Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Wirtschaft als Leben

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Wirtschaft als Leben

Monograph

Identifikator:
1027869556
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-48255
Document type:
Monograph
Author:
Gottl-Ottlilienfeld, Friedrich von http://d-nb.info/gnd/118809040
Title:
Wirtschaft als Leben
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1925
Scope:
1 Online-Ressource (XXXII, 763 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Vom Wirtschaftsleben und seiner Theorie 1924
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

1 
» 
60 
Zu Ziffer II der Anleitung Anm. 6. 
mann von verschiedenen Rhedern gleichzeitig Aufträge empfängt, pflegt er 
sämmtliche Aufträge zwar zu übernehmen, aber soweit sie das zweite und 
fernere Schiffe betreffen, anderen Tallyleuten zu übertragen. Handbuch. See- 
unfallvers.Ges. §. 1 Anm. 2 S. 653. 
Für das Gebiet der Jnvaliditäts- und Altersversicherung hat das Reichs- 
Versicherungsamt die Auffassung, daß die sog. Tallyleute selbständige Gewerb- 
treibende sind, durch Rev.Entsch. vom 10. Juni 1893 bestätigt. 
Personen der im §. 86 bezeichneten oder solche von verwandter Art 
werden auch dadurch, daß die sie anstellenden Gemeinde- oder Staatsbehörden 
ihnen für gewisse Dienstleistungen aus Gemeindemitteln Entschädigung 
gewähren oder ihnen die Berechtigung geben, bestimmte Gebühren von 
denjenigen Privatpersonen zu erheben, welche ihre Dienstleistungen in Anspruch 
nehmen, nicht zu Beamten oder Lohnarbeitern der Anstellungsbehörden. 
Das Reichs-Versicherungsamt hat in diesem Sinne wegen einer Reihe 
derartig beschäftigter Personen in der Revisionsinstanz entschieden; so ist für 
nichtversicherungspflichtig erklärt: 
1. Ein Fruchtmesser, der als solcher von einer bayerischen Gemeinde 
angestellt und gemäß §. 86 der Reichs-Gewerbeordnung verpflichtet worden ist. 
Die Rev.Entsch. vom 3. Juli 1891 Nr. 53 (A. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 161) 
führt zur Begründung aus: 
„Aus der Fassung des §. 36 der Reichs-Gewerbeordnung geht hervor, 
daß die darin bezeichneten Personen, zu denen der Kläger in seiner Eigenschaft 
als Fruchtmesser gehört, der Regel nach selbstständige Gewerbetreibende auch 
dann bleiben, wenn sie von einer verfassungsmäßig dazu befugten Staats 
oder Kommunalbehörde öffentlich angestellt und auf die Beobachtung der be 
stehenden Vorschriften beeidet sind. Es erlangen dadurch zwar die von ihnen 
in ihrem Gewerbebetriebe angenommenen Handlungen in gewissem Umfange 
öffentlichen Glauben, sie selbst aber werden deshalb noch nicht Beamte der 
betreffenden Behörde (zu vergleichen Landmann, Kommentar zur Gewerbe 
ordnung Seite 159 Anmerkung 7, auch die bei Reger, Entscheidungen der 
Gerichte und Verwaltungsbehörden rc. Band 9 Seite 212 abgedruckte Ent 
scheidung des Reichsgerichts vom 20. Juni 1888). An anderweiten Momenten,' 
welche im vorliegenden Falle für ein zwischen dem Kläger und der Gemeinde 
bestehendes, zur Begründung der Versicherungspflicht geeignetes Arbeits- oder 
Dienstverhältniß sprechen könnten, fehlt es. Im Gegentheil steht fest, daß der 
Kläger weder von der Gemeinde eine Besoldung erhält, noch in ihr gehörigen 
Räumlichkeiten thätig ist, sondern von den seine Mühewaltung beanspruchenden 
Personen bezahlt wird nnd das Geschäft des Messens und Wägens in den 
Speichern rc. der Verkäufer vorzunehmen hat. Wenn endlich erwogen wird, 
daß er' bisher als „Fruchtmesser und Unterhändler" zur Gewerbesteuer heran 
gezogen war, so muß die Annahme abgelehnt werden, daß er während der im 
§. 157 des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes bezeichneten 141 Wochen 
in einem nach diesem Gesetze die Versicherungspflicht begründenden Arbeits 
oder Dienstverhältniß — als Arbeiter, Gehülfe oder Betriebsbeamter — ge 
standen habe. Er war vielmehr ein selbstständiger Gewerbetreibender und 
kann als solcher die Altersrente nicht beanspruchen." 
2. Ein Torfmakler in einer Seestadt, welcher gewerbsmäßig die Ver 
mittelung von Torfverkäufen zwischen den Torfschiffern und dem Publikum 
besorgt, hierbei an die Beobachtung einer Dienstinstruktion gebunden ist und « 
als Vergütung für seine Thätigkeit eine von den Torfschiffern zu zahlende 
tarifmäßige Gebühr erhält. Das Reichs-Versicherungsamt hat sich dahin aus 
gesprochen, „die Selbstständigkeit des Gewerbebetriebes werde durch die öffent 
liche Anstellung und Verpflichtung nicht aufgehoben, da die für die Torfmakler 
bestehende Dienstinstruktion lediglich eine seine Geschäftsthätigkeit im öffentlichen 
Interesse regelnde Polizeioorschrift darstelle, Kläger auch von der Stadtgemeinde
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.