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Theorie der forstlichen Oekonomik

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Bibliographic data

fullscreen: Theorie der forstlichen Oekonomik

Monograph

Identifikator:
1734847875
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-108830
Document type:
Monograph
Author:
Godbersen, Rudolf http://d-nb.info/gnd/123790263
Title:
Theorie der forstlichen Oekonomik
Place of publication:
Neudamm
Publisher:
Neumann
Year of publication:
1926
Scope:
93 S.
graph. Darst.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 579 
der deutschen konstitutionellen Volksvertretung. Sie waren Schutz- und Trutzverbände, 
gebildet von den privilegierten Klassen des Landes zur Verteidigung ihrer Rechte gegen Über— 
griffe der Landeshoheit, das Gegenftück der letzteren und zugleich ihr Ebenbild Gewalten 
ohne Beziehung auf ein Gemeinwesen, dem fie dienten, ohne organschaftliche Struktur (ogl. 
oben S. 565). Anders heute. Dem Begriff der konstitutionellen Volksvertretung ent⸗ 
jprechend stellt der Landtag ein unmittelbares, kollegialisches Staatsorgan dar, welches 
vorwiegend oder ganz aus Wahlen des Volkes hervorgeht und die Beteiligung ves 
letzteren bei der Bildung des Staatswillens vermitteln soll. 
1. Die Rechtsstellung des Landtags ist zunächst eine Stellung im Staate, nicht 
außer oder neben diesem. die Folgerungen aus dem Gedanken der Staatseinheit, welche 
auch die Krone gegen sich und ihr etwa angedichtete Prätensionen „eigenen Rechts“ gelten 
iassen muß (oben S. 365), sind hier analog zu ziehen. Auch die Volksvertretung hat 
ihren Status nur im Stadte, sie steht ihm nicht „gegenüber“, sondern ist ein Stück von 
ihm. Die Zweiheit der obersten Organe in der modernen konstitutionellen Monarchie 
Jat nichts zu schaffen mit jenem Dualismus von Landesherr und Landständen nach der 
alten Verfassung, einem durch keine höhere Einheit versöhnten Nebeneinander zweier eigen— 
derechtigter Subjekte. Krone uͤnd Landtag von heute sind nicht zwei Parteien mit jeweils 
eigenen Rechten, sondern zwei Organe im Dienste eines und desselben Gemeinwesens, 
des Staates. 
2. Das Wesen des Landtags ist Organschaft im Staat. Der Landtag ist 
eine Versammlung, welche innerhalb ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit berufen ist, 
den Staats willen zu wirken oder bei seiner Bildung mitzuwirken. Auch hier findet 
das oben (S. 563, 566) über die rechtliche Stellung der Krone gesagte Analoge Anwendung. 
So wenig wie der regierende Monarch übt der beschließende Landtag eigenes Recht, 
sondern beide üben fremdes Recht aus, Rechte, deren Subjekt der Staat ist. War in 
anderem Zusammenhange (oben a. a. O.) festzustellen, daß die „Regierungsrechte“ nicht 
dem Monarchen „eigen“ sind, so ist dem hier hinzuzufügen, daß ebensowenig die sog. 
„politischen Rechte““ (z. B. das Steuerbewilligungsrecht) und „Kollegialrechte“ (die 
parlamentarische Autonomie) subjektive Rechte des Landta gs darstellen — eine 
konstruktion, welche sich schon deshalb verbietet, weil die Landtage (auch hierin wieder 
pezifisch verschieden von den alten Landständen) Kolblegiken, aber keine Ko rporationen, 
veil sie keine Rechtssubjekte sind und sonach schlechthin der Fähigkeit entbehren, eigene Rechte, 
ei es private, sei es öffentliche, zu haben. Die von dem Landtage ausgeübten Rechte 
gehören also nicht ihm, sondern deim Staat. Nicht etwa einer vom Staate verschiedenen 
Persönlichkeit „Volk“n Die Bezeichnung „Volksvertretung“ darf nicht zu falschen Vor— 
stellungen über das Wesen der Sache verleiten. In der Tat handelt es sich hier weder um 
eine Vertretung des Volkes im Rechtssinne überhaupt, noch insbesondere um eine Vertretung 
gegenüber dem Staate. Die eine Aunahme ware so verfehlt wie die andere. Das Wort 
Volksvertretung verbildlicht nicht ein Rechtsverhältnis, auf dessen einer Seite das Volk, 
anderseits der Landtag figuriert. Es besteht kein Rechtsband irgend welcher Art, also 
auch kein Stellvertretungs?, Repräsentations⸗, Mandats oder sonstiges Rechtsverhältnis 
und zwar so wenig zwischen dem einzelnen Landtagsmitglied und seinen Wählern (dies ist 
oofitivrechtlich anerkannt, ogl. z. B. preuß. V.U. Art. 83, dem Art. 29 R. V., 
oben S. 551, entspricht) wie zwischen dem Landtag als solchem und der Volksgesamtheit. 
Letzteres wäre eine staatsrechtlich unvollziehbare Vorstellung. Denn Rechtsverhältnisse 
siind nur zwischen Personen denkbar; Stellvertretung und Repräsentation zeigen die 
Darstellung des Willens einer Person durch eine andere Person. Hier aber fehlt es, 
AWbgesehen von der „anderen“, vor allem an der „einen“ Person: das Volk abgezogen vom 
Staat ist, wie oben Z1, S. 482 hervorgehoben, keine Person, kein rechtsfähiges, also 
auch kein repräsentables Wesen. Damit erledigt sich zugleich die Meinung, als werde in 
Gestalt des Landtags das Volk gegenüber dem Staate repräsentiert, ein Gedanke, 
gegen den übrigens auch noch aus anderen Gründen Widerspruch erhoben werden müßte! 
Val. unten 8 82.
	        

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Die Entwicklung Der Weißgerberei. A. Deichert’sche Verlagsbuchhandlung, 1913.
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