. Für die Zollausschüsse (Freihäfen) werden 
die zuständigen Verwaltungsbehörden durch die 
Landeszentralbehörde bestimmt. 
8 7. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer 
Verkündung in Kraft. 
Der Reichskanzler kann die Verordnung auf 
andere als die im 8 1 bezeichneten feindlichen Ge 
biete ausdehnen; er kann die nach 8 3 erlassenen 
Anordnungen aufheben oder beschränken. 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von der 
vorläufigen Festhaltung (8 1) zulassen. 
Der Reichskanzler bestimmt, wann und inwie 
weit die Verordnung außer Kraft tritt. 
(„Deutscher Reichsarueiger" Nr. 245 vom 17. Oktober 
1914.) 
c) Ein-und Durchfuhr vonErzeugnissrn feindlicher 
Länder. 
Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Ge 
setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(R.-G.-Bl. S. 327) beschlossen: 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, im Wege der 
Vergeltung die Ein- und Durchfuhr von Boden- und 
Gewerbserzeugnissen feindlicher Länder über die Grenzen 
des Deutschen Reiches zu verbieten und die zur Durch 
führung des Verbots erforderlichen Maßnahmen zu 
treffen. 
Diese Verordnung tritt mit dein Tage der Ver 
kündung in Kraft. 
(R.-G.-Bl. Nr. 20 vom 15. Februar 1915, S. 93.) 
Auf Grund der Verordnung, betreffend Ein- und 
Durchfuhr von Erzeugnissen feindlicher Länder, vom 
11. Februar 1915 (R.-G.-Bl. S. 93) bestimme ich: 
Die Ein- und Durchfuhr der nachstehend 
aufgeführten Boden- und Gewerbserzeugnisse von 
Frankreich und Großbritannien sowie 
von den Kolonien und Schutzgebieten 
dieser Länder über die Grenzen des Deutschen 
Reiches ist verboten. 
Tarifnummer 
Champignons, getrocknet, gedörrt, ge 
backen, in Salzlacke eingelegt oder saust 
einfach zubereitet 35 
Blumen, Blüten, Blütenblätter und 
Knospen zu Binde- oder Zierzwecken, 
frisch (Schnittblumen) 41 
Hummer in luftdicht verschlossenen Be 
hältnissen 123 und 219 
Wein von Trauben in Fässern oder Kessel 
wagen . • .... 180 
Schaumwein 181 
Riech- und Schönheitsmittel(Parfümerien 
und kosmetische Mittel) 355 bis 358 
Waren, ganz oder teilweise aus Seide 
(Rohseide, künstlicher Seide, Florett 
seide) 402 bis 412 
Spitzenstoffe und Spitzen aller Art aus 
Baumwollengespinsten 464 
Spitzenstoffe und Spitzen aller Art aus 
Gespinsten von anderen pflanzlichen 
Spinnstoffen als Baumwolle .... 501 
Kleider, Putzwaren und sonstige genähte 
Gegenstände aus Seide (Rohseide, 
künstlicher Seide und Florettseide) . . 517 
Franenhüte 534, 535, 536 
539, 541 und 
542 
Zigarettenpapier und Zigarcttcnblättchen 220, 655 bis 
657, 664 und 
670 
Zigarettenhülsen aus Papier oder Pappe 220, 670 und 
672 
Films, unbelichtet oder belichtet, aus Zell 
horn oder ähnlichen Stoffen 640 
Schreibfedern aus Stahl 840 
Tressenwaren: 
aus unechtem Gold- oder unechtem 
Silbergespinst 883 
aus anderem Metallgespinst 888 
Trockenplatten für photographische Zwecke 
aus Glas . 749 
Die angeführten Tarifnummern sind die des Zoll 
tarifs vom 25. Dezember 1912 (R.-G.-Bl. S. 303). 
(R.-G.-Bl. Nr. 20 vom 15. Februar 1915, S. 93.)
	        

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Der Wirtschaftskrieg. Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer, 1915.
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