Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Der Wirtschaftskrieg

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskrieg

Monograph

Identifikator:
1024656551
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-49829
Document type:
Monograph
Title:
Der Wirtschaftskrieg
Edition:
Zweite, nach dem Stande vom 31. Juli 1915 ergänzte Auflage
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (II, 171, V Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
X. Französische Schutz- und Überseegebiete
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskrieg
  • Title page
  • I. Österreich
  • II. Ungarn
  • III. K. u. k. Militärverwaltung in Polen
  • IV. Deutsches Reich
  • V. Kaiserlich Deutsche Zivilverwaltung für Polen links der Weichsel
  • VI. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien
  • VII. Ottomanisches Reich
  • VIII. Königreich Belgien
  • IX. Frankreich
  • X. Französische Schutz- und Überseegebiete
  • XI. Britisches Reich
  • XII. Britische Kolonial- und Überseegebiete
  • XIII. Rußland
  • XIV. Italien
  • XV. Japan
  • Contents

Full text

70 
der ihm von den Parteien oder dem Gerichtshof be 
zeichnet wird; hinsichtlich der Rückgabe ist der Verwalter 
an dieselben Verpflichtungen gebunden wie ein be 
soldeter Kurator. 
Artikel 825. Er ist verantwortlich für Fälle 
höherer Gewalt oder Zufälligkeiten bei der Aufforderung 
zur Zurückgabe des Eigentums, wenn er als Partei 
in dem Rechtsstreit sich mit einer vorläufigen Über 
wachung einverstanden erklärt hat oder wenn der Fall 
einer höheren Gewalt durch eine Handlung von ihm 
oder durch sein Versehen oder durch eine Handlung oder 
Versehen derjenigen, für welche er haftet, hervorgerufen 
worden ist. 
Artikel 826. Er muß eine genaue Rechnung 
über alle Einnahmen und Ausgaben vorlegen, Belege 
beibringen und den Gesamtbetrag nachweisen; falls die 
Zwangsverwaltung keine freiwillige ist, ist er für jeden 
bei der Verwaltung begangenen Fehler entsprechend den 
für die Zwangsoerwaltung vorgesehenen Bestimmungen 
verantwortlich. 
Artikel 827. Wenn mehrere Verwalter vorhanden 
sind, so sind sie nach den für die Zwangsverwaltung 
geltenden Vorschriften gesetzlich gemeinschaftlich haftbar. 
Artikel 828. Die Partei, an welche das Eigen 
tum zurückgegeben wird, muß dem Verwalter die not 
wendigen und erforderlichen Unkosten, die nach bestem 
Wissen und nicht im Übermaß aufgewendet worden 
sind, sowie die vereinbarte oder gerichtsseitig festgesetzte 
Entschädigung zahlen. Wenn die Hinterlegung freiwillig 
erfolgt ist, so ist der Verwalter berechtigt, von allen 
Hinterlegern die Erstattung seiner Unkosten und eine 
Entschädigung nach Maßgabe der Interessen der an 
der Sache Beteiligten zu fordern. 
(Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirt 
schaft Nr. 3 vom 13. Jänner 1915.) 
Verbot der Einfuhr deutscher und österreichisch 
ungarischer Waren. 
Ein Erlaß des Scherifs vom 15. April 1915 be 
stimmt: 
Artikel 1. Erzeugnisse, die aus Deutschland oder 
Österreich-Ungarn stammen oder dort hervorgebracht 
oder hergestellt sind, dürfen in die französische Zone 
des Scherifenreichs nicht eingeführt werden. 
Artikel 2. Dieses Verbot erstreckt sich auf alle Er 
zeugnisse, die dorther stammen, dort hervorgebracht oder 
hergestellt sind, ohne Rücksicht auf den Ort oder das 
Land, von wo sie ausgeführt sind, auf die Eigenschaft 
oder die Staatsangehörigkeit der Versender oder Emp 
fänger. 
Artikel 3. Dorther stammende, dort erzeugte oder 
hergestellte Waren, die trotz des Verbots ihrer Einfuhr 
in die französische Zone des Scherifenreichs aus 
geschifft sind, werden durch die Zollbehörden be 
schlagnahmt. Diese haben nach Prüfung der Umstände, 
unter denen der Versuch der Einfuhr geschehen ist, zu 
entscheiden, ob die in Betracht kommenden Waren 
wiederauszusühren oder den Bevollmächtigten für die 
Zwangsverwaltung deutschen oder österreich-ungarischen 
Eigentums zu übergeben sind. 
(Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft 
Nr. 43 vom 5. Juni 1915.) 
2. Französischer Kolonialbesitz in Afrika. 
über die Maßnahmen, die gegenüber den in afri 
kanischen Konzessionsgesellschasten engagierten deutschen 
Interessen getroffen wurden, gibt das französische 
Kolonialmini st erium bekannt, daß alle im 
Jahre 1912 und darüber hinaus abgeschlossenen Ver 
träge einfach annulliert würden, so daß also keine Ver 
pflichtung gegenüber deutschen Interessen bestünde. 
(„Frankfurter Zeitung" vom 9. März 1915.)
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Der Wirtschaftskrieg. Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer, 1915.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.