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Der Wirtschaftskrieg

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskrieg

Monograph

Identifikator:
1024656551
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-49829
Document type:
Monograph
Title:
Der Wirtschaftskrieg
Edition:
Zweite, nach dem Stande vom 31. Juli 1915 ergänzte Auflage
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (II, 171, V Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IX. Frankreich
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskrieg
  • Title page
  • I. Österreich
  • II. Ungarn
  • III. K. u. k. Militärverwaltung in Polen
  • IV. Deutsches Reich
  • V. Kaiserlich Deutsche Zivilverwaltung für Polen links der Weichsel
  • VI. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien
  • VII. Ottomanisches Reich
  • VIII. Königreich Belgien
  • IX. Frankreich
  • X. Französische Schutz- und Überseegebiete
  • XI. Britisches Reich
  • XII. Britische Kolonial- und Überseegebiete
  • XIII. Rußland
  • XIV. Italien
  • XV. Japan
  • Contents

Full text

58 
französischen Schutzbefohlenen oder Angehörigen ver 
bündeter oder neutraler Staaten, eingeräumt werden, 
sofern sie dartun, daß sie sich dieser Ausübung zu 
widmen in der Lage sind. 
Art. 4. Die Ausübung der patentierten Erfindung 
durch den Staat wird der zuständigen Stelle des 
öffentlichen Dienstes durch einverständliche Verordnung 
des Ministers für Handel, Industrie, Post- und Tele 
graphenwesen, des Finanzministers und des beteiligten 
Ministers übertragen. 
Die Ausübung durch Private wird durch ein auf 
Antrag des Ministers für Handel, Industrie, Post- 
und Telegraphenwesen auszufolgendes Dekret unter 
den in einem angeschlossenen Verzeichnisse enthaltenen 
Vorbehalten und Bedingungen bewilligt. 
Die Dekrete und Verordnungen können nur nach 
Anhörung einer folgendermaßen zusammengesetzten 
Kommission erlassen werden: 
1 Staatsrat als Vorsitzender, 
2 Vertreter des Ministeriums für Handel, Indu 
strie, Post- und Telegraphenwesen, 
1 Vertreter des Justizministeriums, 
1 Vertreter des Kriegsministeriums, 
1 Vertreter des Marineministeriums, 
1 Vertreter des Ministeriums für auswärtige An 
gelegenheiten, 
4 aus den Mitgliedern des beratenden Komitees 
für Kunst und Handwerk, der Technischen Kommission 
des nationalen Amtes für gewerbliches Eigentum, des 
Handelsgerichtes der Seine und der Handelskammer 
in Paris ausgewählte Mitglieder, 
4 Mitglieder, die die Berufssyndikate der Arbeit 
geber und der Arbeiter vertreten. 
Ter Direktor des nationalen Amtes für gewerb 
liches Eigentum versieht die Stelle des Generalbericht- 
erstattecs mit beschließender Stimme. 
Durch Ministerialerlaß können der Kommission 
technische Berichterstatter mit beratender Stimme ange 
gliedert werden. 
Die Übertragung der Bewilligung an einen Dritten 
ist nichtig und wirkungslos, wenn sie nicht in der im 
Voranstehenden vorgeschriebenen Form genehmigt 
worden ist. 
Art. 5. Die Bestimmungen des Dekretes vom 
14. August 1914, mit dem die Fristen in Patent-, 
Muster- und Modellsachen vom 1. August 1914 an als 
unterbrochen erklärt wurden, kommen den Untertanen 
und Angehörigen fremder Staaten nur insoweit zu 
statten, als diese im Wege der Gegenseitigkeit den 
Franzosen oder französischen Schutzbefohlenen gleich 
wertige Begünstigungen gewährt haben oder gewähren 
werden. 
Art. 6. Die Franzosen oder -die französischen 
Schutzbefohlenen können in Feindesland, sei es un 
mittelbar, sei es durch Bevollmächtigte, ebenso wie die 
Untertanen und Angehörigen feindlicher Staaten in 
Frankreich unter der Bedingung vollständiger Gegen 
seitigkeit alle zur Aufrechterhaltung oder Erlangung der 
gewerblichen Schutzrechte erforderlichen Förmlichkeiten 
und Verbindlichkeiten erfüllen. 
Bis zur Erlassung einer anderweitigen Verfügung 
bleibt jedoch die Erteilung von Erfindungspatenten und 
Zusatzpatenten, deren Anmeldung in Frankreich von 
deutschen Untertanen oder Staatsangehörigen vom 
4. August 1914 an oder von österreichisch-ungarischen 
Untertanen oder Staatsangehörigen vom 13. August 
1914 an bewirkt worden ist, in Schwebe. 
Art. 7. Tie im abgeänderten Artikel 4 des inter 
nationalen Unionsvertrages vom Jahre 1833 vorge 
sehenen Prioritätsftisten bleiben vom 1. August 1914 
an für die Dauer der Feindseligkeiten und bis zu den 
späterhin durch Dekret festzusetzenden Terminen in 
Schwebe. 
Die Begünstigung dieser Unterbrechung kann nur 
von den Unionsangehörigen in Anspruch genommen 
werden, deren Heimatstaat die nämliche Begünstigung 
den Franzosen oder französischen Schutzbefohlenen ge 
währt hat oder gewähren wird. 
Art. 8. Untertanen des Deutschen Reiches oder 
Österreich-Ungarns können, sei es auf Grund ihrer Ab 
stammung oder ihrer Familienbande, sei es auf Grund 
der Dienste, die sie Frankreich geleistet haben, von der 
Anwendung der Vorschriften des gegenwärtigen Ge 
setzes befreit werden. 
Ein Dekret hat die Bedingungen dieser Befreiung 
festzustellen, die in einer auf Antrag der Staatsanwalt 
schaft zu erlassenden Verfügung des Zivilgerichtes aus 
zusprechen sein wird. 
Art. 9. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind 
auf Algier sowie auf die Kolonien von Reunion, 
Guadeloupe und Martinique anwendbar. 
Bestimmungen in Ansehung der übrigen Kolonien 
und der Schutzgebiete werden durch besondere Dekrete 
erlassen werden. 
Zum voranstehenden Gesetze bemerkt das Inter 
nationale Bureau für gewerbliches Eigentum in Bern, 
daß die Auslegung der Gesetze in Frankreich aus 
schließlich den Gerichten zustehe, die insbesondere zu be 
urteilen haben werden, ob gegebenen Falles die in 
Act. 5 aufgestellte Bedingung der Gegenseitigkeit in 
den Auslandsstaaten erfüllt sei und ob den Ange 
hörigen dieser Staaten die Bestimmungen des Dekretes 
vom 14. August 1914 zustatten kommen können. Aus 
den ausdrücklichen Erklärungen, die im Laufe der Be 
ratung des Gesetzes in der Senatssitzung vom 14. Mai 
1915 abgegeben wurden, gehe jedoch hervor, daß das 
Gesetz keine rückwirkende Kraft habe und daß die An 
wendbarkeit des oben angeführten Dekretes gegebenen 
Falles erst nach der Kundmachung des besagten Ge 
setzes aufzuhören haben würde. 
Was die im Art. 7 des Gesetzes vorgesehene 
Unterbrechung der Prioritätsfristen anbelangt, sei be 
stimmt, daß die Begünstigung dieser Unterbrechungen 
nur von den Unionsangehörigen in Anspruch genommen 
werden könne, deren Heimatstaat dieselbe Begünstigung 
den Franzosen oder den französischen Schutzbefohlenen
	        

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Der Wirtschaftskrieg. Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer, 1915.
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