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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

Nr 035 A 
Nassau die Besitzverteilung schon eine so günstige sei, daß 
das Gesetz darauf keine Anwendung zu finden brauche. Nun 
bestehe doch aber die innere Kolonisation nicht allein darin, 
daß man neue Stellen schaffe, sondern auch darin, daß man 
versuche, die günstige Besitzverteilung festzuhalten. Des- 
halb müsse dieses Geseß auch in diesen Provinzen zur 
Geltung kommen. Das sei auch der Grund, weshalb die 
Zahl 10 auf 5 heruntergesetzt werden solle: um zu ver- 
hindern, daß die kleineren Besitzungen von den größeren auf- 
gekauft würden, damit der Staat auch bei den Grundstücken 
von 5 ha die Aufsaugung verhindern könne. 
Zu § 18 führte Redner aus, ihm scheine es nicht 
möglich, daß man das Vorkaufsrecht zugunsten des Fremden 
gegenüber dem Staate zurücktreten lasse. Wenn jeder andere 
Private, der sich das Vorkaufsrecht eintragen lasse, dem 
Staate vorgehen sollte, so würde einer Umgehung Tür und 
Tor geöffnet werden. 
Nicht anschließen könne er sich dem Vertreter des Land- 
wirtschaftsministeriums, wenn dieser gesagt habe, das Vor- 
kaufsrecht würde verhältnismäßig selten angewendet werden, 
und infolgedessen würde kein Preissturz eintreten. Diese 
innere Kolonisation werde, wenn der Staat überhaupt als 
Erwerber auf den Markt trete, an und für sich zu einer Stei- 
Jjerung der Güterpreise führen. Von einem Preissturz könne 
nicht die Rede sein. Man sage, durch das Vorkaufsrecht 
würden die Käufer aus dem Markt gedrängt werden. Dabei 
komme es darauf an, ob das Vorkaufsrecht allgemein oder 
beschränkt gelten solle. Wenn es allgemein gelte, glaube er 
nicht, daß eine Preissenkung des einzelnen Gutes eintreten 
könne. Wenn das Vorkaufsrecht aber z. B. auf die 
„walzenden Güter“ nach dem Antrage 33 Ziffer 2 oder nach 
dem Antrage 40 Ziffer 1 und 2 beschränkt werde, dann 
könne der Preis des betreffenden Gutes erheblich sinken, 
denn der Käufer müsse ja damit rechnen, daß ihm der nächste 
Verkauf wesentlich erschwert werde. Diejse Einschränkung 
könne also unter Umständen zu dem Gegenteil dessen führen, 
was beabsichtigt werde. 
Der Antrag 33 bringe mit seiner Ziffer 2 den ganzen 
Zweck des Geseßes. In welchen Fällen solle sonst noch der 
Staat von dem Vorkaufsrecht Gebrauch machen? Das 
Wort ,oder“ sei vollständig überflüssig; wenn man statt 
dessen „und“ sagte, würde wenigstens eine Einschränkung 
gegeben sein, die einen gewissen Zweck hätte. 
Mit dem Antrag 40 schaffe man ein Monopol für die 
staatlichen Ansiedlungsgesellschaften. Die privaten Gefell- 
schaften würden sich von dem Geschäft ganz zurückziehen. 
Der sechsun d z wanz i g ste R e dn er begrüßte den 
Abs. 1 des Antrages 35, der gleiches Recht für die ganze 
Monarchie erstrebe, und bedauerte die Sonderbesstrebungen 
auf Herausnahme einzelner Provinzen. Bezirke würde es 
in allen Provinzen geben, die eine gewünschte Besitzver- 
teilung von Grund und Boden hätten, aber auch in jeder 
Provinz würde das Gesetz in einzelnen Fällen Anwendung 
finden können. Z. B. habe der Norden und der Süden 
der Provinz Sachsen eine erwünschte Besitzverteilung des 
Grund und Bodens, dagegen habe in der Mitte der Provinz 
die Rübenindusstrie Latifundienbildungen herbeigeführt. 
Wenden müsse er sich gegen 2 a 35, weil durch eine 
janz willkürliche Zahl, 250 ha, ungleiches Recht geschaffen 
würde. Weder durch Zahlen noch durch Schlagworte wie 
Großgrundbessiß und Bauernbessit könne man Gegensätze 
zwischen den Besitformen in der Landwirtschaft konstru- 
ieren. Mancher Hof stelle mehr Kapital dar als ein nach 
Morgen größerer Großgrundbesitee. I 
Die Ausführungen bezüglich der Allmende könne man 
wohl gutheißen, soweit Sand-, Lehm- und Kiesgruben in 
Frage kämen; man solle aber nicht vergessen, daß der wirt- 
schaftliche Aufschwung erst nach Abschaffung der Glhtende 
| 85
	        

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Die Wasserversorgung in Bayern Nach Dem Stande Vom 1. 1. 1928. Lindauer, 1930.
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