Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Show double pages
  • enterFullscreen
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

error

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

Object: Om kredit och vexlar

Monograph

Identifikator:
893656046
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-10254
Document type:
Monograph
Author:
Striemer, Alfred
Title:
Zum Kampf um die wirtschaftliche Selbständigkeit des Klein- und Mittelbetriebes
Place of publication:
Müchen
Publisher:
Verlag von Duncker & Humblot
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (31 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Die wirtschaftliche Konzentration
  • Title page
  • Contents
  • 1. Die Begriffsbildung
  • 2. Betrieb
  • 3. Die Unternehmung
  • 4. Die Ursachen der Konzentration
  • 5. Die Formen der Konzentration
  • 6. Die Sammelunternehmung
  • 7. Die Kapitalsanlagevereinigung
  • 8. Die vertikale Konzentration
  • 9. Die horizontale Konzentration
  • 10. Teilweise und vollständige Konzentration
  • 11. Der vertragsmäßige Zusammenschluß
  • 12. Zusammenschluß durch Aktienerwerb oder Aktientausch
  • 13. Der Zusammenschluß durch Bildung einer Haltegesellschaft
  • 14. Der Zusammenschluß durch völlige Verschmelzung
  • 15. Das Kartell
  • 16. Der Trust
  • 17. Die Interessengemeinschaft
  • 18. Die Fusion
  • 19 Die Zwangsorganisation
  • 20. Die internationale Organisation
  • 21. Die Wirkungen auf die Produktionskosten
  • 22. Die Wirkungen auf die Preise
  • 23. Die Wirkungen auf die Arbeiter
  • 24. Die Versuche einer gesetzlichen Regelung
  • Index

