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Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

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Bibliographic data

fullscreen: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

Monograph

Identifikator:
1047609576
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-77392
Document type:
Monograph
Author:
Curti, Arthur http://d-nb.info/gnd/1089578180
Title:
Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Year of publication:
1917
Scope:
XII, 146 Seiten
Digitisation:
2019
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Teil. England
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. England
  • II. Teil. Frankreich
  • III. Teil Italien
  • IV. Teil. Die Pariser Wirtschaftskonferenz. 14. bis 16. Juni 1916
  • V. Teil. Deutschland
  • VI. Teil. Oesterreich-Ungarn
  • Index

Full text

  
6. Kapitel. Verträge. 45 
Ursprünglich genossen dieses Privileg auch sämtliche Angehörigen feindlicher 
Staaten, wenn sie auf britischem Territorium wohnten oder Geschäfte betrieben. Nachdem 
der Board of Trade auch diesen Personen den Handel verbieten und selbst die Liquidation 
ihrer Geschäfte anordnen kann, werden wohl die meisten dieser Geschäfte in England als 
„feindliche‘* betrachtet 1). 
Zufolge der Einführung der „schwarzen Listen“ ist jeder Verkehr 
mit den darin aufgeführten Personen verboten, selbst wenn sie sich nicht 
in feindlichem Lande befinden?). Ebenso wird das Verbot übertreten 
durch den Handel mit den auf britischem Territorium niedergelassenen 
Personen oder Geschäften, soweit diesen auf Veranlassung des Board of 
Trade die Weiterführung des Geschäftes untersagt wurde ®). 
Allen Personen, mit denen der Handel verboten ist und die als „Feinde“ zu be- 
trachten sind, ist der Weg zur Klage vor britischen Gerichten gesperrt 4). 
2. Verträge, die vor Beginn des Krieges mit einem „Feinde“ ab- 
geschlossen wurden, in deren Ausführung eine Leistung aber nach Kriegs- 
ausbruch hätte erfolgen sollen, bleiben während der Dauer des Krieges, 
sofern sie überhaupt an sich erlaubt sind und den Landesinteressen nicht 
widersprechen, suspendiert. Während des Krieges kann auf Grund dieser 
Verträge weder eine Leistung gefordert, noch eine auf ihre Durch- 
führung hinzielende Klage erhoben werden. Die Rechte aus diesen Ver- 
trägen leben nach dem Kriege wieder auf. 
Ein „Feind“ kann auch für Forderungen und Ansprüche, die vor dem Kriege ent- 
standen und fällig geworden sind, vor dem englischen Richter während des Krieges keine 
Klage führen. 
Ein Fall, auf den die englischen Richter stets als Musterbeispiel verweisen, ist das 
Urteil in Sachen Janson v. Driefontein, Consolitated Mines Ltd. (1902) A. C. 484 
(Janson’s Case). 
Eine Minengesellschaft, die nach den Gesetzen der Südafrikanischen Republik 
konstituiert war und. dort Geschäfte betrieb, schloß im August 1899 mit einer englischen 
Versicherungsgesellschaft einen Vertrag ab, um den Transport von Gold aus ihren Minen 
bei Johannisburg nach London gegen Kriegsgefahr zu versichern. Am 2. Oktober wurde 
auf Befehl der Regierung der Südamerikanischen Republik das Gold mit Beschlag belegt. 
Erst am 11. Oktober aber begann der Kriegszustand zwischen England und der Süd- 
afrikanischen Republik. Die Minengesellschaft klagte gegen die Versicherungsgesellschaft 
auf Zahlung der Versicherungssumme. Lord Halsbury entschied: es handle sich um einen 
Vertragsabschluß vor Kriegsausbruch, auch sei der Verlust vor Kriegsausbruch ein- 
getreten, also zu einer Zeit, da logischer Weise die Vertragsparteien noch nicht Feinde, 
„public enemies‘, waren; es sei deshalb der Vertrag an sich nicht ungültig, die Zahlung 
der Versicherungssumme könne daher gefordert werden, aber nicht während des Krieges, 
zu einer Zeit, da die Vertragsparteien eben doch „Feinde“ seien, sondern erst nach dem 
Krieg. Der Vertrag an sich ist nicht „illegal‘‘; wohl aber wäre eine Zahlung während des 
Krieges unerlaubt, so daß Suspension einzutreten hahe. 
3. Verträge, die vor Kriegsausbruch abgeschlossen waren, bei denen 
aber die Leistung ganz oder teilweise erst nachher zu erfolgen hätte 
sind in folgenden zwei Fällen nichtig: 
  
1) Siehe oben Seite 224. 2) Siehe oben Seite 4{ff. 
3) Siehe oben Seite 23 unten. *) Siehe unten Seite 48. 
  
  
  
  
 
	        

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Der Handelskrieg von England, Frankreich Und Italien Gegen Deutschland Und Österreich-Ungarn. Carl Heymanns Verlag, 1917.
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