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Der Wirtschaftskrieg

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskrieg

Monograph

Identifikator:
1024656551
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-49829
Document type:
Monograph
Title:
Der Wirtschaftskrieg
Edition:
Zweite, nach dem Stande vom 31. Juli 1915 ergänzte Auflage
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (II, 171, V Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
XI. Britisches Reich
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskrieg
  • Title page
  • I. Österreich
  • II. Ungarn
  • III. K. u. k. Militärverwaltung in Polen
  • IV. Deutsches Reich
  • V. Kaiserlich Deutsche Zivilverwaltung für Polen links der Weichsel
  • VI. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien
  • VII. Ottomanisches Reich
  • VIII. Königreich Belgien
  • IX. Frankreich
  • X. Französische Schutz- und Überseegebiete
  • XI. Britisches Reich
  • XII. Britische Kolonial- und Überseegebiete
  • XIII. Rußland
  • XIV. Italien
  • XV. Japan
  • Contents

Full text

85 
Gesellschaft, für die auf den Inhaber lautende 
Anteilsscheine (share warrants) ausgestellt 
worden sind, sollen nicht als Teil des ausgege- 
. denen Aktienkapitals der Gesellschaft gerechnet 
werden. 
3. Wenn jemand, der ein Geschäftsbuch oder 
Schriftstück in Verwahrung hat, zu dessen Einsicht 
nahme eine Person gemäß diesem Paragraphen er 
mächtigt ist, es ablehnt oder vorsätzlich rmterläßt, es 
zur Einsichtnahme vorzulegen, oder wenn jemand, 
der in der Lage ist, eine Auskunft zu geben, deren 
Erteilung aus Grund dieses Paragraphen gefordert 
werden kann, es ablehnt oder vorsätzlich unterläßt, 
auf Ersuchen diese Auskunft zu geben, so soll er 
nach Überführung gemäß den Gesetzen, betreffend die 
Rechtsprechung im abgekürzten Verfahren, mit Ge 
fängnis mit oder ohne Zwangsarbeit bis zu sechs 
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 50 Pfund Ster 
ling, oder sowohl mit Gefängnis als auch mit Geld 
strafe bestraft werden. 
III. Vollmacht des Handelsamtes zur 
Beantragung eines Verwalters in 
gewissen Fällen. 
Wenn es dem Handelsamt in betreff einer 
Firma oder Gesellschaft scheint, 
a) daß ein Vergehen gemäß diesem Gesetz im Zu 
sammenhang mit ihrem Handel oder Geschäft 
oder Gewerbe begangen worden ist oder wahr 
scheinlich begangen wird, oder 
b) daß die Beaufsichtigung oder Leitung der Firma 
oder Gesellschaft durch den Kriegszustand derart 
in Mitleidenschaft gezogen worden ist oder wahr 
scheinlich gezogen werden wird, daß die wirk 
same Fortführung ihres Handels oder Ge 
schäftes oder Gewerbes beeinträchtigt wird, und 
daß es im öffentlichen Interesse liegt, daß der 
Handel oder das Geschäft oder Gewerbe weiter 
betrieben wird, 
so kann das Handelsamt beim Obersten 
Reichsgericht (High Court) die Bestellung 
eines Kontrolleurs der Firma oder Gesellschaft 
beantragen, und das Oberste Reichsgericht soll 
die Befugnis haben, einen solchen Kontrolleur 
zu bestellen, für einen solchen Zeitraum und 
unter solchen Bedingungen und mit solchen Be 
fugnissen, wie das Gericht es für angemessen 
erachtet, und die so erteilten Befugnisse sollen 
entweder diejenigen eines Verwalters und Lei 
ters oder die Befugnisse mit den näheren Be 
stimmungen, Einschränkungen oder Erweiterun 
gen sein, wie sie das Gericht für angemessen er 
achtet (einschließlich — wenn das Gericht es 
für notwendig oder ratsam erachtet, den Kon 
trolleur zu ermächtigen, Geld zu entleihen — 
der Vollmacht, nach einem entsprechenden be 
sonderen Gesuch an das Gericht, das Eigentum 
der Firma oder Gesellschaft mit Schulden zu 
belasten, die das Vorrecht vor vorhandenen 
Lasten haben). 
Das Gericht soll befugt sein zu bestimmen, 
wie und von wem die Kosten für irgend welche 
Verfahren gemäß diesem Paragraphen sowie 
die Vergütung für den Kontrolleur und seine 
Unkosten und Ausgaben zu tragen sind, und soll 
befugt sein, wenn es dies für angemessen er 
achtet, mit diesen Kosten, Unkosten und Aus 
gaben das Eigentum der Firma oder Gesell 
schaft in solcher Rangfolge mit Bezug aus 
darauf vorhandene Lasten zu belasten, wie es 
dies für angezeigt hält. 
IV. Kurzer Titel und Auslegung. 
1. Dieses Gesetz soll als das Gesetz, betreffend 
den Handel mit dem Feinde, 1914, angeführt werden. 
2. In diesem Gesetze bedeutet der Ausdruck 
„Attorney-General" (Kronanwalt) den Attorney» 
oder Solicitor-General für England, und was 
Schottland anlangt, den Lord Advocate, und was 
Irland anbetrifft, den Attorney- oder Solicitor» 
General für Irland. 
3. In der Anwendung dieses Gesetzes aus 
Schottland treten der Sekretär für Schottland 
(tbe Secretary for Scotland) an die Stelle von „ein 
Staatssekretär" und das Court ok Session (Oberster 
Zivilgerichtshof in Schottland) an die Stelle des 
High Court (Oberstes Reichsgericht) ; das Gericht, 
das die Rechtsprechung im abgekürzten Verfahren 
ausübt, soll der Sheriff Court (Gerichtshof des 
Sheriffs) sein; Bezugnahmen auf einen Friedens 
richter (iu8tice of the peace) sollen Bezugnahmen 
aus den Sheriff und einen Stadtmagistrat (burgh 
magistrate) einschließen; und Bezugnahmen auf 
einen Verwalter (receiver) und Leiter (manager) 
sollen als Bezugnahmen auf einen gerichtlich einge 
setzten Verwalter (judicial factor) ausgelegt 
werden. 
4. In der Anwendung dieses Gesetzes auf Ir 
land soll der Lord Lieutenant (Bizekönig) an die 
Stelle von „ein Staatssekretär" treten. 
5. Handlungen, zu denen das Handelsa-mt ge 
mäß diesem Gesetz ermächtigt ist, können von dem 
Präsidenten oder einem Sekretär oder Hilsssekretär 
des Amtes oder von jeder Person, die von dem 
Präsidenten des Amtes dazu ermächtigt ist, vorge 
nommen werden. 
(Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirischaft 
Nr. 6 vom 27. Jänner 1915.) 
Trading with the Enemy AmendmentAct, 1914. 
In der Sitzung des Unterhauses vom 21. No 
vember brachte Attorney-General Sir John Simon 
ein Ergänzungsgesetz zu dem Gesetze über die Han 
delsbeziehungen zum Feinde ein, das weitere Maß 
nahmen zur Verhinderung von Geldzahlungen an 
Personen und Körperschaften in feindlichen Län 
dern vorsieht. 
Das Gesetz sieht die Schaffung einer Behörde 
vor, die wenigstens einen Teil des Geldes und an 
deren Eigentums, das sonst den Weg nach dem 
Feindesland nehmen würde, cntgegenimmt und in
	        

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Der Wirtschaftskrieg. Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer, 1915.
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