Full text

den 1 Gerichtsbarkeit ist zur Gänze Bundessache: 
Gere ern steht also keinerlei Vollziehung durch 
ord ezu, Da die Richter nur an Gesetze und Ver- 
nungen gebunden sind, würde es sich mangels 
N RE verfassungsgesetzlicher Bestimmungen von 
Ti ar daß ihnen die Ueberprüfung der 
der N An Normen zusteht, die sich als Gesetz 
ahüle a ing ausgeben. Diesbezüglich aber 
schränk © undes-Verfassungsgesetz besondere ein- 
Gerichenn e Bestimmungen. Gesetze dürfen von den 
hön Kan ar daraufhin geprüft werden, ob sie ge- 
. ee ; un gemacht sind. Ist dies der Fall, so sind 
a a wen eine Veberprüfung ihrer Verfassungs- 
dem Vot steht, wie noch erwähnt werden wird, nur 
Gerichte Aesungsgerichtshof zu, ohne daß jedoch dem 
Uehe a Befugnis übertragen ist, eine solche 
Gerichte dir zu beantragen, Dagegen können die 
deren % ie Ueberprüfung einer Verordnung, gegen 
Widrigl. wendung sie aus dem Grunde der Gesetz- 
of ver Mn edenken hegen, beim Verfassungsgerichts- 
and q anlassen, indem sie das Verfahren unterbrechen 
. en Antrag auf Aufhebung dieser Verordnun 
stellen. 8 
ansere her den Einbau des Völkerrechtes in 
dose erfassung enthält das Bundes-Verfassungs- 
Z folgende Bestimmungen: 
An S gemein anerkannten Regeln des Völker- 
a. gelten als Bestandteile des Bundesrechtes. 
in die gie Bestimmung fallen diese Angelegenheiten 
auch e ‚uständigkeit des Bundes, sie spricht aber 
n das HR generelle Transformierung solcher Regeln 
dicht Innerstaatliche Recht aus, so daß eine solche 
Mn erst in jedem einzelnen Fall durchgeführt 
en muß. 
A TE das Gebiet des besonderen („partikularen ”) 
der Abschl En fallenden Angelegenheiten, namentlich 
sache. 5 u vonStaatsverträgen, sind ebenfalls Bundes- 
Ferträge Ss wurde bereits hervorgehoben, daß Staats- 
der ne itischen oder „gesetzesändernden Inhaltes 
laß der B En des Nationalrates bedürfen und 
ler Staat un espräsident zum Abschluß (Ratifikation) 
Unis I Crertpe zuständig ist. Er kann diese Be- 
Mächtigen ausdrücklicher verfassungsgesetzlicher Er- 
taatsvore bezüglich bestimmter Kategorien von 
'elne Bu Man an die Bundesregierung oder an ein- 
’erträge ndesminister delegieren. Danach sind Staats- 
nen, Ben . formellen Sinn, Regierungsübereinkom- 
<ommen, ortübereinkommen und Verwaltungsüberein- 
Zun de es Enterscheiden. Werden Staatsverträge im 
arlam en Jatt verlautbart, was bezüglich der der 
ler Fall Sarischen Genehmigung bedürfenden Verträge 
lässig it muß, bezüglich der übrigen Staatsverträge 
iche Kra © so erhalten sie damit allgemein verbind- 
liesem F il wie die Gesetze, und es bedarf auch in 
Onenstaadl h nicht erst eines anderen besonderen 
Rechtsor 4 ıchen Aktes, eines Gesetzes, um sie unserer 
nung einzuverleiben. Um bei der durch die 
yundesstaatliche Organisation bedingten Verteilung 
{er Zuständigkeiten unsere Vertragsfähigkeit gegen- 
iber anderen Staaten zu wahren, legt die Verfassung 
len Ländern die Verpflichtung auf, die in ihrem selb- 
tändigen Wirkungsbereichen zur Durchführung von 
itaatsverträgen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, 
vidrigens die Zuständigkeit hiezu, insbesondere auch 
zur Erlassung von Gesetzen an den Bund übergeht, 
ler überdies das Recht hat, die Durchführung von 
xtaatsverträgen auch in Angelegenheiten des selb- 
tändigen Wirkungsbereiches .der Länder zu über- 
vachen, wobei ihm die gleichen Rechte wie in den 
\ngelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung 
ustehen; 
16. In der österreichischen Bundesverfassung tritt 
yesonders die weitestgehende Durchführung des 
rechtsstaatlichen Prinzips” hervor, das ist des 
;ystems, nach dem alle von Staatsorganen vorgenom- 
nenen Handlungen mittelbar oder unmittelbar auf 
lie Verfassung zurückzuführen sein müssen: die 
infachen Gesetze müssen verfassungsmäßig, die Ver- 
ırdnungen gesetzmäßig und damit auch verfassungs- 
näßig sein, und die einzelnen Vollziehungshandlungen 
len Gesetzen und Verordnungen entsprechen und 
ıuf diesen beruhen. Vor allem ist der Grundsatz 
ler Gesetzmäßigkeit der gesamten Verwaltung im 
zZundes-Verfassungsgesetz schon allgemein festgelegt: 
lie gesamte staatliche Verwaltung — also sowohl die 
les Bundes als auch die der Länder — darf nur auf 
5zrund der Gesetze ausgeübt werden und jede Ver- 
valtungsbehörde darf nur auf Grund der Gesetze 
nnerhalb ihres Wirkungskreises Verordnungen er- 
assen. Daher dürfen in Verordnungen nur solche 
ragen näher geregelt werden, über die das zugrunde- 
iegende Gesetz hinreichende Bestimmungen enthält, 
2 sei denn, daß verfassungsgesetzliche Normen Voll- 
jehungsorgane zu gesetzesändernden Verordnungen 
rmächtigen, wie dies zum Beispiel durch das „kriegs- 
virtschaftliche Ermächtigungsgesetz” oder durch die 
Verfassungsgesetze bezüglich des Burgenlandes hin- 
sichtlich der Rechtsangleichung der Fall ist, dann 
'‚einerzeit bezüglich der Durchführung gewisser Sanie- 
ungsmaßnahmen auf Grund der sogenannten „Genfer 
’rotokolle” vom Oktober 1922 geschah. Als beson- 
lere rechtsstaatliche Einrichtungen, die der Gewähr- 
eistung dieses Prinzips dienen, hat die Verfassung 
ıußer dem Rechnungshof, dem die Ueberprüfung 
»bliegt, ob die der Finanzwirtschaft des Staates gesetz- 
ich gezogenen Grenzen eingehalten wurden — diese 
technungskontrolle erstreckt sich auf den Bund und 
nit Ausnahme von Wien auch auf die Länder —die Ver- 
valtungsgerichtsbarkeit und die Verfassungs- 
zerichtsbarkeit eingesetzt, die im Berichte des 
Verfassungsausschusses über das Bundes-Verfassungs- 
‚esetz als die „Grundpfeiler der künftigen staatlichen 
Irganisation” bezeichnet wurden, „die mit besonderer 
\bsicht unter dem Titel der Garantien der Verfassung
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Theoretische Sozialökonomie. Deichert, 1927.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.