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Finanzen

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Bibliographic data

Object: Finanzen

Monograph

Identifikator:
103137650X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-54541
Document type:
Monograph
Title:
Die Landwirtschafts-Genossenschaften Sowjet-Rußlands
Place of publication:
Friedrichshagen-Berlin
Publisher:
Allgemeiner Genossenschaftsverlag
Year of publication:
1925
Scope:
1 Online-Ressource (32 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Die russischen Genossenschaften eilen auch den notleidenden deutschen Kleinbauern zu Hilfe!
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1923, Teil II 
Den Bemerkungen ist eine Denkschrift beizufügen, Bei Beteiligung des Reichs an einer Genossen— 
in der die hauptsächlichsten Prüfungsergebnisse zu- schaft im Sinde des 8 48 Abs. 4 finden diese Vor— 
sammengefaßt werden. chriften sinngemäße Anwendung. 
8 108 
Der Rechnungshof hat seine Bemerkungen zur 
Reichshaushaltsrechnung dem Reichsminister der 
Finanzen zu übermitteln. Dieser legt fie dem Reichs⸗ 
rat, und dem Reichssstag mit dem Antrag vor, die 
Reichsregierung wegen der Reichshaushaltsrechnung 
zu entlasten. 
Die Entlastung erstreckt sich, wenn nicht etwas 
anderes beschlossen wird, nicht auf diejenigen Ange— 
legenheiten und Beträge, wegen deren vom Rech⸗ 
nungshof ein Vorbehalt gemacht ist (5107 Abs. 45. 
Sie gilt unter der gleichen Voraussetzung als erteilt 
mit der Entlastung zu derjenigen Reichshaushalts⸗ 
rechnung, zu der der Rechnungshof den Vorbehalt 
aufgehoben oder nachträglich an seiner Stelle eine 
Bemerkung aufgestellt hat. 
Die Rechnungen des Rechnungshofs werden von 
dessen Präsidenten dem Reichsrat und dem Reichstag 
zur Prüfung und Entlastung vorgelegt. 
8 109 
Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens für jedes 
Rechnungsjahr hat der Rechnungshof, sofern nicht 
bereits vorher Anlaß dazu gegeben 'ift, der Reichs⸗ 
regierung die von ihm bei der Prüfung gemachten 
Wahrnehmungen über Mängel in der Verwaltung 
und Vorschläge zu deren Behebung sowie zur Ab— 
änderung von Gesetzen und Verordnungen mitzu— 
teilen. Die Reichsregierung hat über den Bericht 
Beschluß zu fassen und dem Rechnungshofe von ihre 
Entschließung Kenntnis zu geben. 
Diejenigen Teile des Berichts, die der Rechnungs⸗ 
hof als gleichzeitig für den Reichsrat und den Reichs⸗ 
tag, bestimmt bezeichnet hat, sind mit der dagu ge⸗ 
troffenen Entscheidung der Reichsregierung dem 
X und dem Reichstag zur Kenntnis vorzu— 
egen. 
WVa. Prüfung von Unternehmen mit eigener Rechts— 
personlichkeit 
8110 
„Ist das Reich an einer Gesellschaft mit eigener 
Reichspersönlichkeit als Aktionär oder Gesellschafter 
beteiligt, so erfolgt die Prüfung des Unternehmens 
durchdns Reich nach den Vorschriften der 88 111 
18 J 
8111 
Der zuständige Reichsminister prüft die Betäti— 
zung des Reichs als Aktionär oder Gesellschafter der 
Gesellschaft auf Grund der diesem als solchen zu— 
gänglichen Unterlagen und der Berichte des etwa 
von ihm ernannten Auffichtsratsmitglieds. Den 
Berichten des Aufsichtsratsmitglieds sind das diesem 
zur Verfügung stehende Material und in den Fällen 
des 8 48 Abs.2 Satz 2 die Prüfungsberichte der 
Treuhandgesellschaft beizufügen. 
Der zuständige Reichsminister hat das zur Ab— 
tellung etwaiger Mängel Erforderliche nach Maß⸗ 
zabe der ihm gegenüber der Gesellschaft gesetzlich 
oder satzungsmäßig zustehenden Rechte unverzüglich 
zu veranlassen. 
8 112 
Spätestens drei Monate nach der endgültigen Fest— 
tellung der Inventur und Bilanz der Gesellschaft 
für das abgelaufene Geschäftsjahr übersendet der 
zuständige Reichsminister dem Rechnungshofe die 
m8 111 bezeichneten Unterlagen und Berichte unter 
Mitteilung des Ergebnisses seiner Prüfung. 
Der Rechnungshof prüft die Betätigung des 
Reichs als Aktionär oder Gesellschafter der Gesell— 
schaft auf Grund der ihm gemäß 8 112 übersandten 
Unterlagen. 
Für die im 8 48 Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Prü— 
ungen ist die Treuhandgesellschaft im Einverneh— 
men mit dem Rechnungshofe zu bestellen. Die 
Richtlinien für die Prüfung sind zwischen dem zu— 
ständigen Reichsminister und dem Rechnungshofe zu 
vereinbaren. 
8 113 
Der Rechnungshof kann auch, soweit die Satzun— 
gen der Gesellschaft oder besondere mit dieser ge— 
troffene Vereinbarungen es vorsehen, die Bücher 
und Schriften der Gesellschaft durch Beauftragte in 
dem von ihm für erforderlich erachteten Umfang 
prüfen lassen. Die Befugnis entfällt, wenn die im 
8 48 Abs. 2 Satz 2 vorgeseheyen Prüfungen bereits 
von einer dem Rechnungshofe genehmen Treuhand— 
gesellschaft unter Beachtung von ihm angegebener 
Besichtspunkte ausgeführt und in der von ihm etwa 
für erforderlich erachteten Weise ergänzt worden sind.
	        

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Finanzen. Heymann, 1928.
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