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Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

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Bibliographic data

fullscreen: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

Monograph

Identifikator:
1657702049
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-126269
Document type:
Monograph
Author:
Ruth, Rudolf http://d-nb.info/gnd/1054736723
Title:
Eigene Aktien und Verwaltungsaktien
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
88 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
§ 3. Das Verbot des Erwerbs eigener Aktien
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Eigene Aktien und Verwaltungsaktien
  • Title page
  • Contents
  • § 1. Erwerb eigener Aktien und ihr Stimmrecht
  • § 2. Gesellschaftsrechtlich und vertraglich beherrschte „eigene" Aktien (Verwaltungsaktien)
  • § 3. Das Verbot des Erwerbs eigener Aktien
  • § 4. Erwerb von Verwaltungsaktien auf Kosten der Gesellschaft
  • § 5. Das Verbot der Unterpariemission
  • § 6. Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre bei Begebung von Verwaltungsaktien
  • § 7. Die Beherrschung der Verwaltungsaktien
  • § 8. Rückblick und Ausblick

Full text

31 
geschäfte, kann auch die Generalversammlung nicht mit gültiger 
Wirkung beschließen. 
Nun werden gerade Vorrats- und Schutzaktien, um ihre Be- 
gebung zu erleichtern, regelmäßig mit einer Einzahlungspflicht in 
Höhe von nur 25% des Nennwerts und des Agios’) beschwert. Er- 
geben sich durch die Ausgabe von nicht voll bezahlten Verwal- 
tungsaktien dieselben typischen Unzuträglichkeiten wie bei dem 
Erwerb von nicht vollvalutierten Aktien durch die Gesellschaft 
und macht es die Rücksicht auf die Interessen der übrigen 
Aktionäre und der Gesellschaftsgläubiger zu einer zwingenden 
Notwendigkeit, den Verwaltungsaktien die Wirksamkeit zu ver- 
sagen? Die schlimmste Unzuträglichkeit, die aus der Ausgabe 
der Verwaltungsaktien für die bisherigen Aktionäre erwächst, ist 
die Beeinträchtigung ihres Stimmrechts bzw. ihres bisherigen 
Einflusses auf die Willensbildung der Generalversammlung und 
das zugunsten von Personen, deren finanzieller Einsatz wesentlich 
hinter dem der übrigen Aktionäre zurückbleibt, mitunter sogar 
ganz fehlt. Gerade der Zuwachs an Stimmrechten für die Ge- 
sellschaft selbst durch den Erwerb ihrer eigenen Aktien hat aber 
offensichtlich für das Verbot des $ 226 keine Rolle gespielt. 
Mit Fischer (a.a.O. S. 168) ist darauf hinzuweisen, daß der 
Gesetzgeber in $ 226 sich einer Regelung der Frage, ob die AG. 
berechtigt ist, die Mitgliedschaftsrechte aus den von ihr erwor- 
benen Aktien auszuüben, und ob überhaupt die Mitgliedschaft in 
der Person der AG. als deren Inhaberin fortzuexistieren vermag, 
enthalten hat, vielmehr es „bei demjenigen Zustand hat bewenden 
lassen, der sich aus der allgemeinen Rechtslage ergibt“. Man 
wollte damit weder die Fortexistenz der Mitgliedschaft aus- 
drücklich anerkennen®), noch sie verneinen. Ausgangspunkt für 
die Regelung war überhaupt nicht das Stimmrecht oder Nicht- 
stimmrecht der AG., sondern, wie gezeigt, lediglich der Schutz 
der vermögensrechtlichen Interessen der Aktionäre. In 
dieser Hinsicht ist jedoch eine beachtliche Verschlechterung der 
Situation für die alten Aktionäre durch die Ausgabe von Verwal- 
tungsaktien nicht zu konstatieren. Das Gesellschaftsvermögen 
wird dadurch nicht verringert, wie es bei dem Ankauf eigener 
Aktien der Fall sein kann, sondern es werden ihm im Gegenteil 
Mittel — wenn auch in sehr bescheidenem und hinter der 
erreichbaren Höchstgrenze weit zurückbleibendem Ausmaß — 
neu zugeführt. Dabei wird allerdings vorausgesetzt, daß dem 
Übernehmer der Aktien nicht noch sonstige bedenkliche Zu- 
7) Eine Überpariausgabe ist jedoch sehr selten. 
3) So die Verteidiger eines Stimmrechts der AG., vgl. die Zitate 
Di BC a.a.0. S. 168 und Hachenburg, GmbHGes. 8 33 
nm. 7
	        

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Eigene Aktien Und Verwaltungsaktien. Heymann, 1928.
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