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Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

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Bibliographic data

fullscreen: Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

Monograph

Identifikator:
1027649297
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-54366
Document type:
Monograph
Author:
Onciul, Aurel von http://d-nb.info/gnd/122595335
Title:
Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien
Place of publication:
Gotha
Publisher:
Friedrich Andreas Perthes
Year of publication:
1917
Scope:
1 Online-Ressource (VIII, 133 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Öffentliche Verhältnisse
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien
  • Title page
  • Contents
  • Land und Leute
  • Öffentliche Verhältnisse

Full text

Gemeinde 
63 
einer bis zu 10 % der ordentlichen Jahreseinnahmen reichenden 
Annuität in den Städten, der Abschluß von Vergleichen über Werte 
von 10000 bis 20000 Lei in den Landgemeinden, beziehungsweise 
von 20000 Lei in den Städten und von 50000 Lei in den Haupt 
städten, die Lieferungsverträge über Arbeiten mit einem Erforder 
nisse von weniger als 5 % der Jahreseinnahmen und einer Dauer 
von weniger als 10 Jahren in den Landgemeinden und von 20 Jahren 
in den Städten, endlich die Bewilligung zur Einhebung der im Mari- 
mumgesetze vorgesehenen Gebühren sowie aller anderen Umlagen 
und Abgaben. Die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften 
endlich wird gefordert für 100000 Lei überschreitende Anlehen der 
Landgemeinden, für Vergleiche über Werte von mehr als 10000 Lei, 
für die Errichtung oder Auflassung von Eemeindewohltätigkeits- 
anstalten, sowie für Schenkungen. Die einer höheren Genehmigung 
vorbehaltenen Beschlüsse der Gemeindeausschüsse sind nichtig, wenn 
diese Genehmigung nicht erfolgt. Desgleichen sind nichtig die Be 
schlüsse, die außerhalb der gesetzlichen Versammlung gefaßt werden 
oder den Wirkungskreis der Gemeinde überschreiten, oder gegen be 
stehende Gesetze verstoßen. Beschlüsse endlich, an denen Mitglieder 
teilnehmen, die persönlich oder durch ihre Verwandten interessiert 
sind, können für nichtig erklärt werden. Die Feststellung oder Er 
klärung der Nichtigkeit erfolgt bei Landgemeinden durch die Kreis 
behörde, bei Stadtgemeinden durch die Zentralstelle. 
Wenn der Gemeindeausschuß seine Pflichten dauernd nicht er 
füllt oder die öffentliche Ordnung stört oder die Interessen der 
Gemeinde gefährdet, kann er durch königliche Verfügung aufgelöst 
werden. Binnen zwei Monaten nach der Auflösung finden Neu 
wahlen statt. In der Zwischenzeit werden die Befugnisse des Ee- 
meindeausschusses von einer aus 3 bis 7 den Höchstbesteuerten ent 
nommenen Mitgliedern bestehenden interimistischen Kommission 
ausgeübt, welche die dringenden Verwaltungsangelegenheiten zu 
besorgen hat, aber den geltenden Voranschlag nicht überschreiten 
und einen neuen Voranschlag nicht aufstellen darf. 
Ausführendes Organ des Eemeindeausschusses ist der von ihm 
gewählte B ürg erm e i ster, welcher unter der Aufsicht des Eemeinde 
ausschusses und der vorgesetzten Behörden das Eemeindevermögen 
verwaltet und die Rechte der Gemeinde geltend macht, die Ein 
nahmen eintreibt, den Voranschlag zusammenstellt, die Gemeinde- 
anstalten überwacht, die Arbeiten leitet, die Offertverhandlungen 
vornimmt, die Verträge der Gemeinde abschließt, die Gemeinde 
den Gerichten und Dritten gegenüber vertritt und die Beschlüsse des 
Gemeindeausschusses durchführt. Er hat über das Vermögen der 
Gemeinde ein Inventar aufzunehmen, über seine Geschäftsführung
	        

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Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien. Friedrich Andreas Perthes, 1917.
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