Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
1043707727
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-80153
Document type:
Monograph
Author:
Reichardt, Wolfgang http://d-nb.info/gnd/133719537
Title:
Das Gemüse in der Kriegswirtschaft
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag der Beiträge zur Kriegswirtschaft Reimar Hobbing (Sonder-Konto)
Year of publication:
1918
Scope:
79 Seiten
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Die Regelung des Verkehrs mit frischem Gemüse
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

128 
Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 29. 
folgenden zweiten Satzes hin, in welchem es heißt: „Dasselbe gilt von den 
jenigen Personen, welche auf Grund dieses Gesetzes eine Invalidenrente be 
ziehen." Bei den Personen der letztgedachten Slrt ist zweifellos die Vcrsiche- 
rungspflicht einmal eingetreten gewesen, und es könnte daher die unmittelbar 
vorausgehende Vorschrift nicht als auch „für sie geltend" bezeichnet werden, 
wenn sie sich nur auf den „Nichteintritt" der „Versicherungspslicht" bezöge. 
Wenn gegenüber dieser auf die Fassung des §. 4 gestützten Auslegung sich das 
Bedenken erheben möchte, daß der ganze zweite Absatz des §. 4, in welchen 
der erste Satz erst bei der dritten Lesung des Gesetzes im Reichstage eingefügt 
worden, mangelhaft redigirt sei, so mag dies zutreffend sein. Dann verdient 
aber jedenfalls diejenige Auffassung den Vorzug, nach welcher die in Rede 
stehende Bestimmung in der gegenivärtigen Form dem übrigen Inhalte des 
Gesetzes am meisten entspricht. Dies ist unzweifelhaft der Fall', wenn man der 
hier dargelegten Auslegung folgt, während die gegentheilige zu Ergebnissen 
führen würde, welche als vom Gesetzgeber beabsichtigt unmöglich gelten könnten. 
Wollte man annehmen, daß Erwerbsunfähigkeit im Sinne des §. 4 Abs. 2 
a. a. 0. nur den Eintritt der Versicherungspslicht hindert, nicht aber auch die 
Beendigung derselben zur Folge hat, so würde beispielsweise Jemand, der 
bisher selbstständiger Unternehmer gewesen ist, demnächst aber bei schwindenden 
Kräften eine Lohnarbeit aufnimmt, mit welcher er das Drittel des ortsüblichen 
Tagelohnes nicht mehr verdienen kann, der Versicherung nicht unterfallen, wo 
gegen ein sogenannter qualifizirter Slrbeiter, der aus gleicher Veranlassung 
seine höher bezahlte Slrbeit mit einer in der bezeichneten Höhe gelohnten ver 
tauscht und damit ebenfalls in ein neues Slrbeitsverhältniß eintritt, in der Ver 
sicherung verbleiben ivürde, eine unterschiedliche Behandlung, welche sich nament 
lich auch mit denjenigen Erwägungen nicht verträgt, die bei der Berathung 
über den §. 4 Abs. 2 a. a. 0 im Reichstage zum Ausdruck gelaugt sind. 
Bei dieser Berathung ging man davon aus, daß es sich vorliegend um 
ein Versicherungsgesetz handle, und daß keine Versicherung stattfinden, Niemand 
von der Versicherung erfaßt werden könne, wenn das Ereigniß, gegen dessen 
wirthschaftliche Nachtheile die Versicherung sich richte, eingetreten 'sei (zu ver 
gleichen Stenographische Berichte des Reichstages, 7. Legislaturperiode I V. Session 
1888/1889, 3. Band S. 1879 — s. oben S. 126 — 
Von demselben Gesichtspunkte geht das Neichs-Vcrsicherungsamt in der 
Rev Eutsch. vom 14. Juli 1892 Nr. 173 (SI. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 125) aus. 
Auf dem gleichen Standpunkte tuie die vorstehenden Entscheidungen stehen 
Stieber in der Arbeiterversorgung IX. S. 118 und von Werder ebenda IX. 
S. 199. Er beruht jedoch auf einer Verkennung der Bedeutung der Worte 
„die Versicherungspflicht tritt nicht ein". Daß diese den Worten „der Ver 
sicherungspflicht unterliegen nicht" nicht gleichbedeutend sein können, 
erhellt am augenscheinlichsten, wenn mau diese letzteren Worte im ersten Slbsatze 
durch sie ersetzt. Der Sinn desselben würde dann dahin gehen: „Für Beamte 
us iv. kann die Versicherungspflicht nicht zur Entstehung kommen", 
während der erste Absatz thatsächlich besagen ivill, daß für Personen, welche 
Beamte u. s. iv. sind, so lange sie diese Eigenschaft haben, die gesetzliche Ver 
sicherungspflicht keine Anwendung findet, unbekümmert darum, ob für sie vorher 
die Versicherungspflicht eingetreten ist oder nachher eintreten wird Die im 
ersten Satze des ziveiten Absatzes von §. 4 Bezeichneten sind dagegen Personen, 
für welche die Versicherungspflicht überhaupt niemals zur Entsteh u u g 
kommen kann, mögen sie, in welcher Weise es auch immer sein 
mag, beschäftigt sein. Sie sind deshalb nach ihrer ganzen Stellung zu 
der Jnvaliditäts- und Altersversicherung unterschieden von allen übrigen von 
der Versicherung ausgenommenen Personen, und nur wenn die Worte „die 
Versicherungspflicht tritt nicht ein" in diesem ihrer Wortbedeutung entsprechenden 
Sinne „die Versicherungspflicht kommt nicht zur Eutstehung, kann
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.