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Der Wirtschaftskrieg

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskrieg

Monograph

Identifikator:
1024656551
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-49829
Document type:
Monograph
Title:
Der Wirtschaftskrieg
Edition:
Zweite, nach dem Stande vom 31. Juli 1915 ergänzte Auflage
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (II, 171, V Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
XI. Britisches Reich
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskrieg
  • Title page
  • I. Österreich
  • II. Ungarn
  • III. K. u. k. Militärverwaltung in Polen
  • IV. Deutsches Reich
  • V. Kaiserlich Deutsche Zivilverwaltung für Polen links der Weichsel
  • VI. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien
  • VII. Ottomanisches Reich
  • VIII. Königreich Belgien
  • IX. Frankreich
  • X. Französische Schutz- und Überseegebiete
  • XI. Britisches Reich
  • XII. Britische Kolonial- und Überseegebiete
  • XIII. Rußland
  • XIV. Italien
  • XV. Japan
  • Contents

Full text

91 
jung unterliegen, wie es in seiner Eigenschaft als 
öffentlicher Güterpfleger der Fall wäre. Das Gesetz 
über den öffentlichen Gütevpfleger soll entsprechende 
Anwendung finden. 
3. Der Verwahrer für Schottland oder für Ir 
land soll mit Bezug auf das oben erwähnte Eigen 
tum diejenigen Vollmachten und Pflichten besitzen, 
die das Handelsamt mit Genehmigung des Schatz 
amtes vorschreibt. 
4. Ter Verwahrer kann alle Gelder, die ihn: auf 
Grund des vorliegenden! Gesetzes gezahlt worden 
sind oder die er aus Eigentum, welches gemäß die 
sem Gesetz in feine Verwahrung übergegangen ist, 
erhalten hat, bei einer Bank einzahlen oder in vom 
Schatzamte genehmigten Sicherheiten (Wertpapieren) 
anlegen, und mit den Zinsen oder Dividenden, die 
er aus solchen Bankeinzahlungen oder Anlagen er 
zielt, soll gemäß den Bestimmungen des Schatzamtes 
verfahren werden. 
Indes soll der Verwahrer für irgendeinen 
Teil des Vereinigten Königreiches das nach diesem 
Gesetze in seiner Verwahrung befindliche Geld auf 
Anordnung des Schatzamtes dem Verwahrer eines 
anderen Teiles des Vereinigten Königreiches über 
tragen. 
I!. 1. Eine Summe, die beim Nichtvorhanden- 
sein eines Kriegszustandes an einen Feind oder zu 
dessen Besten als Dividende, Zins oder Gewinn 
anteil zahlbar gewesen und gezahlt worden wäre, soll 
von der zahlungspfiichtigen Person, Firma oder Ge 
sellschaft an den Verwahrer zum Behufe der Ver 
wahrung gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes 
und eines auf Grund desselben etwa ergangenen 
Kabinettsbeschles gezahlt werden. Die Zahlung soll 
von Angaben begleitet sein, wie das Handelsamt sie 
vorschreibt, oder wie der Verwahrer, falls er vom 
Handelsamt hierzu ermächtigt ist, sie verlangt. 
Eine gemäß diesem Absatz an den Verwahrer zu 
leistende Zahlung ist zu bewirken 
a) innerhalb 14 Tagen nach der Annahme dieses 
Gesetzes, falls Me Summe, hätte ein Kriegs 
zustand nicht bestanden, vor der Annahme dieses 
Gesetzes gezahlt worden wäre, und 
I)) in allen anderen Fällen innerhalb 14 Tagen, 
nachdem die Summe bezahlt worden wäre. 
2. Wenn vor der Annahme dieses Gesetzes eine 
solche Summe für irgendeine Rechnung bei einer 
Bank oder an eine Vertrauensperson des Feindes 
gezahlt worden ist, so soll die Person, Firma oder 
Gesellschaft, die die Zahlung leistete, innerhalb 
14 Tage nach der Annahme dieses Gesetzes die 
Bank oder die Vertrauensperson schriftlich auffor 
dern, die eingezahlte Summe an den zuständigen 
