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Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)

Monograph

Identifikator:
1689999594
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-101117
Document type:
Monograph
Author:
Schröder, Otto http://d-nb.info/gnd/1055236252
Title:
Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)
Place of publication:
Halle (Saale)
Publisher:
Buchh. des Waisenhauses
Year of publication:
1926
Scope:
80 S.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Die Promotion des Volkswirts zum Dr. rer. pol.
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)
  • Title page
  • Contents
  • Wer darf das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften ergreifen
  • Wie soll man studieren ?
  • Die Diplomprüfung des Volkswirts
  • Die Promotion des Volkswirts zum Dr. rer. pol.
  • Schlußbemerkung

Full text

der Universität Köln. 49 
renten oder wenn die Dissertation von diesem nicht mit einem vollen Gut beurteilt werden 
kann, bestellt der Dekan einen Korreferenten, Ist der Referent ein Nichtordinarius, so muß 
in jedem Falle durch den Dekan ein Korreferent aus der Reihe der Ordinarien bestellt werden. 
$ 5. Lautet das Urteil eines Referenten auf nicht genügend, so entscheidet die Fakultät 
über die Zulassung des Kandidaten zur mündlichen Prüfung. 
Die Fakultät kann die Dissertation zur Umarbeitung zurückgeben. Hierfür wird dem 
Kandidaten eine Frist bestimmt. Wird die Dissertation innerhalb der Frist nicht von neuem 
eingereicht, so erklärt die Fakultät sie als abgelehnt. Aus besonderen Gründen kann die 
Fakultät die Frist verlängern. 
Wird die Dissertation abgelehnt, so gilt die Doktorprüfung als nicht bestanden. Die 
Dissertation wird mit den Zeugnissen zurückgestellt. 
$ 6. Die mündliche Prüfung erstreckt sich über ein Hauptfach und zwei Nebenfächer. 
Hauptfach kann sein: 
1. Volkswirtschaftslehre einschließlich Finanzwissenschaft oder 
2. Betriebswirtschaftslehre. 
Als Nebenfächer sind wählbar: 
1. Alle Fächer, die durch ordentliche Professoren in der Wirtschafts- und Sozialwirt- 
schaftlichen Fakultät vertreten sind, also z. B. Volks- und Betriebswirtschaftslehre, 
Sozialpolitik im weitesten Umfange mit ihrer arbeits- und verwaltungsrechtlichen 
Ausgestaltung, Soziologie, Versicherungswesen, Wirtschaftsgeschichte, Wirtschafts- 
geographie, Finanzwissenschaft in volkswirtschaftlicher, betriebswirtschaftlicher und 
juristischer Beziehung, sowie Statistik. Wird Volkswirtschaftslehre als Nebenfach 
gewählt, so ist es möglich, außer der theoretischen und historischen Grundlegung 
ein besonderes Gebiet zu wählen, z. B. Handelspolitik, Landwirtschaftspolitik, Gewerbe- 
politik, Verkehrspolitik. Wird Betriebswirtschaftslehre als Nebenfach gewählt, so 
ist es möglich, außer den Grundlagen ein Teilgebiet, die Betriehswirtschaftslehre der 
Banken, der Fabriken, des Handels oder des Treuhandwesens zu wählen. 
2, Mit Genehmigung der Fakultät darf eines der Nebenfächer dem Lehrgebiet einer an- 
deren Fakultät entnommen werden. 
3. Ohne Genehmigung der Fakultät kann eine der folgenden rechtswissenschaftlichen 
Disziplinen als Nebenfach gewählt werden: 
a) Staats- und Verwaltungsrecht, auf Wunsch des Kandidaten unter Einbeziehung 
‘von Völkerrecht oder Kirchenrecht; 
b) Handelsrecht mit Wechsel- und Scheckrecht unter Einbeziehung der Grundsätze 
des bürgerlichen Rechts; 
c) Gewerbe- und Arbeitsrecht zusammen mit praktischer Sozialpolitik; 
d) Deutsche Rechts- und Verfassungsgeschichte. 
Ein Überblick über den Inhalt der gesamten Rechtswissenschaft wird bei der 
Wahl der juristischen Fächer vorausgesetzt. 
4. Es ist nicht angängig, zwei Nebenfächer aus anderen Fakultäten zu wählen. 
5. Das Gebiet, dem die Dissertation entnommen ist, muß auch als Fach der mündlichen 
Prüfung gewählt werden. 
5, In den Hauptfächern muß einer der Examinatoren ordentlicher Professor sein. Privat- 
dozenten können in der Regel nur darin prüfen, wenn sie bereits vier Semester hablii- 
tiert sind und zugeich die Arbeit angeregt haben. In den Nebenfächern kommen nur 
ordentliche Professoren und Honorarprofessoren als Examinatoren in Betracht. Der 
Kandidat kann von einem Examinator nicht in zwei Fächern geprüft werden, 
$ 7. Die Festsetzung der Promotionsgebühren erfolgt durch besondere Ausführungs- 
bestimmungen. Bei der Einreichung des Gesuches sind als erste Rate die Hälfte der Gebühren 
bei der Quästur auf das Fakuitätskonto einzuzahlen. Die zweite Rate ist vor der Ansetzung 
des Termins der mündlichen Prüfung fällig. Über die etwaige Stundung entscheidet der 
Dekan. 
$ 8. Der Dekan bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission. Das Hauptfach 
ist stets von zwei, die Nebenfächer sind von je einem Dozenten zu prüfen, Der Referent 
ist stets an der mündlichen Prüfung zu beteiligen. 
Schröder, Das Studium d. Staats- u. Wirtschaftswissenschaften. 
it
	        

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