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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
1689946490
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-101093
Document type:
Monograph
Title:
Die deutsche Wirtschaft
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Hobbing
Year of publication:
1926
Scope:
528 Seiten
Illustrationen
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
2. Deutschlands Stellung in der Weltwirtschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

Zu Ziffer Vili der Anleitung Anm. 2. 
205 
„Platzmeister" nur Solchen in dem von ihm gestellten Arbeitsraume einen 
Arbeitplatz zu gewähren hat, welche für denselben Arbeitgeber arbeiten; ferner 
so, daß der Arbeitgeber regelmäßig allein mit dem „Platzmeister" verkehrt, 
diesem die zugeschnittenen Rohstoffe nicht bloß zu den Waaren aushändigt, welche 
von ihm, sondern auch zu denjenigen, welche von den bei ihm Arbeitenden an 
gefertigt werden sollen, und daß diese den Lohn durch den „Platzmeister" aus 
gezahlt bekommen, dieser Letztere aber nicht etwa unabhängig darin ist, wem 
er einen Arbeitsplatz einräumt und wem er die von dem Arbeitgeber in Auf 
trag gegebenen Waaren zur Herstellung übergiebt, vielmehr die Annahme und 
Beschäftigung der „Platzgesellen" nur so erfolgen darf, daß zuvor die Zustimmung 
des Arbeitgebers eingeholt ist. 
So lange die Beschäftigung in den vorstehend beschriebenen Formen ge 
schieht, sind die beschäftigten Personen als versicherungspflichtige Lohn 
arbeiter und nicht als Hausgewerbetreibende zu betrachten. 
Es nimmt das Beschäftigungsverhältniß aber auch die Gestalt des haus 
gewerblichen Betriebes an, nämlich dann, wenn der Arbeitgeber dem von ihm 
Beschäftigten Aufträge ertheilt, ohne deren Erledigung von ihm selbst zu be 
anspruchen, insbesondere, wenn er ihm mehr Aufträge ertheilt, als er selbst 
auszuführen im Stande ist, und es ihm überläßt, sie auf eine beliebige, von 
ihm zu bestimmende Weise zur Erledigung zu bringen. Es geschieht dies 
dann entweder so, daß der Auftragnehmer seinerseits die Arbeiten an Gehilfen 
übergiebt, die dieselben in einer von ihnen beschafften Arbeitsstelle bewerkstelligen, 
oder'so, daß er zur Erledigung der Arbeiten eine Werkstatt einrichtet, in der 
er die Gehilfen beschäftigt. Im einen wie im anderen Falle steht derjenige, 
welcher die Arbeiten in erster Linie in Auftrag nimmt, dem Auftraggeber als 
Hausgewerbetreibender gegenüber und die von ihm beschäftigten Gehilfen 
sind seine Gehilfen, nicht diejenigen seines Auftraggebers. Es würde das 
selbst dann der Fall sein können, wenn er die Arbeit den von ihm Angenom 
menen gegen dasselbe Entgelt übertrüge, das er von seinem Auftraggeber er 
hält, und also seinerseits keinen unmittelbaren Vortheil aus dem Arbeits 
verhältnisse hätte, diesen vielmehr nur darin suchte, daß er durch die Ein 
richtung der Werkstatt und die ihm dafür zufließende Entschädigung, die auch 
in diesem Falle die Form des „Platzgeldes" hat, eine Einnahme bezöge. Es 
bedarf jedoch im einzelnen Falle stets der sorgfältigen Prüfung, ob derjenige, 
welcher die Aufträge entgegennimmt, nur deren Vermittler an die übrigen, 
von dem Auftraggeber beschäftigten Personen, deren Annahme dieser aber dem 
Auftragnehmer überlassen hat, oder aber der alleinige Empfänger der 
Aufträge ist, zu deren Erledigung er soweit er sie nicht selbst erledigen kann 
oder will, seinerseits Hilfskräfte annimmt (vergl. Anm. XVIII 6). 
Ein neuer, für die Beurtheilung der Beschäftigung wichtiger Umstand tritt 
hinzu, wenn eine und dieselbe Person für Mehrere arbeitet. Im Allgemeinen 
spricht dies dafür, daß der die ertheilten Aufträge Ausführende als ein Be 
triebsunternehmer zu betrachten ist, jedoch verträgt sich die Beschäftigung 
für mehrere Arbeitgeber auch sowohl mit der Eigenschaft des Lohnarbeiters, 
wie mit derjenigen des Hausgewerbetreibenden, und es ist deshalb aus dem 
Vorhandensein mehrerer Arbeitgeber ein unter allen Umständen sicherer 
Schluß auf das Nichtvorhandcnsein der Lohnarbeiter- oder Hausgewerbe- 
treibenden-Thätigkeit nicht zu ziehen. Das Charakteristische des Betriebs 
unternehmers ist das Arbeiten für Kunden. Es ist dabei nicht wesent 
lich, daß diese Kunden nicht Gewerbetreibende sind, also im vorliegenden Falle 
nicht ein Schneider- oder Schuhmachergeschäft betreiben; aber diese ihre Eigen 
schaft ist in solchem Falle, wo sich der Beschäftigte als Betriebsnnternehmer dar 
stellt, für ihr Verhältniß zu diesem gleichgiltig, es drückt der Thätigkeit des Letzteren 
nicht das Gepräge auf, denn er wird nicht von dem Geschäftsinhaber be 
schäftigt, sondern er nimmt wie für andere Kunden und neben den Aufträgen
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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