Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

Monograph

Identifikator:
1657702049
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-126269
Document type:
Monograph
Author:
Ruth, Rudolf http://d-nb.info/gnd/1054736723
Title:
Eigene Aktien und Verwaltungsaktien
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
88 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
§ 4. Erwerb von Verwaltungsaktien auf Kosten der Gesellschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Eigene Aktien und Verwaltungsaktien
  • Title page
  • Contents
  • § 1. Erwerb eigener Aktien und ihr Stimmrecht
  • § 2. Gesellschaftsrechtlich und vertraglich beherrschte „eigene" Aktien (Verwaltungsaktien)
  • § 3. Das Verbot des Erwerbs eigener Aktien
  • § 4. Erwerb von Verwaltungsaktien auf Kosten der Gesellschaft
  • § 5. Das Verbot der Unterpariemission
  • § 6. Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre bei Begebung von Verwaltungsaktien
  • § 7. Die Beherrschung der Verwaltungsaktien
  • § 8. Rückblick und Ausblick

Full text

finden ihre Rechnung bereits zur Genüge in der angestrebten Ver- 
stärkung ihres Machtbereichs. Sie beabsichtigen die Verwendung 
dieser Aktien im eigenen, nicht in fremdem Interesse. Das ist 
aber nur dann der Fall, wenn die übernommenen Verpflichtungen 
hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts in Wirklichkeit eine 
Bindung des Vertrauensmanns nicht darstellen (vgl. oben 8 2, III). 
Sind aber diese Voraussetzungen in der Person des Vertrauens- 
manns nicht gegeben, so wird man auch das Mitglied der Ver- 
waltung oder den Großaktionär rechtlich nicht anders behandeln 
dürfen wie den Vertrauensmann, der nur in fremdem Interesse 
handelt. Und man wird die ihm bei Überlassung der Aktien ge- 
währten Vorteile der oben gedachten Art in Zusammenhang mit 
der vori ihm übernommenen Bindung bringen, als Gegen- 
leistung der AG. für die Beschränkung seines Mitgliedschafts- 
rechts ansehen müssen, soweit nicht im Einzelfall ausnahmsweise 
auf Grund besonderer Umstände ein solcher Zusammenhang zu 
verneinen ist. Jedenfalls ist der Umstand, daß der Vertrauens- 
mann sich zur Übernahme der Aktien nebenher auch noch 
durch den Zweck der Förderung eigener Interessen bestimmen 
Jäßt, keineswegs für die Beurteilung ausschlaggebend. 
Il. Das Surrogationsprinzip. Inwiefern vermag nun 
die Feststellung, daß die Unterbringung der Verwaltungsaktien 
mittelbar oder unmittelbar auf Kosten der Gesellschaft erfolgt ist, 
den rechtlichen Charakter dieser Aktien bestimmend zu be- 
einflussen? An die Verwendung des Surrogationsprinzips für 
solche Fälle ist nicht zu denken. Einmal ist die Surrogation in 
dem Sinn, daß die mit Mitteln eines Vermögens von dessen Ver- 
walter”) angeschafften Gegenstände wiederum diesem Vermögen 
anheimfallen, kein feststehender Rechtsgrundsatz des Privatrechts. 
Surrogation tritt nur ausnahmsweise nach ausdrücklicher Gesetzes- 
bestimmung (vgl. z.B. BGB. $8 1381, 1646 u.a.) ein. Es ist 
ferner zu bedenken, daß sich das Surrogationsprinzip in den Irag- 
lichen Vorschriften auf einen in der Person des Verwalters er- 
folgenden Erwerb beschränkt, hier also nur den fast nie vor- 
kommenden Fall treffen könnte, daß der Erwerb in der Person 
des Verwalters selbst stattfindet, also durch den Gesamtvorstand 
auf Rechnung der AG. sich vollzieht. Dazu kommt, daß nur 
höchst selten die gesamten Unkosten des Erwerbs durch den 
Treuhänder zu Lasten der Gesellschaft gehen, vielmehr zumeist 
der eigentliche Erwerber auch aus eigener Tasche, wenigstens 
zunächst einmal, gewisse Aufwendungen machen wird. Man kann 
aber die von ihm übernommenen Aktien nur einheitlich als Fremd- 
?) Es ist an sich schon mißlich, das Organ einer AG. in die für 
dasselbe keineswegs passende Rechtsstellung eines Verwalters fremden 
Vermögens einzwängen zu wollen. 
35 
Qu
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Eigene Aktien Und Verwaltungsaktien. Heymann, 1928.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.