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Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

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Bibliographic data

fullscreen: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

Monograph

Identifikator:
1047609576
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-77392
Document type:
Monograph
Author:
Curti, Arthur http://d-nb.info/gnd/1089578180
Title:
Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Year of publication:
1917
Scope:
XII, 146 Seiten
Digitisation:
2019
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Teil. England
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. England
  • II. Teil. Frankreich
  • III. Teil Italien
  • IV. Teil. Die Pariser Wirtschaftskonferenz. 14. bis 16. Juni 1916
  • V. Teil. Deutschland
  • VI. Teil. Oesterreich-Ungarn
  • Index

Full text

  
  
5. Kapitel. Der gewerbliche „Rechtsschutz“. 45 
  
2. daß der bloße Wunsch eines englischen Handelswettbewerbers, sich der Erfindung 
oder des Geschäftes eines fremden Patent- oder Schutzmarkeninhabers zu bemäch- 
tigen, nicht als genügender Grund für das Einschreiten des Patentamtes angesehen 
werden wird. Der Zweck des Geretzes ist, sicherzustellen, daß der Verbraucher im 
Vereinigten Königreich nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß er außer Stand 
gesetzt ist, sich die Waren zu beschaffen, welche den Gegenstand des Patentes usw. 
bilden. Dementsprechend muß der Gegner nachweisen, daß er in gutem Glauben 
gerüstet ist, sofort die Waren im Inlande herzustellen, und daß er hierdurch ein tat- 
sächliches öffentlie hes Bedürfnis befriedigen würde, das wegen der Unterbrechung der 
Verbindung son st nicht befriedigt werden könnte. Wenn diese beiden Behauptungen 
bewiesen sind, dann kann der Präsident eine Erlaubnis gewähren, während der Dauer 
des Krieges zu fabrizieren, und er kann Bedingungen, wie Lizenzgebühr usw. auf- 
erlegen oder davon Abstand nehmen, falls er dies im öffentlichen Interesse für geboten 
erachtet. Ferner kann er, wenn die betreffende Fabrikation kostspielige Maschinen 
oder Bauwerke erfordert, eine Erlaubnis für eine die Dauer des gegenwärtigen 
Krieges übersteigende Frist gewähren. In allen diesen Fällen aber nehmen wir 
vorweg, daß die Rechte des fremden Patentinhabers nicht außer acht gelassen 
werden, und wir denken, daß selbst für die Dauer des Krieges die etwa festgesetzten 
Lizenzgebühren zu späterem Vorteil des Patentinhabers aufgespeichert werden. 
Hieraus wollen Sie ersehen, daß es für deutsche und österreichische Inhaber britischer 
Patente sehr wenig ratsam ist, ihre Rechte aufzugeben, und wir glauben, daß das schlimmste, 
was ihnen zustoßen kann, ist, daß sie, solange der Krieg dauert, keine Lizenzgebühren 
empfangen werden. ; 
Der Präsident hat in seiner amtlichen Entscheidung völlig klar gestellt, daß keine 
Absicht vorwaltet, diese fremden Patente dauernd zu konfiszieren, und daß tatsächlich 
dieses Vorgehen dem bereits üblichen Vorgehen bei Zwangslizenzen sehr ähnlich sein 
wird, wo bewiesen wird, daß der Gegenstand im Vereinigten Königreich nicht im an- 
gemessenen Umfange ausgeführt wird. 
Ferner informieren wir Sie, daß auf Vorstellung der britirchen Patentanwälte der 
Board of Trade am 23. September eine spezielle Lizenz an alle interessierten Personen 
erteilt hat, wodurch es ungeachtet des Gesetzes gegen Zahlungen oder Überweisungen zu- 
gunsten fremder Feinde den Patentanwälten erlaubt wird, irgend welche Gebühren zu- 
gunsten solcher Feinde zu zahlen und auch mit Rücksicht auf fremde Patente Geld nach 
Ländern zu schicken, die mit dem Vereinigten Königreich im Kriege stehen. Daher besteht 
die durch die neue Parlamentsakte geschaffene Schwierigkeit betreffs Zahlung von Er- 
neuerungsgebühren usw. nicht länger.“ 
Die Zahlung von Patentgebühren für „Feinde“ ist 
gestattet. 
Eine Verordnung vom 7. Dezember 1915 bestimmt: Jeder im Vereinigten Königreich 
befir dliche Wohnsitzberechtigte, Aufenthalter oder Handeltreibende darf für sich oder für 
andere solche im Königreich oder auf englischem Gebiet befindlichen Personen die Gebühren 
bezahlen, die gefordert werden, um in einem feindlichen Lande die Erteilung oder Erneuerung 
eines Patentes, die Eintragung oder erneute Eintragung eines Musters oder einer Marke 
zu erlangen, sowie für Rechnung eines Feindes die für solche Maßnahmen im Königreich 
oder in irgend einer andern englischen Besitzung geforderten Gebühren entrichten; 
er darf ebenso fremden Agenten ihre daherigen Kosten und Auslagen, wie auch für 
Rechnung ven Fremden den englischen oder kolonialen Agenten Kosten und Auslagen 
vergüten. Dagegen wird vom Board of Trade den englischen Patentanwälten wieder 
eingeschärft, daß sie von feindlichen Patentanwälten oder Personen keine Gesuche oder 
Aktenstücke betreffend Patente oder Patenterneuerungen oder Eintragungen von Mustern 
oder Marken im Vereinigten Königreich in Empfang nehmen dürfen; sie haben sich 
  
  
 
	        

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