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Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

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Bibliographic data

fullscreen: Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

Monograph

Identifikator:
1027649297
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-54366
Document type:
Monograph
Author:
Onciul, Aurel von http://d-nb.info/gnd/122595335
Title:
Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien
Place of publication:
Gotha
Publisher:
Friedrich Andreas Perthes
Year of publication:
1917
Scope:
1 Online-Ressource (VIII, 133 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Öffentliche Verhältnisse
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien
  • Title page
  • Contents
  • Land und Leute
  • Öffentliche Verhältnisse

Full text

44 
Wirtsch aftlich e Verhältnisse 
gehen, außer im Falle einer gerichtlichen Verurteilung oder eines 
motivierten Berichtes des Amtsvorstehers. Militärpersonen dürfen 
jedoch ihrer Grade und Würden nur auf dem Wege eines ge 
richtlichen Urteils und nur aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen 
entkleidet werden. 
Der Tatbestand für die Verhängung von Disziplinarstrafen 
ist gesetzlich nicht umschrieben; nur rücksichtlich der Richter besteht 
eine Ausnahme. Diese können mit Disziplinarstrafen nur dann 
belegt werden, wenn sie wegen eines nichtentehrenden Deliktes 
gerichtlich verurteilt oder nur wegen eingetretener Verjährung frei 
gesprochen sind, wenn sie die direkt mit Disziplinarstrafen bedrohten 
Handlungen begehen, wenn sie zum Nachteile des Dienstes vom 
Amte ohne Urlaub fernbleiben, wenn sie sich dauernd nachlässig 
oder offenbar unfähig erweisen, wenn sie im Verkehre mit den 
Kollegen oder den Vorgesetzten die nötige Achtung hintansetzen, 
wenn sie das Ansehen des Amtes nicht wahren oder wenn sie Hazard 
spielen. Die unabsetzbaren Richter endlich dürfen außer dem Falle 
einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen eines Verbre 
chens oder eines entehrenden Vergehens gegenihrenWillen selbstnicht 
im Beförderungswege, sondern nur auf Grund eines Disziplinar 
erkenntnisses versetzt, außer Dienst gestellt oder entlassen werden. 
Die Einleitung der Disziplinaruntersuchung verfügt der Gerichts 
präsident oder der Justizminister. Der Disziplinargerichtshof be 
steht bei den unabsetzbaren Richtern erster Instanz aus dem Plenum 
des Appellationsgerichtshofes, bei jenen höherer Instanz aus dem 
Plenum des Obersten Gerichtshofes. Rur der Disziplinargerichts 
hof darf Verweise, Suspendierungen, Außerdienststellungen und 
Entlassungen aussprechen. Rügen und alle Disziplinarstrafen gegen 
absetzbare Richter werden ebenso wie gegen die nichtrichterlichen 
Angestellten ohne weiteres Verfahren vom Minister, beziehungs 
weise, soweit die Außerdienststellung oder Entlassung höherer An 
gestellter in Betracht kommt, vom Könige verhängt. Der Mangel 
jedes Schutzes der absetzbaren Angestellten gegen die Willkür ihrer 
Vorgesetzten in Disziplinarangelegenheiten und hauptsächlich in Ent 
lassungsfragen ist einer der meistempfundenen Adelstände des Be 
amtenwesens in Rumänien. 
Als Entgelt für ihre Dienstleistung erhalten die Angestellten 
Bezüge. Die Bezüge umfassen teils Gehälter allein, teils Gehälter 
und Tagegelder. Sie werden nicht nach Maßgabe der geleisteten 
Arbeit, sondern nach dem Range des Angestellten bemessen; doch 
bestehen in Rumänien keine festen Rang- und Eehaltsklassen, viel 
mehr werden die Bezüge recht willkürlich nach den einzelnen Dienst 
zweigen und nach der Bedeutung der Posten durch eigene Gesetze
	        

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Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien. Friedrich Andreas Perthes, 1917.
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