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Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)

Monograph

Identifikator:
1689999594
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-101117
Document type:
Monograph
Author:
Schröder, Otto http://d-nb.info/gnd/1055236252
Title:
Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)
Place of publication:
Halle (Saale)
Publisher:
Buchh. des Waisenhauses
Year of publication:
1926
Scope:
80 S.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)
  • Title page
  • Contents
  • Wer darf das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften ergreifen
  • Wie soll man studieren ?
  • Die Diplomprüfung des Volkswirts
  • Die Promotion des Volkswirts zum Dr. rer. pol.
  • Schlußbemerkung

Full text

Die Technische Hochschule in Dresden, 
Welche Reifezeugnisse noch sonst als gleichwertig mit den vorbezeichneten Reifezeug- 
nissen zugelassen. sind, bleibt der Entschließung des vorgeordneten Minsteriums vorbe- 
halten.') 
2, Den Ausweis über die Erlangung des Grades eines Diplom-Ingenieurs an einer 
Technischen Hochschule des Deutschen Reiches. 
Ob und inwieweit die Ablegung einer Diplom- oder sonstigen Prüfung an einer anderen 
Hochschule oder an einer ausländischen Technischen Hochschule als Ersatz für die Erlangung 
des vorerwähnten Diplom-Ingenieurgrades gelten kann, bestimmt das Ministerium für 
Volksbildung. 
Jedenfalls gilt aber als Ersatz für die Erlangung jenes Grades die Ablegung der zweiten 
Hauptprüfung für den höheren technischen Staatsdienst eines deutschen Bundesstaates, 
3. Die Einreichung einer in deutscher Sprache abgefaßten wissenschaftlichen Abhand- 
lung (Dissertation), welche die Befähigung des Bewerbers zum selbständigen wissenschaft- 
lichen Arbeiten auf technischem, wirtschaftlich-technischem oder mathematisch-natur- 
wissenschaftlichem Gebiete dartut. 
Die Diplomarbeit kann nicht als Doktordissertation verwendet werden. 
4, Die Ablegung einer mündlichen Prüfung. 
5. Die Entrichtung einer Prüfungsgebühr im Betrage von 240 Mark. 
$ 2. Das Gesuch um Verleihung der Würde des Doktor-Ingenieurs ist schriftlich an 
Rektor und Senat zu richten. Dem Gesuche sind beizufügen: 
a) Ein Abriß des Lebens- und Bildungsganges des Bewerbers. 
b) Die Schriftstücke in Urschrift, durch welche der Nachweis der Erfüllung der in 
$1 und 2 genannten Bedingungen zu erbringen ist. 
c) Die Dissertation mit einer eidesstattlichen Erklärung, daß der Bewerber sie, ab- 
gesehen von den von ihm zu bezeichnenden Hilfsmitteln, selbständig verfaßt hat. 
d) Ein amtliches Führungszeugnis, 
Gleichzeitig ist die Hälfte der Prüfungsgebühr als erster Teilbetrag an die Kasse 
der Hochschule einzuzahlen. 
$ 3. Rektor und Senat überweisen das Gesuch, falls sich keine Bedenken ergeben, 
an das Kollegium derjenigen Abteilung, in deren Lehrgebiet der in der Dissertation behandelte 
Gegenstand vorzugsweise einschlägt, mit dem Auftrage, aus seiner Mitte einen Prüfungs- 
ausschuß mit einem Vorsitzenden, einem Referenten und einem Korreferenten zu bestellen. 
In besonderen Fällen kann auch ein Dozent, welcher dem Abteilungskollegium nicht 
angehört, oder ein Professor oder Dozent einer anderen Abteilung in den Prüfungsausschuß 
berufen werden; er tritt dann dem Abteilungskollegium für das weitere Promotionsverfahren 
hinzu. 
$ 4. Nach Prüfung der Vorlagen durch den Prüfungsausschuß erstattet der Vorsitzende 
an das Abteilungskollegium einen schriftlichen Bericht, welcher nebst der. Dissertation und 
dem von dem Referenten und dem Korreferenten abgefaßten Gutachten über dieselbe bei 
sämtlichen Mitgliedern des Abteilungskollegiums in Umlauf zu setzen ist. Hierauf entscheidet 
das Kollegium in einer Sitzung über die Annahme der Dissertation und bestimmt bei gün- 
stigem Ausfall die Zeit für die mündliche Prüfung. 
Der Restbetrag der Prüfungsgebühr ist vor der mündlichen Prüfung zu entrichten. 
$ 5. Zu der mündlichen Prüfung sind einzuladen: Rektor und Senat der Technischen 
Hochschule sowie sämtliche Professoren und Dozenten der zuständigen Abteilung. Überdies 
hat jeder Lehrer einer deutschen Technischen Hochschule oder Universität Zutritt. 
Die mündliche Prüfung, welche mit jedem Bewerber einzeln yorzunehmen ist, wird 
von dem Vorsitzenden geleitet. Sie muß mindestens eine Stunde dauern und erstreckt 
sich, ausgehend von dem in der Dissertation behandelten Gegenstand, über das betreffende 
Fachgebiet. 
1) Die Reifezeugnisse der Gewerbeakademie in Chemnitz und der bayerischen Indu- 
strieschulen sind vom Ministerium bis auf weiteres als gleichwertig mit den in 81 Ziffer 1 
Absatz 1 genannten Zeugnissen anerkannt worden. 
62
	        

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Das Studium Der Staats- Und Wirtschaftswissenschaften Auf Den Universitäten Und Hochschulen Deutschlands Und Die Doktorwürde (Dr. Rer. Pol.). Buchh. des Waisenhauses, 1926.
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