Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

Monograph

Identifikator:
1657702049
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-126269
Document type:
Monograph
Author:
Ruth, Rudolf http://d-nb.info/gnd/1054736723
Title:
Eigene Aktien und Verwaltungsaktien
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
88 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
§ 2. Gesellschaftsrechtlich und vertraglich beherrschte „eigene" Aktien (Verwaltungsaktien)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Eigene Aktien und Verwaltungsaktien
  • Title page
  • Contents
  • § 1. Erwerb eigener Aktien und ihr Stimmrecht
  • § 2. Gesellschaftsrechtlich und vertraglich beherrschte „eigene" Aktien (Verwaltungsaktien)
  • § 3. Das Verbot des Erwerbs eigener Aktien
  • § 4. Erwerb von Verwaltungsaktien auf Kosten der Gesellschaft
  • § 5. Das Verbot der Unterpariemission
  • § 6. Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre bei Begebung von Verwaltungsaktien
  • § 7. Die Beherrschung der Verwaltungsaktien
  • § 8. Rückblick und Ausblick

Full text

gehendere besondere Untersuchung ergeben. Nur soviel soll 
schon hier gesagt werden: Wenn die Vereinbarung nicht das 
Stimmrecht im ganzen der Kontrolle der Verwaltung unter- 
stellt, sondern nur für Abstimmungen über einige besonders 
bezeichnete, die Gesellschaft allein interessierende Fälle’”), so ist 
eine Gleichstellung von Verwaltungsaktien und eigenen Aktien 
von vornherein ausgeschlossen. Selbst auf die Gefahr hin, daß 
Stimmrechtsabmachungen, um sie der Verwaltung nutzbar zu 
machen, dann eben nur dieser beschränktere Inhalt gegeben 
wird, läßt es sich mit den Mitteln juristischer Logik nicht recht- 
fertigen, solche Aktien wie eigene Aktien zu behandeln, falls 
nicht die detaillierte Aufzählung der Stimmrechtsbeschränkungen 
alle praktisch vorkommenden wichtigen Fälle erschöpft. Eben- 
so ist es ausgeschlossen, in einer Stimmrechtsvereinbarung, 
der keine Bindung des Treuhänders hinsichtlich der Veräuße - 
rung seiner Aktien zur Seite steht, eine hinlängliche Be- 
herrschung des Stimmrechts durch die AG. zu erblicken. Die 
Möglichkeit jederzeit freier Veräußerung der gebundenen Aktien 
würde die Bindung des Stimmrechts zur Bedeutungslosigkeit 
herabdrücken. Daß im übrigen aber die Länge der Zeit, für die 
der Treuhänder sich solchen Beschränkungen unterworfen hat, 
gleichgültig ist, braucht kaum erwähnt zu werden. Die in dieser 
Weise verpflichtete Bank büßt ihre Stellung als Treuhänderin 
nicht deshalb ein, weil die von ihr übernommenen Aktien 
baldigst zum Zwecke der Kapitalbeschaffung im Publikum 
plaziert oder zu Angliederungszwecken verwendet werden 
sollen, ebensowenig wie die von der AG. erworbenen eigenen 
Aktien diesen Charakter dadurch verlieren, daß ihre sofortige 
Weiterverwertung beabsichtigt ist. 
Die nunmehr einsetzende Prüfung, ob die Verwaltungsaktien 
rechtlich nur als eine besondere Art eigener Aktien angesehen 
werden können, muß alle gesetzlichen Vorschriften nacheinander 
zur Grundlage der Betrachtung wählen, die bis zu einem ge- 
wissen Grad der Schaffung solcher Aktien hinderlich im Wege 
stehen. Läßt sich ein Verstoß gegen diese Bestimmungen nach- 
weisen, so kann das entweder dazu führen, daß die Begebung 
dieser Aktien für unwirksam erklärt werden muß und die Aktien 
damit einfach unter den oben betrachteten Typ der originär 
entstandenen eigenen Aktien einzureihen sind. Oder auch kann 
das Resultat dahingehen, daß zwar die Art ihrer Begebung nicht 
zu beanstanden ist, daß sie aber wegen Übereinstimmung aller 
ihrer Merkmale mit denen der eigenen Aktien nicht anders wie 
diese rechtlich behandelt werden dürfen. Als solche Vorschriften 
1?) Über Zulässigkeit gegenständlicher Beschränkung des Stimm- 
rechts vgl. Horrwitz a. a. O. Anm. 87 (S, 58). 
22
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Eigene Aktien Und Verwaltungsaktien. Heymann, 1928.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.