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Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)

Monograph

Identifikator:
1689999594
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-101117
Document type:
Monograph
Author:
Schröder, Otto http://d-nb.info/gnd/1055236252
Title:
Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)
Place of publication:
Halle (Saale)
Publisher:
Buchh. des Waisenhauses
Year of publication:
1926
Scope:
80 S.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)
  • Title page
  • Contents
  • Wer darf das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften ergreifen
  • Wie soll man studieren ?
  • Die Diplomprüfung des Volkswirts
  • Die Promotion des Volkswirts zum Dr. rer. pol.
  • Schlußbemerkung

Full text

, Prüfungsordnungen und dazugehörige Ausführungsbestimmungen 
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Mitgliedern zu unterzeichnen, die den 
Kandidaten geprüft haben. 
$ 11. Wiederholung der Prüfung. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann 
sie frühestens nach einem weiteren Studiensemester wiederholen. Hierbei kann der Prüfungs- 
ausschuß dem Kandidaten die Prüfung in den Fächern erlassen, in denen die Leistungen 
bei der ersten Prüfung mindestens als „Gut‘“ (II) beurteilt worden sind. 
Eine zweite Wiederholung der Prüfung ist nur zulässig, wenn der Prüfungsausschuß 
die Wiederholung billigt und das Staatsministerium für Unterricht und Kultus sie genehmigt. 
$ 12. Gebühren. Die Prüfungsgebühren betragen für Inländer 30 Mark, für Aus- 
länder 45 Mark. 
Die Zahlung der Gebühren erfolgt gleichzeitig mit der Meldung. 
Eine Rückzahlung der Gebühren findet nicht statt. 
Die Gebühren sind bei einer Wiederholung der Prüfung von neuem zu zahlen. 
$ 13. Ungültigkeitserklärung des Zeugnisses. Das Zeugnis kann durch den 
Prüfungsausschuß für ungültig erklärt werden, wenn der Inhaber diese Urkunde fälscht, 
mißbräuchlich benutzt oder eine abweichende Abschrift verwendet. 
II. Die kaufmännische Diplomprüfung. 
In der Diplomprüfung hat der Kandidat den Nachweis zu führen, daß 
er zu selbständigem wissenschaftlichen Arbeiten auf dem Gebiete der 
Wirtschafts- und Sozialwissenschaften fähig ist. 
Durch Ablegung der kaufmännischen Diplomprüfung wird der akade- 
mische Grad eines Diplom-Kaufmanns erworben. 
A. Prüfungsordnung. 
81. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuß 
besteht aus: 
1. dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Hochschule Nürnberg oder 
seinem Vertreter, 
2, einem Vertreter der Handelskammer, 
3. den hauptamtlichen Dozenten an der Hochschule. Ferner müssen die an der 
Prüfung beteiligten nebenamtlichen Dozenten zugezogen werden. 
$ 2. Geschäftsführung. Den Vorsitz des Prüfungsausschusses führt der Vorsitzende 
des Verwaltungsrats der Hochschule, in seiner Vertretung der Rektor. 
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter leitet die Geschäfte. 
An der Abstimmung über den einzelnen Kandidaten nehmen jeweils nur die Vertreter 
der Behörden und die bei seiner Prüfung beteiligten Dozenten teil. 
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses ist ein von dem Vorsitzenden und dem 
Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen. 
$ 3. Zulassung zur Prüfung. 
I. Zur Prüfung werden zugelassen: 
a) Inhaber des Reifezeugnisses einer staatlich anerkannten neunklassigen Lehran- 
stalt, die außerdem ein Jahr Praxis im Wirtschaftsleben nachweisen können, 
b) Studierende, weiche die wirtschaftswissenschaftliche Fachprüfung mit dem 
Gesamturteil I (Sehr gut) bestanden haben (siehe 8 3 der Ordnung für die 
wirtschaftswissen schaftliche Fachprüfung). 
II. Der Kandidat muß sich sechs Semester ordnungsgemäß an einer deutschen gleich- 
berechtigten Hochschule dem Studium der Wissenschaften, die Gegenstand der Di- 
Plomprüfung sind, gewidmet haben. Von der Gesamtstudiendauer muß der Kandidat 
mindestens zwei Semester an der Hochschule Nürnberg immatrikuliert gewesen sein. 
III. Der Kandidat muß sich mit Erfolg den Klausurübungen in der Betriebstechnik unter- 
zogen haben. 
76
	        

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Das Studium Der Staats- Und Wirtschaftswissenschaften Auf Den Universitäten Und Hochschulen Deutschlands Und Die Doktorwürde (Dr. Rer. Pol.). Buchh. des Waisenhauses, 1926.
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