Verwahrer zu überweisen und diesem die oben er 
wähnten Angaben übermitteln. Die Bank oder die 
Wrtmuensperson soll dieser Aufforderung inner 
halb einer Woche nach ihrem Empfang nachkommen 
und jeder Verantwortlichkeit hiefür enthoben sein. 
3. Wenn eine Person es verabsäumt, eine Zahlung 
zu leisten oder zu verlangen, daß sie geleistet werde, 
oder die vorgeschriebenen Angaben innerhalb der in 
diesem Paragraphen festgesetzten Zeit vorzulegen, so 
soll sie nach Überführung auf Grund der Gesetze, be 
treffend die Mechisprechung im abgekürzten Verfah 
ren, zu einer Geldstrafe bis zu 100 Pfund oder zu 
Gefängnis, mit oder ohne Zwangsarbeit, bis zu 
sechs Monaten oder zu gleicher Geldstrafe nebst Ge 
fängnis sowie zu einer weiteren Geldstrafe bis zu 
50 Pfund für jeden Tag, solange diese Verabsäu- 
mnng fortbesteht, verurteilt werden. Die gleiche Strafe 
trifft jeden Direktor, Geschäftsführer, Sekretär oder 
Beamten einer Gesellschaft oder jede andere Person, 
die auf die gleiche Überführung hin als wissentlich mit 
schuldig an der Verabsäumung befunden wird. 
4. Wenn 'in dem Falle einer Person, Firma 
oder Gesellschaft, deren Bücher und Schriftstücke ge 
mäß Absatz 2 des § 2 des Gesetzes, betreffend den 
Handel mit dem Feinde, 1914 (das nachstehend als 
das Hauptgesetz erwähnt ist), der Einsichtnahme 
unterliegen, sich eine Frage bezüglich des Betrages 
erhebt, der, wie vorerwähnt, zahlbar gewesen und 
gezahlt worden wäre, so soll diese Frage durch die 
Person, die zur Einsichtnahme der Bücher und 
Schriftstücke der Person, Firma oder Gesellschaft 
bestellt worden ist oder bestellt wird, oder, auf Be 
rufung, durch das Handelsamt entschieden werden, 
und wenn es im Laufe der Entscheidung der Frage 
der Person, durch welche die Einsichtnahme erfolgt, 
oder dem Handelsamte scheint, daß die Person, 
Firma oder Gesellschaft als Dividenden, Zinsen oder 
Gewinn nicht den ganzen hiefür eigentlich 
verfügbaren Betrag verteilt hat, so kann die Person, 
durch welche die Einsichtnahme erfolgt, oder das 
Handelsamt feststellen, 'welcher Betrag dafür verfüg 
bar war, und verlangen, daß das Ganze dieses Be 
trages verteilt werbe, und wenn, in dem Falle einer 
Gesellschaft, solche Dividenden nicht festgesetzt wor 
den sind, so kann die Person, durch welche die Ein 
sichtnahme erfolgt, oder das Handelsamt die ange 
messenen Dividenden selbst festsetzen, und jede der 
artige Festsetzung soll ebenso wirksam sein wie eine 
Festsetzung gleichen Inhalts, die in gehöriger Weise 
in Übereinstimmung mit der Satzung der Gesellschaft 
stattgefunden hat. 
Indes soll in dem Falle, wo ein Kontrolleur 
gemäß 8 3 des Hauptgesetzes bestellt worden ist, dieser 
Absatz Anwendung finden, als wenn Bezugnahmen 
auf die Pevfon, durch welche die Einsichtnahme er 
folgt (inspector), durch Bezugnahmen auf den Kon 
trolleur ersetzt wären. 
5. Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet der Aus 
druck „Dividenden, Zinsen oder Gewinnanteile" 
(„dividends, interest or share of profits") irgend 
welche Dividenden, Prämien oder Extradividenden 
(Konus) oder Zinsen in Ansehung von Aktien, 
Wertpapieren (stock), Schuldscheinen (debeiuures), 
Schuldverschreibungen (dekenture stock) oder an 
deren Obligationen einer Gesellschaft, Zinsen in An 
sehung eines Darlehens an eine Firma oder Person, 
die ein Geschäft betreibt, für die Zwecke dieses Ge
	        

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Der Wirtschaftskrieg. Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer, 1915.
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