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Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

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Bibliographic data

fullscreen: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

Monograph

Identifikator:
1047609576
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-77392
Document type:
Monograph
Author:
Curti, Arthur http://d-nb.info/gnd/1089578180
Title:
Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Year of publication:
1917
Scope:
XII, 146 Seiten
Digitisation:
2019
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Frankreich
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. England
  • II. Teil. Frankreich
  • III. Teil Italien
  • IV. Teil. Die Pariser Wirtschaftskonferenz. 14. bis 16. Juni 1916
  • V. Teil. Deutschland
  • VI. Teil. Oesterreich-Ungarn
  • Index

Full text

  
4. Kapitel. Die Durchführung der Sequestration. 65 
nahme von deutschen und österreichischen Unternehmungen, Fabriken 
und anderen Etablissementen im Interesse des französischen Wirtschafts- 
lebens in Aussicht, und zwar insbesondere die Vermietung und Ver- 
pachtung an französische Industrielle und Kaufleute, um aus diesen 
Unternehmungen mehr Nutzen zu ziehen, zur Förderung der französischen 
Produktion, um den französischen Arbeitern Beschäftigung zu geben oder 
um französische Gläubiger der „Feinde“ zu befriedigen. 
III. Der Sequester ist ohne weiteres ermächtigt, alle Handlungen 
vorzunehmen, die zur Verwaltung des Vermögens im engeren Sinn 
gehören. Zu Veräußerungen, vor allem aber zur Prozeßführung in der 
Rolle als Kläger oder als Beklagter, muß er die besondere Ermächtigung 
des Vorsitzenden des Zivilgerichts, welcher en r6fer6 entscheidet, ein- 
holen. Der Sequester kann nicht als Vertreter des deutschen Interessenten 
betrachtet werden; es würde ihn eine solche Stellung auch in eine schiefe 
Lage bringen, da er ja die Landesinteressen zu wahren hat. Er bedarf 
deshalb zu allen Handlungen, die über die gewöhnliche Verwaltung 
hinausgehen und durch welche die Aktiven geschmälert werden, wie 
auch zur Prozeßführung, eines besonderen Mandates, in letzterem Falle 
eines Mandates ad litem, erteilt durch den Gerichtspräsidenten!). Dies 
war wenigstens die konstante Praxis des Vorsitzenden des Seine-Gerichtes. 
IV. Mietverträge, Zahlung von Mietzinsen, Steuern und 
Versicherungsprämien. Der Sequester hat bei Mietverträgen auf 
Erhaltung der in den Mieträumen untergebrachten sequestrierten Fahr- 
habe bedacht zu sein und deshalb die Mietzinsen, Versicherungsprämien, 
Steuern usw. aus dem vorhandenen liquiden Gelde zu zahlen. Im übrigen 
schreibt Reulos über diese Verhältnisse: 
Der Eigentümer von Lokalitäten, die von Deutschen oder Österreichern gemietet 
sind, ist gewöhnlich der erste Gläubiger, der vom Sequester Zahlung seiner Forderung 
verlangt. Wenn der Sequester in einem solchen Falle diesen Gläubiger gegen ihn selbst 
oder gegen seinen abwesenden Mieter alle Wege des gewöhnlichen Verfahrens (commen- 
dement, procös-verbal de saisie-gagerie, instance en validit6 de saisie-gagerie — Verkauf 
des Mobiliars — Austreibung (expulsion) usw.) begehen ließe, so müßte man sagen, daß 
er seinen Pflichten nicht nachkäme, indem er die Interessen der Gläubiger schädigen 
läßt, weil hohe Kosten entstehen, die in vielen Fällen alle Aktiven in Anspruch nehmen 
würden. 
Diese Kosten können im Interesse aller französischen Glä ubiger vermieden werden, 
namentlich dann, wenn, wie dies ja meistens Übung ist, in die Mietverträge eine Klausel 
aufgenommen wurde, die gestattet, den Mietvertrag durch eine Gerichtsverfügung auf- 
zuheben, wenn ein einziger fälliger Mietzins nicht bezahlt wird. 
Diese Verhältnisse haben den Vorsitzenden des Seine-Gerichtes veranlaßt, den 
Sequestern genaue Instruktion in bezug auf die Kündigung von Mietverträgen 
  
  
alle Sequestrationsmaßnahmen maßgebend war, den Grundsatz der mesure conservatoire 
verlassen, um zur Liquidation von feindlichem Vermögen und feindlichen Unterneh- 
mungen zu schreiten. 
1) Siehe darüber eingehend Reulos S. 291f, 
Curti, Handelskrieg, 5 
  
  
 
	        

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Der Handelskrieg von England, Frankreich Und Italien Gegen Deutschland Und Österreich-Ungarn. Carl Heymanns Verlag, 1917.
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