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Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

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Bibliographic data

fullscreen: Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

Monograph

Identifikator:
1027649297
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-54366
Document type:
Monograph
Author:
Onciul, Aurel von http://d-nb.info/gnd/122595335
Title:
Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien
Place of publication:
Gotha
Publisher:
Friedrich Andreas Perthes
Year of publication:
1917
Scope:
1 Online-Ressource (VIII, 133 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Öffentliche Verhältnisse
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien
  • Title page
  • Contents
  • Land und Leute
  • Öffentliche Verhältnisse

Full text

72 
Politische Verhältnisse 
außerordentlichen Dienste sind sie auf Verlangen auch zum Schutze 
jeder Person im Falle einer Gefahr verpflichtet; doch dürfen sie 
hierbei die persönliche Freiheit der Staatsbürger bei sonstiger 
Ahndung wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt nicht verletzen. Es 
ist ihnen verboten, Verhaftungen außer dem Falle der Ergreifung 
auf frischer Tat oder eines gerichtlichen Auftrags vorzunehmen 
oder Häuser gegen den Willen der Partei außer in den vom Gesetze 
vorgesehenen Fällen sowie bei Feuersbrünsten, Überschwemmungen, 
Hilferufen aus dem Innern des Hauses oder frischer Tat zu betreten. 
In Abwesenheit eines Organs der Verwaltung oder der Justiz dürfen 
die Gendarmen von der Waffe keinen Gebrauch machen, es sei denn 
in Ausübung gerechter Notwehr, zur Abweisung eines gegen sie ge 
richteten gewaltsamen Angriffs, oder wenn sie anders die ihnen an 
vertrauten Posten und Personen nicht festhalten können. Als ge 
waltsamen Angriff gilt schon das Richten der Waffe auf einen Gen 
darmen mit der Möglichkeit des Abfeuerns, der Versuch eines tätigen 
Widerstandes oder der Entwaffnung sowie jeder Schlag. Über jede 
Amtshandlung der Gendarmerie ist ein Protokoll aufzunehmen, dem 
bei Gericht bis zum Beweise des Gegenteils Glauben beizumessen 
ist. Überdies ist der Fall im Dienstbuchs einzutragen. 
Die Gendarmerie ergänzt sich aus gewesenen Angehörigen der 
Armee. Die Offiziere werden vom König auf Vorschlag des Mini 
sters des Innern im Einvernehmen mit dem Kriegsminister, die 
Unteroffiziere vom Generalinspektor der Gendarmerie und die 
Mannschaften vom Kompagniekommandanten im Einvernehmen 
mit dem Präfekten ernannt. Vor dem Dienstantritt ist der Gendar 
merieeid zu leisten. Die Gendarmen werden in Abteilungen, 
Züge und Kompagnien vereinigt. Die von Postenführern befehlig 
ten Abteilungen umfassen die einzelnen Posten; die Züge bestehen 
aus den Posten eines Bezirkes, werden nach dem Bezirke benannt 
und von einem Bezirkswachtmeister befehligt; alle Züge eines 
Kreises bilden die nach dem Kreise benannte Kompagnie und stehen 
unter dem Befehle eines Hauptmanns, dem die Rechte eines selb 
ständigen Abteilungskommandanten zukommen und dem ein Leut 
nant beigegeben ist. 
Die dienstliche Unterordnung der Gendarmerie ist eine drei 
fache. Rücksichtlich des Schuhes der öffentlichen Ordnung und 
Sicherheit untersteht sie den zivilen Verwaltungsbehörden. Im 
Bezirke sind die Posten- und Zugskommandanten dem Unterprä 
fekten, im Kreise die Kompagnien dem Präfekten untergeordnet. 
Oberster Vorgesetzter in diesen Angelegenheiten ist der Minister des 
Innern, der allein die Befugnis besitzt, die Eendarmerieabteilungen 
zu konzentrieren und allgemeine Weisungen über den Schuh der
	        

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Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien. Friedrich Andreas Perthes, 1917.
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