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Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

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Bibliographic data

fullscreen: Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

Monograph

Identifikator:
1029261784
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-50039
Document type:
Monograph
Author:
Gide, Charles http://d-nb.info/gnd/117543985
Rist, Charles http://d-nb.info/gnd/172332966
Title:
Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen
Edition:
Zweite Auflage / nach der dritten französischen Ausgabe herausgegeben von Franz Oppenheimer
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1921
Scope:
1 Online-Ressource (XX, 804 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Erstes Buch. Die Begründer
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen
  • Title page
  • Allgemeine Inhaltsangabe
  • Erstes Buch. Die Begründer
  • Zweites Buch. Die Gegner
  • Drittes Buch. Der Liberalismus
  • Viertes Buch. Die Abtrünnigen
  • Fünftes Buch. Die Lehren der neuesten Zeit
  • Analytische Inhaltsübersicht
  • Index

Full text

Kapitel II. Adam Smith. 
103 
steht die Regierung den einzelnen Unternehmungen viel zu fern, um 
ihnen jene genaue Aufmerksamkeit widmen zu können, die für ihr Ge 
deihen notwendig ist. „Die Fürsorge des Staates kann im besten Falle 
doch nur eine ganz allgemeine und unbestimmte Aufmerksamkeit auf 
das sein, was zum besseren Anbau des größten Teiles seines Gebietes 
etwa dienen dürfte. Die Fürsorge des Grundherrn hingegen ist eine ganz 
bestimmte, bis ins kleinste gehende Aufmerksamkeit darauf, wie er jeden 
Fußbreit Landes aufs vorteilhafteste nutzen könne“ 1 ). 
Diese zu einer guten Bewirtschaftung des Bodens und der Kapi 
talien notwendige, eingehende und unmittelbare Überwachung ist ein 
Gedanke, zu dem er oft zurückkehrt. Daher bedauert er unter anderen 
auch das Anwachsen der öffentlichen Schuld, denn sie läßt einen Teil 
des Bodens und des Nationalvermögens in die Hände von Rentiers über 
gehen, die zweifelsohne zwar ein Interesse an der guten Verwaltung des 
Landes haben, jedoch „der gute Anbau irgendeines bestimmten Stückes 
der Ländereien oder die gute Verwendung irgendeines bestimmten 
Kapitals“ 2 ) liegt außerhalb ihrer Interessen. Alles in allem ist der Staat 
«in schlechter Verwalter, weil seine Beamten nachlässig und verschwende 
risch sind, weil sie kein direktes Interesse an der Verwaltung haben, 
sondern aus den öffentlichen Kassen bezahlt werden. Bei dem Gedanken, 
die ganze Verwaltung des Bodens in die Hände des Staates zu legen, 
ruft er aus: „mit der nachlässigen, kostspieligen und drückenden Ver 
waltung seiner Faktoren und Agenten“ würde nicht der vierte Teil der 
jetzigen Produktion erzeugt werden 3 ). Er schlägt im Gegenteil vor, daß 
der Rest der Domänen unter Privatpersonen verteilt werde. In dieser 
Hinsicht haben die europäischen Regierungen seine Ratschläge nur zu 
gut befolgt 4 ). Aus demselben Grund (das persönliche Interesse anzu 
stacheln), befürwortet er immer, daß überall dort, wo es möglich ist, 
die Besoldungen der Beamten (anstatt aus einem festen Einkommen 
zu bestehen), zum Teil von denen, die ihrer Dienste bedürfen, gezahlt 
werden, und vor allem sollen sie im Verhältnis zu ihrem Eifer und zu 
ihrem Fleiß stehen (z. B. für die Richter und Professoren) 5 6 ). 
So ist die Verwaltung durch den Staat stets nur ein Notbehelf. 
Das Eingreifen des Staates muß streng auf die Fälle beschränkt 
Werden, wo die Tätigkeit des einzelnen unmöglich ist. Smith gesteht 
ihm bloß drei Funktionen zu: die Justizverwaltung, die Landesvertei 
digung und endlich „die Pflicht, gewisse öffentliche Werke und Anstalten 
1 ) Völkerreichtum II, S. 248, B. V, Kap. II, Teil 2, Abs. 1. 
2 ) Völkerreichtum II, S. 311, B. V, Kap. III. 
s ) Völkerreichtum II, S. 242, B. V, Kap. II, Teil 1. 
*) Vgl. im besonderen Bourgin, Les Communaux et la Revolution frangaise 
in der Nouvelle revue historique de droit, November-Dezember 1908. 
6 ) Völkerreichtum II, S. 203ff., B. V, Kap. I, Teil 3, Abs. 2.
	        

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Geschichte Der Volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen. Verlag von Gustav Fischer, 1921.
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