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Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

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Bibliographic data

fullscreen: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

Monograph

Identifikator:
1657702049
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-126269
Document type:
Monograph
Author:
Ruth, Rudolf http://d-nb.info/gnd/1054736723
Title:
Eigene Aktien und Verwaltungsaktien
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
88 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
§ 6. Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre bei Begebung von Verwaltungsaktien
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Eigene Aktien und Verwaltungsaktien
  • Title page
  • Contents
  • § 1. Erwerb eigener Aktien und ihr Stimmrecht
  • § 2. Gesellschaftsrechtlich und vertraglich beherrschte „eigene" Aktien (Verwaltungsaktien)
  • § 3. Das Verbot des Erwerbs eigener Aktien
  • § 4. Erwerb von Verwaltungsaktien auf Kosten der Gesellschaft
  • § 5. Das Verbot der Unterpariemission
  • § 6. Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre bei Begebung von Verwaltungsaktien
  • § 7. Die Beherrschung der Verwaltungsaktien
  • § 8. Rückblick und Ausblick

Full text

Enisch. -JW. 1925, 614 (= RGZ. 108, 322) der Zweck der 
Zuteilung neuer Aktien an die Mitglieder der Verwaltung, in dem 
Urteil JW. 26, 543! die „vollständige Knebelung der Minderheit“, 
Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ist m. E. über- 
haupt eine viel zu schmale Basis, um Verschiebungen der Stimm- 
rechtsmacht zugunsten der Verwaltung wirksam entgegen- 
zutreten. Denn bei reinen Verwaltungsaktien kommt es der 
Verwaltung bzw. der hinter ihr stehenden Aktionärgruppe zu- 
nächst gar nicht entscheidend darauf an, die Minderheit finanziell 
zu schädigen, d. h. ihr die Vorteile eines billigen Aktien- 
bezugs zu entziehen®). Das Streben der Verwaltung ist vielmehr 
darauf gerichtet, das Stimmrecht der neuen Aktien unter ihre 
Kontrolle zu bringen. Hierbei ist das niedrige Aktienangebot 
an die bevorzugte Gruppe nur Mittel zum Zweck, weil nur da- 
durch von den Übernehmern die Beschränkung ihres Stimm- 
rechts zu erkaufen ist. In gewissem Sinn hat Flechtheim 
(a. a. O.) zweifellos recht, wenn er verlangt, daß die Verpflich- 
tung, die überlassenen Aktien zur Verfügung der AG. zu halten 
und sie nur nach deren Anweisung zu verwerten, als eine be- 
trächtliche Gegenleistung der Übernehmer neben ihrer Einlage, 
daher bei der Beanstandung des zu niedrigen Ausgabekurses als 
die Kursdifferenz entsprechend mindernd in Betracht zu ziehen 
ist°). Es liegt nicht die Absicht vor, gewissen Aktionären oder 
Nichtaktionären auf Kosten der Minderheit eine „Bevorzugung“ 
zuteil werden zu lassen — worauf das RG. in dem JW. 24, 679 
entschiedenen Fall den Hauptwert legte —, sondern im Gegenteil 
ist hier das Endziel, die Übernehmer der jungen Aktien schlechter 
zu stellen als die übrigen Aktionäre, ihren persönlichen Einfluß 
auf die AG. auszuschalten. Deshalb die Bindung ihres Stimm- 
rechts an die Weisungen der Verwaltung, deshalb auch der Aus- 
schluß ihrer Befugnis, sich dieser Aktien jederzeit nach Belieben 
wieder zu entledigen!). 
5) Das gab offenbar für die Beurteilung des RG. (108, 41) den Aus- 
schlag. Dabei setzt sich aber das RG. gerade in dem dort entschiedenen 
Fall in einen merkwürdigen Widerspruch‘ zu seiner vorausgegangenen 
Behauptung, daß für die Aktien ein nennenswerter Aktivwert nicht in 
das Gesellschaftsvermögen geflossen sei, weil sie Gewerkschaften über- 
lassen wurden, deren Kuxe fast völlig in den Händen der AG. waren. 
Dann kamen doch auch die neuen Aktien den bisherigen Aktionären 
indirekt zugute; der Vorteil der niederen Begebung vermehrte auch den 
Wert der Aktien der Minderheit. 
9) Dem stimmt auch Horrwitz- a.a.O. Anm. 24 S: 40 soweit 
zu, freilich mit erheblichen Einschränkungen. 
10) Es wird ausdrücklich bemerkt, daß in diesem Zusammenhang 
nur Kapitalserhöhungen zum Zweck der Schaffung von Verwaltungs - 
aktien, d.h. von Aktien, deren Stimmrecht von der Gesellschaft be - 
herrscht wird, in Betracht kommen. Anders liegen natürlich die 
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Eigene Aktien Und Verwaltungsaktien. Heymann, 1928.
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