Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

Monograph

Identifikator:
1657702049
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-126269
Document type:
Monograph
Author:
Ruth, Rudolf http://d-nb.info/gnd/1054736723
Title:
Eigene Aktien und Verwaltungsaktien
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
88 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
§ 7. Die Beherrschung der Verwaltungsaktien
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Eigene Aktien und Verwaltungsaktien
  • Title page
  • Contents
  • § 1. Erwerb eigener Aktien und ihr Stimmrecht
  • § 2. Gesellschaftsrechtlich und vertraglich beherrschte „eigene" Aktien (Verwaltungsaktien)
  • § 3. Das Verbot des Erwerbs eigener Aktien
  • § 4. Erwerb von Verwaltungsaktien auf Kosten der Gesellschaft
  • § 5. Das Verbot der Unterpariemission
  • § 6. Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre bei Begebung von Verwaltungsaktien
  • § 7. Die Beherrschung der Verwaltungsaktien
  • § 8. Rückblick und Ausblick

Full text

Nachweis wäre vielfach ein Ding der Unmöglichkeit, wie er 
andererseits außer jedem Zweifel steht, wenn etwa Personal- 
union zwischen der Verwaltung der Muttergesellschaft und der 
Verwaltung der Tochtergesellschaft völlig oder doch überwiegend 
vorhanden ist. Ihn zu verlangen, wäre doktrinäre Lebensfremdheit. 
Es muß genügen, wenn die Abhängigkeit der Tochtergesellschaft 
von der Muttergesellschaft im allgemeinen sicher feststeht. 
Auch hier muß dasselbe gelten wie für den Legitimationsaktionär. 
Man kann einer abstimmenden Person, die nur durch den Willen 
einer sie beherrschenden Person gelenkt wird, kein weiter- 
gehendes Stimmrecht einräumen als dem hinter ihr stehenden 
Auftraggeber*). 
Auch hier muß jedoch eine Einschränkung dieses Grund- 
satzes zugunsten gesellschaftsfremder Dritter oder als solche im 
Einzelfall anzusehender Aktionäre gemacht werden. Sie vermögen 
die innere Schwäche solcher Stimmrechte nicht oder wenigstens 
in der Regel nicht zu beurteilen und die bestehende Verflechtung 
von Mutter- und Tochtergesellschaft ist ihnen vielfach überhaupt 
nicht bekannt. Für ihre Rechtsverhältnisse mit der AG. kann 
nur die äußerlich unbeschränkte Rechtsstellung der Tochter- 
gesellschaft mit selbständiger Rechtspersönlichkeit als Aktionärin 
der Muttergesellschaft entscheidend sein. Eine Berufung der 
AG. hierauf würde .dolos und deshalb unbeachtlich sein. 
Vu. Einfluß der GoldbilVO. auf das Stimm- 
recht aus Verwaltungsaktien. Es wird von den Ver- 
fechtern des Stimmrechts der Verwaltungsaktien darauf hinge- 
wiesen, daß die GoldbilVO. ja selbst das Stimmrecht der Ver- 
waltungsaktionäre anerkannt habe*). Abgesehen davon, daß eine 
Gelegenheitsverordnung und gar noch eine Durch{fVO. kaum 
die Bedeutung einer authentischen Interpretation des HGB. haben 
kann, ist diese Auslegung der 88 30 ff. und insbesondere 32 
IL. DurchfVO. zur GoldbilVO. keineswegs zutreffend. Die Goldbil- 
VO. enthält sich ebenso wie das HGB. einer bestimmten Stellung- 
nahme. zu der Frage, ob den zugunsten der Verwaltung ge- 
bundenen Aktien ein Stimmrecht zukomme. Selbst die An- 
30) Gleicher Ansicht Kalisch in Frkf. Zig. vom 26. September 26, 
wenn auch unter Berufung auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit dieser 
Aktien zur Muttergesellschaft, ein Argument, das wie oben $ 4, IV aus- 
geführt, an sich nicht durchschlagend ist und vielfach mangels der er- 
forderlichen vermögensrechtlichen Voraussetzungen versagen wird. Ka- 
lisch betrachtet auch die Schaffung dieser Aktien als nichtig, 
was nur in besonderen Ausnahmefällen zutrifft. 
31) So namentlich Friedländer, Konzernrecht S. 308. Kalisch 
a.a.O. zieht von seiner Grundauffassung aus, daß die Verwaltungsaktien 
schon im Entstehungsakt nichtig seien, die Folgerung, daß ihre Nichtig- 
keit durch die GoldbilVO. und eine Art Notgewohnheitsrecht geheilt sei. 
79
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Eigene Aktien Und Verwaltungsaktien. Heymann, 1928.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.